Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 11.06.1999; Aktenzeichen (1) Ca 106/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 9 AZR 692/99)

 

Tenor

1) Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom11.06.1999 – (1) 6 Ca 106/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 23.04.1998 verurteilt, an den Kläger DM 2.812,89 nebst 4 % Zinsen aus DM 862,89 seit dem 01.01.1998, aus DM 975,– seit dem 01.02.1998 und aus DM 975,– seit dem 01.03.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Vergütungszahlung in Anspruch nehmen kann.

Die Zeugin W., die zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt war, schloss am 14.02.1997 – als Gesamtschuldnerin mit einem Herrn K. einen Mietvertrag mit dem Kläger (Bl. 3 ff. d. A.). Hiernach vereinbarten die Mietvertragsparteien die Vermietung einer Wohnung von 83 qm zu einem Mietzins von DM 625,– zuzüglich DM 325,– Nebenkosten. Die Kaltmiete sollte ab dem 01.01.1998 auf DM 650,– ansteigen.

In einer Zusatzvereinbarung vom 14.02.1997 trafen die Mietvertragsparteien darüber hinaus folgende Regelung:

Der Mieter tritt hiermit seine Forderungen auf Wohngeld, auf Sozialhilfe, auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, auf Rente die er an staatliche oder private Versicherer hat und seine Forderungen gegen seine jeweiligen Arbeitgeber, in Höhe der jeweiligen Mietforderung ab seinen Vermieter ab, auch die unpfändbaren Beträge wie sie für Arbeitseinkommen gelten. Rechtsgrundlage für die Abtretung sind die im § 53 des SGB 1, Absatz 2, Satz 1 und 2 genannten Gründe.

Der Mieter sorgt dafür, dass die Abtretung von den Ämtern, Versicherungen und vom Arbeitgeber anerkannt werden.

Nachdem die Zeugin W. mit diversen Mietzahlungen in Rückstand geraten war, legte der Kläger mit Schreiben vom 16.12.1997 die erfolgte Lohnabtretung gegenüber der Beklagten offen (Bl. 23 d. A.) und forderte sie zur Zahlung der Mietrückstände und der zukünftigen Miete in Höhe von DM 975,– pro Monat auf.

Mit Schreiben vom 08.01.1998 lehnte die Beklagte jegliche Zahlung unter Hinweis auf die für die Zeugin W. geltenden Pfändungsfreigrenzen ab.

Unter dem 04.02.1998 erwirkte der Kläger unter dem Aktenzeichen 16 M 480/98 wegen der Novembermiete 1997 in Höhe von DM 950,– einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort, der auf einem Vollstreckungsbescheid desselben Gerichts vom 21.01.1998 – 17 B 2581/97 – basierte. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Beklagten am 17.02.1998 zugestellt.

Mit seiner am 13.01.1998 beim Arbeitsgericht Wesel anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von zunächst DM 3.571,43 in Anspruch genommen.

Mit Versäumnisurteil vom 23.04.1998 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 08.05.1998 zugestellte Versäumnisurteil alsdann rechtzeitig Einspruch eingelegt und seinen Klageantrag auf DM 2.900,– reduziert.

Er hat hierzu behauptet, die Zeugin W. habe die Miete für Dezember 1997 in Höhe von DM 950,– sowie die Mieten für Januar und Februar 1998 in Höhe von jeweils DM 975,– nicht gezahlt. Die Zeugin selbst habe in den fraglichen Monaten Nettoeinkommen in Höhe von jeweils DM 1.560,– bei der Beklagten erzielt.

Sie, die Beklagte, sei deshalb zur Abführung der abgetretenen Lohnbestandteile verpflichtet gewesen, und zwar ohne Rücksicht auf etwaige Pfändungsfreigrenzen. Das entsprechende Abtretungsverbot des § 400 BGB könne nach Sinn und Zweck der Norm vorliegend deshalb nicht gelten, weil er, der Kläger, der Zeugin W. eine gleichwertige Leistung habe zukommen lassen, die durch die ansonsten geltenden Pfändungsfreibeträge abgedeckt werden sollten. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 53 Abs. 2 SGB I, wonach sogar Sozialhilfeleistungen unter ähnlichen Voraussetzungen in vollem Umfang abtretbar wären.

Der Kläger hat überdies darauf verwiesen, dass der Zeugin W. auch nach Abführung der abgetretenen Lohnbestandteile noch ein für den weiteren Lebensunterhalt ausreichender Betrag zur Verfügung stünde, wie ein Vergleich mit dem Regelsatz des § 23 BSHG zeige.

Der Kläger hat beantragt,

  1. das Versäumnisurteil vom 23.04.1998 aufzuheben,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.900,– nebst 7,5 % Zinsen aus DM 950,– seit dem 01.01., aus DM 975,– seit dem 01.02. und aus DM 975,– seit dem 01.03.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

Das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat gemeint, dass auch vorliegend die Pfändungsfreigrenzen des § 400 BGB bzw. § 850 c ZPO zu beachten wären. So weit der Kläger darüber hinausgehende Lohnbestandteile für sich beanspruche, müsse er sich auf das Vollstreckungsverfahren und eine dort mögliche Herabsetzung der Pfändungsfreig...

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