Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 06.09.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1901/95) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom06.09.1995 – 1 Ca 1901/95 – abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.988,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.03.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nahauslösung nach dem Bundestarifvertrag (für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (BMTV)).
Der Kläger ist seit dem 20.07.1987 bei der Beklagten, welche als „Ingenieurbüro-Industriemontagen” firmiert und außer einer Werkstatt keine eigenen Produktionsstätten hat, als Schlosser beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 18.07.1987 lautet es u.a.: 1. Die Einstellung erfolgt als Schlosser für die Baustelle … und ggf. weitere. In diesem Rahmen wird der Arbeitsplatz und die Entlohnungsform (Zeitlohn, Akkord, wechselnde Entlohnungsform) vom Arbeitgeber jeweils bestimmt.
4. Das Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen:
Tariflicher Stundenlohn |
DM 13,– |
Zulage für mehr als 8-wöchige Beschäftigungsdauer |
|
Montagezulage |
DM 1,69 |
Freiwillige und jederzeit widerrufliche betriebliche Zulage |
DM 0,76 |
Gesamtstundenlohn |
DM 15,45 |
11. Im übrigen sind die Bestimmungen der Arbeitsordnung sowie der für den Betrieb geltenden Mantel- und Lohntarifverträge (u.a. Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens und der Bundesmontagetarifvertrag für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie) Bestandteile des Arbeitsvertrages. Sie werden hiermit ausdrücklich als rechtsverbindlich anerkannt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist D..
In Ermangelung von Montageaufträgen setzte die Beklagte, welche ihren Sitz in D. hat, den Kläger von Oktober 1994 bis Februar 1995 in ihrer Werkstatt in M. ein.
Mit der am 14.06.1995 bei dem Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage hat der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung vom 22.02.1995 die Beklagte auf Zahlung von Nahauslösung in unstreitiger Höhe von 28,– DM pro Tag in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Einsatz in der Werkstätte sei als Entsendung auf eine außerbetriebliche Arbeitsstelle im Sinne des BMTV anzusehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.988,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Werkstatt sei als firmeneigener Betrieb nicht Montagestelle im tariflichen Sinne.
Durch Urteil vom 06.09.1995, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Duisburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, bei der Werkstatt handele es sich nicht um eine außerbetriebliche, sondern eine betriebliche Arbeitsstelle. Daß die Beklagte bei Entsendungen auf außerbetriebliche Arbeitsstellen ihren Sitz in D. als Entsendungsort ansehe, stehe dem nicht entgegen, da sich hier lediglich Büroräume befänden, wo Montagearbeiter nicht tätig werden könnten. Für einen Erstattungsanspruch aus § 670 BGB sei vom Kläger nicht ausreichend vorgetragen.
Gegen das ihm am 04.10.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am Montag, dem 06.11.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am 16.11.1995 vorliegenden Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung, er sei als Montagestammarbeiter im Sinne von § 2 BMTV auf eine räumlich vom Betrieb entfernte Arbeitsstelle im Sinne der Anmerkung 3 zu § 1 BMTV entsandt worden. Sitz des Arbeitsverhältnisses sei gemäß vertraglicher Vereinbarung Duisburg, die Werkstatt in Moers stelle sich von daher als außerbetriebliche Arbeitsstelle dar. Ausweislich der Anmerkung 3 zu § 1 BMTV sei der Begriff der „außerbetrieblichen Arbeitsstelle” unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen räumlich zu verstehen, „Montage” begrifflich als jede, vom vertraglichen Sitz des Arbeitsverhältnisses räumlich ausgelagerte Tätigkeit anzusehen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg vom 06.09.1995 – 1 Ca 1901/95 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.988,– DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält an der Auffassung fest, soweit der Kläger in der Werkstatt M. arbeite, sei er nicht als Montagestammarbeiter anzusehen. Bei der Werkstatt handele es sich nicht um eine außerbetriebliche Arbeitsstelle, sondern um den Betrieb der Beklagten. In der Vergangenheit habe der Kläger gegen die Nichtzahlung der Nahauslösung b...