Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 12.04.1995; Aktenzeichen 3 Ca 3304/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.05.1997; Aktenzeichen 6 AZR 170/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der beklagten Stadt wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.04.1995 – 3 Ca 3304/94 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 28.262,13 DM.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien herrscht Streit darüber, ob die beklagte Stadt berechtigt ist, die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der Musiklehrer an der von ihr betriebenen Städtischen Musikschule zu erhöhen. Die Kläger der beiden von der erkennenden Kammer entschiedenen Rechtsstreitigkeiten führen Pilotverfahren für einen großen Teil der übrigen Musiklehrer durch, die mit der Beklagten Unterwerfungsvergleiche geschlossen haben.

Der Arbeitsvertrag der Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des BAT in der jeweils gültigen Fassung. Bestandteil der Arbeitsverträge war nach dem unstreitigen Parteivortrag in der Berufungsverhandlung die Anweisung über die Tätigkeit und den Arbeitsbereich für die Lehrer der Musikschulen der Stadt Krefeld vom 14.02.1973, die aber nur im Falle des Klägers B. vom Arbeitnehmer unterschrieben wurde.

Mit Schreiben vom 24.10.1994 teilte die beklagte Stadt den Klägern mit, daß „im Wege des Direktionsrechts mit Wirkung vom 01.01.1995 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um einen Ferienüberhang über die über den tariflichen Urlaub hinaus gewährten Ferientage in der unterrichtsfreien Zeit in Höhe von 13 % erhöht” werde, „wobei sich die Vergütung nicht ändert”.

Die Kläger haben sich gegen die Erweiterung des Umfang des Unterrichtsverpflichtung gewehrt mit der Begründung, einen Ferienüberhang gebe es nicht, und zwar zum einen deshalb nicht, weil auch während der Schulferienzeit sogenannte Zusammenhangsarbeiten auszuführen seien und weil zum anderen die Beklagte sich vorbehalten habe, auch in diesen Zeiten, die nicht Urlaub im Rahmen des BAT seien, die Musiklehrer zu Dienstgeschäften heranzuziehen.

Die beklagte Stadt hat die Rechtsauffassung vertreten, daß wegen der Tatsache, daß ein Lehrer an allgemeinbildenden Schulen durch die Schulferien über 76 Tage unterrichtsfreie Zeit im Jahre verfüge, während ihm an tariflichem Jahresurlaub maximal 30 Tage zustünden, ein sogenannter Ferienüberhang entstehe. Unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände und des definierten Umfangs der Arbeitspflicht der Musiklehrer errechne sich hieraus dieser „Ferienüberhang” mit 13 %, was rechnerisch zu dem Ergebnis führe, daß die Musiklehrer künftig statt der bisher geleisteten Wochenstunden entsprechend mehr zu leisten hätten. Die Tatsache, daß die Lehrer nötigenfalls auch während der Ferien zu Dienstgeschäften herangezogen werden könnten, begründe nicht die Annahme eines Bereitschaftsdienstes während der Ferien. § 4 der Dienstanweisung besage lediglich, daß Lehrer auch außerhalb der Unterrichtszeit zu Dienstleistungen herangezogen werden könnten, soweit ihnen kein Urlaub zustehe. Die beklagte Stadt hat die Auffassung vertreten, die Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung im Wege des Direktionsrechts durchsetzen zu können.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch gleichlautende Entscheidungen vom 12.04.1995 und 06.09.1995 den gegen die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung gerichteten Feststellungsklagen stattgegeben. Auf die Begründung seiner Entscheidungen wird Bezug genommen.

Die Berufung der beklagten Stadt wendet sich gegen die erstinstanzlichen Erkenntnisse mit dem Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Berufung vertritt unter Hinweis auf die ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung die Auffassung, die beklagte Stadt habe die Arbeitszeit der Musiklehrer umverteilen können in der Weise, daß die auf die Schließungszeiten der Musikschule entfallende Arbeitszeit, die nicht durch Urlaub, Feiertage etc. in Anspruch genommen wird, auf diejenigen Zeiträume verteilt wird, an denen der Angestellte zur Ableistung des Unterrichts verpflichtet ist. Es wird ferner die Auffassung vertreten, das Direktionsrecht berechtige dazu, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Musiklehrer um den sogenannten Ferienüberhang zu erhöhen. Daß ein Ferienüberhang für Musiklehrer an Musikschulen, die zur Zeit der allgemeinen Schulferien geschlossen haben, bestehe, sei tarifvertraglich festgeschrieben in der SR 2 II BAT. Nur so erkläre sich nämlich das dort dem Arbeitnehmer eingeräumte Recht, den Angestellten „außerhalb des Urlaubs … während der unterrichtsfreien Zeit zur Arbeit heranzuziehen”.

Die Beklagte verweist darauf, mit der Umverteilung der Arbeitszeit solle lediglich diejenige Unterrichtsleistung eingefordert werden, die auch tatsächlich im Rahmen des Arbeitsvertrages vergütet werde. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Musikschullehrers betrage 30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, wofür die gleiche Vergütung ge...

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