Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung mit Sachgrund. Doppelbefristung
Leitsatz (amtlich)
Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1337/10) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2010 – 4 Ca
1337/10 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden ist.
Die am 11.07.1974 geborene Klägerin ist seit dem 21.11.2006 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Sie war zunächst auf der Grundlage eines befristeten Vertrages nach § 14 Abs. 2 TzBfG vom 20.11.2006 bis zum 31.07.2007 tätig. Dieser Vertrag wurde in der Folgezeit mehrfach gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG verlängert, und zwar zuletzt bis zum 20.11.2008. Mit einem weiteren befristeten Vertrag vom 18.11.2008 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2009 und gaben hierbei als Sachgrund „Vertretung bis Ansatz Azubi Prüfungsjahrgang 2009/I” an. Mit Vertrag vom 16.03.2009 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2009 (Sachgrund: Haushaltsmittel) und am 11.12.2009 ein weiterer befristeter Vertrag bis zum 30.06.2009. Im zuletzt genannten Vertrag heißt es zur Begründung ausdrücklich:
Frau O. N. wird ab 01.01.2010 als Vollzeitbeschäftigte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zwecks: „Vertretung der Beauftragten Arbeitnehmerin Frau G.”; längstens bis zum 30.06.2010.
Wegen der Einzelheiten der angesprochenen Arbeitsverträge wird im Übrigen auf Blatt 4 ff. der Akten verwiesen.
Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt 2.345,25 EUR.
Mit ihrer am 25.06.2010 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die Rechtsunwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend gemacht. Sie hat das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten und unter anderem darauf verwiesen, dass bereits Mitte Januar 2010 festgestanden hätte, dass die von ihr zu vertretende Frau G. nicht mehr an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren würde. Gleichwohl sei sie, die Klägerin, trotz Zweckerreichung weiter beschäftigt worden und es sei demgemäß nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 01.01.2010 zum 30.06.2010 beendet worden ist;
- im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie ab dem 30.06.2010 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tätigkeitsebene V des TV-BA weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin sei zur Vertretung der Angestellten Frau G. befristet beschäftigt worden. Frau G. sei ursprünglich als Telefon-Service-Beraterin im Servicecenter der Agentur für Arbeit in E. beschäftigt gewesen. Ab dem 17.03.2009 sei sie im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend mit den Tätigkeiten einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit in E. befasst worden. Bei Abschluss des Vertrags mit der Klägerin sei man davon ausgegangen, dass die Beauftragung der Frau G. als zusätzliche Arbeitsvermittlung noch mindestens bis zum 30.06.2010 weiterlaufen würde, weil weiterhin Haushaltsmittel bis zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht bekannt gewesen, dass sich Frau G. mit Bewerbung vom 02.12.2009 auf die Stelle einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit in P. beworben hätte. Hiervon sei der zuständige Personalberater erst am 14.01.2010 informiert worden. Mit Wirkung zum 01.03.2010 sei Frau G. dann mit dem Ziel der Versetzung von der Agentur für Arbeit in E. zur Agentur für Arbeit in P. abgeordnet worden und es seien ihr dort zunächst vorübergehend die Tätigkeiten einer Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben übertragen worden. Erst mit Wirkung zum 01.06.2010 sei Frau G. dann (endgültig) zur Agentur für Arbeit in P. versetzt worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, in Ansehung der vereinbarten Doppelbefristung sei die Regelung des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anwendbar. Hieraus wiederum folge, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Ablauf des 30.06.2010 geendet hätte.
Mit Urteil vom 15.09.2010 hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Duisburg – 4 Ca 1337/10 – dem Klagebegehren der Klägerin entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Parteien hätten eine so genannten Doppe...