Entscheidungsstichwort (Thema)
Bochumer Verband. Begriff des Bergbauunternehmens
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorstand des Bochumer Verbands hat bei seiner Anpassungsentscheidung über die Erhöhung der Betriebsrenten in seinen Mitgliedsunternehmen zum 01.01.2000, bei der er zwischen „Bergbauunternehmen” und „übrigen Mitgliedsunternehmen” unterschieden hat, den Ausdruck „Bergbauunternehmen” mangels einer Veränderung der abstrakten Abgrenzungskriterien neuerlich als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus verwandt.
Normenkette
BetrAVG § 16
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 29.11.2001; Aktenzeichen 1 Ca 852/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom29.11.2001 – 1 Ca 852/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2000 anzupassen war. Die Beklagte erhöhte sein Ruhegeld zu diesem Zeitpunkt um 1,2 %. Der Kläger verlangt eine Erhöhung um 3,44 %.
Der Kläger war bei der Beklagten, die im Auftrag von Bergwerksgesellschaften in deren Gruben Untertagearbeiten wie den Vortrieb von Strecken und den Bau von Schächten verrichtet, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Die Beklagte gehört der Vereinigung der Bergbauspezialgesellschaften und dem Bochumer Verband als Mitglied an. Dem Kläger sagte sie eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zu. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand zahlt sie ihm mit Wirkung vom 01.01.1999 unter Einschaltung des Bochumer Verbandes eine Betriebsrente.
Nach § 3 der Leistungsordnung vom 22.12.1974 (LO 1974) richteten sich die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Mit Wirkung vom 01.01.1985 wurde die Leistungsordnung geändert. §§ 3 und 20 LO 1985 sehen eine getrennte Anpassung der Versorgungsanwartschaften und der laufenden Ruhegelder vor. § 20 LO 1985 lautet:
„Anpassung der laufenden Leistungen
Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepasst.”
Der Vorstand des Bochumer Verbandes erhielt in der Vergangenheit vom „Arbeitskreis Bochumer Verband beim Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus” (Kurzbezeichnung: Arbeitskreis Bochumer Verband) Vorschläge für die Anpassungsentscheidungen. Diesem Arbeitskreis gehörten überwiegend Fachleute aus Mitgliedsunternehmen an. Auch Mitarbeiter des Bochumer Verbandes nahmen regelmäßig an den Sitzungen des Arbeitskreises teil.
Der Vorstand des Bochumer Verbandes beschloss eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten zum 01.01.1988 um einheitlich 4 % und zum 01.01.1991 um einheitlich 7,8 %. Zum 01.01.1994 passte er sie bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus um 8 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 11,7 % an. Mit Schreiben vom 07.02.1994 teilte der Bochumer Verband den damals schon im Ruhestand befindlichen außertariflichen Angestellten der Beklagten mit, dass ihr Ruhegeld gemäß Beschluss des Verbandsvorstandes mit Wirkung vom 01.01.1994 um 11,7 % erhöht werde.
Im Jahre 1996 entschied der Vorstand des Bochumer Verbandes über die Anpassung der Gruppenbeträge und der laufenden Leistungen zum 01.01.1997. Zum 01.01.1997 passte der Vorstand des Bochumer Verbandes die Betriebsrenten bei den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus sowie bei den mit ihnen verbundenen Unternehmen und Organisationen um 2 % und bei den übrigen Mitgliedsunternehmen um 4 % an. Den ehemaligen außertariflichen Angestellten der Beklagten, die damals schon Ruhegeld bezogen, teilte der Bochumer Verband mit gleichlautenden Schreiben vom 20.12.1996 mit, dass ihre Betriebsrente mit Wirkung vom 01.01.1997 um 2 % erhöht werde. Die Zuordnung der Beklagten zu den Unternehmen, die ihren Ruhegeldempfängern lediglich eine Erhöhung ihrer Betriebsrente um 2 % zukommen lassen sollten, war Gegenstand u. a. des beim Bundesarbeitsgericht anhängig gewesenen Rechtsstreits X. ./. U. T. GmbH – 3 AZR 299/01 –. Durch Urteil vom 19.02.2002 wies das Bundesarbeitsgericht die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2000 – 11 (4) Sa 1365/00 –, durch das dem Kläger X. eine 4 %-ige Erhöhung seiner Betriebsrente zugesprochen worden war, zurück.
Durch Beschluss des Bochumer Verbandes vom 19.10.1999 wurde das Ruhegeld für die zum Bergbau zählenden Unternehmen mit Wirkung vom 01.01.2000 um 1,2 % angehoben. Dies geschah, wie schon zur Anpassung zum 01.01.1997, mittels einer Unternehmensliste. Die Beklagte war auf der Unternehmensliste aufgeführt, die die zum Unternehmen bezeichnete. Gleiches galt für die andere Bergbauspezialgesellschaft, die Firma E.-I. GmbH. Die maßgebliche Geldentwertungsrate betrug 3,44 %. Für die nicht zum Bergbau gehörenden Bergbau gehörend...