Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezirksgeschäftsführer. Ersatzkassen-Tarifvertrag. Vergütungsgruppe. Wegfall der Aufrückungszulage. Verminderte Mitgliederrzahl. Fortbestehen der Bezirksgeschäftsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Die in Verg.Gr. 9 der Anlage 5 zum Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) für Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen vorgesehene Aufrückungszulage ist trotz verminderter Mitgliederzahl in einer Bezirksgeschäftsstelle nur dann gemäß Abs. 4 der Protokollnotiz Nr. 7 der Anlage 5 zum EKT weiterzuzahlen, wenn diese Bezirksgeschäftsstelle fortbesteht.

 

Normenkette

Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) Anlage 5 (Tätigkeitsmerkmale) Verg.Gr. 9 Protokollnotiz Nr. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 02.06.2004; Aktenzeichen 3 Ca 346/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen 10 AZR 570/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom02.06.2004 – 3 Ca 346/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 24.11.1948 geborene Kläger ist seit dem 03.10.1966 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden die Tarifverträge für die Ersatzkassen (EKT) Anwendung.

Seit 1977 leitete der Kläger, der inzwischen gemäß § 33 Abs. 1 des Manteltarifvertrages zum EKT unkündbar ist, die Bezirksgeschäftsstelle der Beklagten in F.. In dieser Position wurde der Kläger nach der Vergütungsgruppe (künftig: Verg.Gr.) 9 der Anlage 5 zum EKT, in der die Tätigkeitsmerkmale für die Mitarbeiter der Kasse geregelt sind, vergütet. Abschnitt A.1. „Bezirksgeschäftsstellen” lautet unter „Ver.Gr. 8 bis Ver.Gr. 12”:

„Tätigkeiten nach dem Grad der Schwierigkeit des Aufgabengebietes und der damit verbunden Verantwortung”.

Unter „Ver.Gr. 9” heißt es:

„Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen bis 3000 Mitglieder 4)

Bezirksgeschäftsführer von Bezirksgeschäftsstellen von 1801 bis 3000 Mitglieder erhalten zur Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9 eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 5)

Stellv. Bezirksgeschäftsführer in Bezirksgeschäftsstellen von 8001 bis 14000 Mitglieder 3)

Stellv. Bezirksgeschäftsführer in Bezirksgeschäftsstellen von 11001 bis 14000 Mitglieder erhalten zur Grundvergütung der Vergütungsgruppe 9 eine Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage der Vergütungsgruppe 10 5)

4)siehe Protokollnotiz Nr. 4, 5 und 6

5) siehe Protokollnotiz Nr. 7

3) siehe Protokollnotiz Nr. 3, 5 und 6”

In den „Protokollnotizen zu den Tätigkeitsmerkmalen (Anlage 5 EKT) – Abschnitt A.1 Bezirksgeschäftsstellen” steht u. a.:

7)Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer

„Erfolgt die Weiterbeschäftigung des Angestellten auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz, kommt eine Rückgruppierung nur um eine Vergütungsgruppe, bei unkündbaren Angestellten gar nicht in Betracht. Im Falle einer Rückgruppierung verdoppeln sich die Fristen gemäß § 32 EKT.

Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer

Zulagen für Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer werden entsprechend der Größenordnung der BGStn (Mitgliederzahl) in Höhe der halben Aufrückungszulage der jeweils nächsthöheren Vergütungsgruppe gezahlt.

Die Zulagen in Höhe der halben Aufrückungszulagen wird nur gezahlt, wenn die Mitgliederzahl jeweils am Ersten von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten überschritten wurde.

Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage entfällt, wenn die Mitgliederzahl jeweils am Ersten von mindestens 6 aufeinanderfolgenden Monaten unterschritten wurde. Entfällt demnach die Voraussetzung für den Anspruch, so endet die Zahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 32 EKT. Bei Aufgabe der Tätigkeit entfällt die Zulage mit Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Bezirksgeschäftsführer/stellv. Bezirksgeschäftsführer endet.

Von einem Wegfall der Zulage aufgrund der Verringerung der Mitgliederzahl wird beim Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer abgesehen, wenn die Verringerung der Mitgliederzahl aus organisatorischen Gründen (z. B. Ausgliederung für eine neu zu errichtende Bezirksgeschäftsstelle) erfolgt und dem Bezirksgeschäftsführer und stellv. Bezirksgeschäftsführer keine mindestens für die Zahlung der Zulage entsprechende Bezirksgeschäftsstelle angeboten werden kann.

Die Zulage in Höhe der halben Aufrückungszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung, sie ist jedoch ruhegehaltsfähig.

Bei Aufrückung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe besteht lediglich ein Anspruch auf die halbe Aufrückungszulage der nächsthöheren Vergütungsgruppe.”

Nachdem die Beklagte im Rahmen weitgehender Umstrukturierungsmaßnahmen entschieden hatte, die Geschäftsstelle F. spätestens zum 30.09.2003 zu schließen, bot sie ihm im Frühjahr 2003 eine Versetzung in die Geschäftsstelle T. als stellv. Bezirksgeschäftsstellenleiter an. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden. Seine Versetzung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom...

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