Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl bei Teilbetriebsveräßerung nach Betriebsschließung durch Insolvenzverwalter
Leitsatz (redaktionell)
In die soziale Auswahl kann ein Arbeitnehmer nicht einbezogen werden, der im Kündigungszeitpunkt aufgrund eines wirksamen Aufhebungsvertrags nicht mehr bei dem kündigenden Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist.
Normenkette
BGB § 613a; KSchG § 1 III
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 09.08.2002; Aktenzeichen 6 Ca 592/02) |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen vom 09.08.2002 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der Beklagte als Insolvenzverwalter der Schuldnerin unter dem 23.01.2002 zum 30.04.2002 ausgesprochen hat.
Der Kläger war bei der Schuldnerin in einem Betrieb am Standort F. mit zuletzt ca. 400 Arbeitnehmern beschäftigt. Die Schuldnerin betrieb einen Lebensmittelgroßhandelsbetrieb für Frische- und Tiefkühlprodukte. Der Kläger war im Warenausgang des Tiefkühlbereiches tätig. Sein letztes monatliches Bruttoentgelt betrug 2.608,73 EUR.
Nachdem die Insolvenzschuldnerin unter dem 29.10.2001 Insolvenzantrag gestellte hatte, eröffnete das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 01.01.2002 das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser nahm unter dem 28.12.2001 abschließend gutachtlich zum Vorliegen von Insolvenzgründen, der Kostendeckung eines Insolvenzverfahrens sowie den Fortführungsaussichten für den schuldnerischen Betrieb Stellung, aus diesem Bericht, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, ergibt sich unter anderem, dass eine Fortführung des gesamten Betriebes in F. nicht möglich war. In diesem Bericht ist weiterhin erwähnt, dass die von der Alleingesellschafterin der Schuldnerin neu gegründeter F. Logistik Service GmbH & Co. KG beabsichtigt, die betrieblichen Aktivitäten teilweise am Standort F. fortzuführen und zwar beschränkt auf das Industrie Logistik Geschäft. Insoweit liege bereits ein vorbehandelter Vertrag zwischen dieser Gesellschaft und dem Insolvenzverwalter vor, wonach von der Logistik Services GmbH & Co. KG diverse Positionen des bewerklichen Anlagevermögens erworben und 29 Mitarbeiter der Schuldnerin per Januar 2002 eingestellt werden sollten.
Unter dem 09.01.2002 schloss der Beklagte mit den bei der Insolvenzschuldnerin bestehenden Betriebsrat und der weiteren Beteiligten, der Firma Logistik Services F. GmbH & Co. KG einen Interessenausgleich mit Namensliste, in dem unter § 1 unter anderem Folgendes vereinbart wurde:
„Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.01.2002 wurde über das Vermögen der C. GmbH & Co. KG Frischdienst-Zentrale das Insolvenzverfahren eröffnet (163 IN 43/01). Regelungsgegenstand dieses Interessenausgleichs ist die Verfahrensabwicklung unter Einbeziehung der Übernahme einzelner Bereiche und Arbeitnehmer durch die weitere Beteiligte. Diese beabsichtigt, die Geschäftsbereiche „Tiefkühl” und „Frische” am Standort F. auf der Basis der Machbarkeitsstudie der F. & Z. Deutsche Allgemeine Treuhand AG mit den dort erwähnte Prämissen fortzuführen und insgesamt 28 Mitarbeiter der Schuldnerin zu übernehmen, nämlich in dem Bereich Tiefkühl/Frische 22, in der Verwaltung 5 und in der Geschäftsleitung einen Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter sind in der Personalplanung des Nachfolgekonzeptes namentlich aufgeführt und abteilungsmäßig zugeordnet. Diese Personalplanung ist diesem Interessenausgleich als Anlage 1 a beigefügt und dessen wesentlicher Bestandteil. Die Machbarkeitsstudie ist dem Betriebsrat bekannt, auf dessen Inhalt wird hier nochmals Bezug genommen.
Hinsichtlich der Auswahl der Mitarbeiter, die von der weiteren Beteiligten weiterbeschäftigt werden gegenüber den Mitarbeitern, die nicht weiterbeschäftigt werden können, wird auf die Ausführungen in der Anlage 1 a und b Bezug genommen. Die Gegenüberstellung der Mitarbeiter erfolgt auf den jeweiligen Ebenen (1 – 15). Hinsichtlich der von der weiteren Beteiligten zu übernehmenden Mitarbeiter wird auf die besonderen betrieblichen Belange abgestellt, die in der Liste 1 a in der Spalte „besondere Kenntnisse” für jeden einzelnen Mitarbeiter dargestellt sind.”
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Interessenausgleiches und seine Angaben Bezug genommen.
Am 26.02.2002 schlossen der Beklagte und der Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Sozialplan, der unter anderem die Zahlung von Abfindungen für die zu kündigenden Arbeitnehmer vorsieht. Unter dem 15.01.2002 hat der Beklagte dem Betriebsrat zur Kündigung des Klägers und anderer Mitarbeiter angehört. Der Betriebsrat hatte mit Schreiben vom 16.01.2002 erklärt, dass er keine Stellungnahme abgeben werde.
Unter dem 23.01.2002 kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.04.2002.
Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger gegen diese Kündigung gewandt und vorgetragen:
Der gesamte Tiefkühlbereich sei auf die Log...