Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrittsgebühr in der Druckindustrie. „Herstellung” von Druckprodukten
Leitsatz (redaktionell)
1. Zu den „mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmern” i.S.v. § 7 Ziff. 4a MTV Druck zählen grundsätzlich solche Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Produktion selbst steht.
2. Bei Arbeiten an den der Rotationsmaschine angeschlossenen Aggregaten, wie z.B. nicht integrierter Falzapparat, Printrolle und Stangenbildner, handelt es sich um solche der „Weiterverarbeitung” und nicht mehr der „Herstellung” der Druckerzeugnisse. Zu diesem Zeitpunkt ist bereits ein „Verlassen der Druckmaschine” i.S.v. § 7 Ziff. 4d MTV erfolgt.
Normenkette
TVG § 1; MTV Druck § 7 Ziff. 4
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 3 Ca 1954/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 16.08.2007 – 3 Ca 1954/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Streitwert: 920,– EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tariflichen Antrittsgebühr für Sonn- und Feiertagsarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Hilfskraft im Produktionsbereich beschäftigt. Er wird nach Lohngruppe III vergütet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Nach § 7 Ziff. 4 a des Manteltarifvertrags Druck (im Folgenden: MTV Druck) steht denjenigen Beschäftigten eine Antrittsgebühr zu, die in Sonntags- oder Feiertagsarbeit mit der Herstellung von regelmäßig erscheinenden Zeitungen oder Zeitschriften beschäftigt sind.
In § 7 MTV lautet es hierzu:
„§ 7 Arbeit an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen, Antrittsgebühr
…
4.
a) Bei regelmäßig erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die während der zuschlagspflichtigen Sonn- oder Feiertagsarbeit hergestellt werden, ist an alle mit der Herstellung beschäftigten Arbeitnehmer eine Antrittsgebühr in folgender Höhe zu bezahlen:
Eingangsstufe |
78,00 Euro |
Lohngruppe I |
84,00 Euro |
Lohngruppe II |
88,00 Euro |
Lohngruppe III |
92,00 Euro |
Lohngruppe IV |
95,00 Euro |
Lohngruppe V1 |
05,00 Euro |
Lohngruppe VI |
116,00 Euro |
Lohngruppe VII |
126,00 Euro |
1. Gehilfenjahr (95 %) |
100,00 Euro. |
b) Beträgt die Arbeitszeit bis zu 3 Stunden, ist die halbe Antrittsgebühr zu bezahlen. Fallen bis zu 2 Arbeitsstunden der Arbeitszeit des vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitstages in die tarifliche Sonn- oder Feiertagsarbeit, besteht kein Anspruch auf die Antrittsgebühr. § 8 Ziff. 2 a) bleibt unberührt.
c) Die Antrittsgebühr ist ein Sonn- und Feiertagszuschlag. Eine mehrfache Bezahlung der Antrittsgebühr an einem Tag ist ausgeschlossen.
d) Die Herstellung ist abgeschlossen, wenn die Zeitung oder Zeitschrift die Druckmaschine verlassen hat.”
Mit Schreiben zuletzt vom 28.06. sowie 30.07.2007 beanspruchte der Kläger eine Antrittsgebühr u.a. für den 20.05., 17.07. sowie 24.07.2007. Für diese Tage hatte die Beklagte dem Kläger bereits eine „Antrittsprämie” von jeweils 17,90 EUR nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung 1/96 vom 15.01.1996 gezahlt, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Der Kläger ist vorwiegend an den Printrollen tätig.
Mit der am 22.06.2007 bei dem Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der tariflichen Antrittsgebühr geltend gemacht und hierzu die Auffassung vertreten, auch er sei mit der „Herstellung” der Zeitschriften im Sinne der Tarifbestimmung befasst. Die „Druckmaschine” erfasse begrifflich nicht nur die Rotation, sondern auch weitere sich anschließende Aggregate und Bearbeitungsstationen. Druckmaschine sei der gesamte Apparat, von der Annahme bzw. Anlage des Papiers bis zur Abnahme durch die verschiedenen Transportsysteme. Die „Herstellung” beginne mit dem Einrichten der gesamten Produktionsstraße von der Anlieferung des Materials und der benötigten Teile über die Einrichtung sämtlicher an der gesamten Tiefdruckrotationsmaschine installierter Aggregate und ende mit der Produktabnahme. Als Produktabnahmesysteme seien u.a. auch die Printrolle, der Paketausleger und der Stangenbildner zu verstehen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
- 184,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2007,
- 184,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2007,
- 92,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2007,
- 184,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2007,
- 92,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2007,
- 184,– EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2007 ...