Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung eines DO-Angestellten bei der Versorgungsanstalt für Bund und Länder durch bisherigen Arbeitgeber (Verband für Betriebs-Krankenkassen) bei Neubegründung eines (rentenversicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnisses mit privatem Arbeitgeber. Anrechnung von Beschäftigungszeiten auf unverfallbare Anwartschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger war als DO-Angestellter bei dem Beklagten beschäftigt. Er wechselte in ein normales (rentenversicherungspflichtiges) Arbeitsverhältnis zu einem privaten Arbeitgeber. Der Beklagte versicherte den Kläger bei der BfA nach. Der Kläger verlangt zusätzlich eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Der Streit geht im wesentlichen darum, ob der Kläger (– ggf. unter Einbeziehung früherer Vertragsverhältnisse – bei seinem Ausscheiden bei dem Beklagten bereits eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hatte.)

 

Normenkette

BetrAVG § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 6 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 15.06.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1307/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.03.1996; Aktenzeichen 3 AZR 28/95)

 

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versorgungsfalls Nachversicherung in der Zusatzversorgung bei der V. für die Zeit vom 08.07.1962 bis zum 30.06.1984.

Der am … geborene Kläger war seit dem 01.04.1962 bei verschiedenen K. bzw. deren L. beschäftigt: vom 01.04.1962 bis 30.06.1970 bei der A., vom 01.07.1970 bis 30.09.1972 bei der A., vom 01.10.1972 bis 30.06.1976 bei dem L. in D. und vom 01.07.1976 bis 30.06.1984 bei dem Beklagten. Bei dem Beklagten erfolgte die Beschäftigung in der Probezeit (01.07.1976 bis 30.09.1976) zunächst als Verwaltungsangestellter (wegen des jeweiligen Status bei den Vorarbeitgebern s. die Aufstellung des Beklagten über die Festsetzung des Jubiläumszeitpunktes vom 01.10.1976 = Anl. 6 der Klageschrift = Bl. 38 d.A.). Für die weitere Beschäftigungszeit bei dem Beklagten wurde am 01.10.1976 ein Dienstvertrag über ein Dienstverhältnis als Dienstordnungs-Angestellter geschlossen. Daß die einschlägige Dienstordnung als Bestandteil des Dienstvertrages gelten sollte, war in Art. 2 niedergelegt. In Art. 4 wurde das Besoldungsdienstalter auf den 01.07.1966 festgelegt. In Art. 5 war bestimmt:

„Als ruhegehaltsfähig werden gemäß § 7 der Dienstordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NW folgende Zeiten berücksichtigt:

01.10.1964

30.12.1964

01.10.1972

31.03.1973

01.07.1976

30.09.1976”

In den genannten Zeiträumen befand der Kläger sich jeweils in der Probezeit und wurde als normaler Verwaltungsangestellter (nicht: DO-Angestellter) beschäftigt.

Die Dienstordnung des Beklagten enthält in § 7 folgende Regelung:

„Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gilt außer den im Landesbeamtenrecht vorgesehenen Zeiten auch die seit Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit, die der Angestellte bei gesetzlichen Versicherungsträgern, bei einem Verbande oder eine Vereinigung von gesetzlichen Versicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben oder hatten, und gemäß § 362 RVO bei B. erbracht hat. Der Vorstand kann sonstige außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte, für die Tätigkeit eines Angestellten förderliche Beschäftigungen als ruhegehaltsfähig erklären.”

Wegen des gesamten Inhalts des Dienstvertrages und der Dienstordnung wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Exemplare (Bl. 25/26 bzw. 27–37 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete durch eine fristgerechte Kündigung des Klägers zum 30.06.1984. In unmittelbarem Anschluß daran nahm der Kläger eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung beim S. O. auf.

Am 05.11.1984 versicherte der Beklagte den Kläger bei der B. nach, jedoch nicht bei der V. Ein vorangegangenes Schreiben des Klägers vom 12.09.1984, in dem er u.a. darum gebeten hatte, ihn ebenfalls bei der V. nachzuversichern, blieb ohne Antwort. Auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 05.11.1993 teilte der Beklagte mit Schreiben vom 18.02.1994 mit, daß er eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung ablehne.

Der Kläger hat am 25.03.1994 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht. Er hat seine Auffassung dargelegt, daß er eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben habe und demgemäß bei der V. nachzuversichern sei. Die in dem Arbeitsvertrag in Art. 5 festgesetzten Dienstzeiten seit dem 08.07.1962 seien auch auf die Frist anzurechnen, nach der eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar sei. Diese vertragliche Fixierung stelle eine über das Landesbeamtenrecht hinausgehende und von ihm abweichende Bestimmung dar.

Die A. B. sowie der L. hätten die vorangegangenen Versorgungszusagen komplett übernommen, so daß eine einheitliche Versorgungszusage vorläge. Diese sei nicht von...

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