Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines im Jahr 1976 laut Arbeitsvertrag “auf unbestimmte Zeit„ geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen
Leitsatz (amtlich)
Eine arbeitsvertragliche Klausel "Dieser Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen" kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte, welches einer nachträglichen Befristung durch spätere tarifliche oder betriebliche Altersgrenzenregelungen nicht mehr zugänglich ist.
Normenkette
TzBfG § 15 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 23.03.2016; Aktenzeichen 8 Ca 5756/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2016 - 8 Ca 5756/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Der am 18.05.1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 01.10.1976 bei der Beklagten bzw. einer ihrer Rechtsvorgängerinnen als J.-Spezialist/Organisations-Programmierer beschäftigt. Die Beschäftigung des Klägers erfolgte zunächst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30.08.1976, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 14 bis 20 der Gerichtsakte Bezug genommen wird und dessen Ziffer 18 wie folgt lautet:
"Beendigung des Arbeitsverhältnisses"
Dieser Anstellungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Beide Parteien können jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres kündigen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Die Kündigung muss per EINSCHREIBEN erfolgen.
Nachdem der Kläger zunächst bei der J. GmbH Deutschland beschäftigt war, übernahm 1991 die D. J. GmbH das Arbeitsverhältnis. Durch Fusion mit der D. Informatik Deutschland GmbH entstand dann im Jahre 1998 die D. Informatik Deutschland GmbH. Ab August 2000 ging der Arbeitsvertrag des Klägers auf die J.-Services and Solutions GmbH über. Mit Wirkung zum 01.07.2008 erfolgte ein weiterer Betriebsübergang auf die J. Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH (im Folgenden: F. GmbH), was dem Kläger mit Schreiben vom 20.05.2008 (Blatt 26 bis 29 der Gerichtsakte) mitgeteilt wurde. In diesem Schreiben heißt es u. a.:
"Für den Übergang der Arbeitsverhältnisse im Wege eines Betriebs(teil)übergangs gilt grundsätzlich § 613a BGB.
Zusätzlich wurde zwischen dem L. und der J. vereinbart, dass die für die J. Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH geltenden Tarifverträge auf die übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung finden sollen. Zu diesem Zweck wird die J. Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH mit jeder übergehenden Mitarbeiterin/mit jedem übergehenden Mitarbeiter im Anschluss an den Betriebsübergang eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag schließen, mit der vereinbart wird, dass die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die J. Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH wird Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten. ..."
Unter dem 11.06.2008/20.06.2008 traf der Kläger mit der J.-Services and Solutions GmbH eine Vereinbarung, wegen deren genauen Inhalts auf Blatt 30 der Gerichtsakte verwiesen wird, in der unter der Überschrift "Änderung zum Arbeitsvertrag" mit Wirkung zum 01.01.2008 unter anderem geregelt wurde:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Mit den Mitbestimmungsgremien vereinbarte kollektive Regelungen sowie andere vom Unternehmen allgemein im Betrieb angewandte Regelungen und Richtlinien ändern oder ergänzen diesen Vertrag. Dabei finden immer die jeweils gültigen Fassungen Anwendung.
Alle weiteren im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen bleiben von dieser Änderung unberührt."
In einer weiteren Vereinbarung vom 11.06.2016/20.06.2008 zwischen dem Kläger und der F. GmbH (Blatt 31 f. der Gerichtsakte) vereinbarte der Kläger eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 01.07.2008. In dieser Vereinbarung heißt es in Ziffer 1:
"Geltung des Tarifvertrages
Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung."
Gleichzeitig trafen der Kläger und die F. GmbH eine Vereinbarung über pauschale Mehrarbeit (Blatt 33 der Gerichtsakte). In dieser Vereinbarung ist unter anderem Folgendes geregelt:
"Im Übrigen finden die entsprechenden tariflichen und betrieblichen Regelungen ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung."
Bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin sind die geltenden Tarifverträge für die Mitarbeiter im Intranet einsehbar.
Im Oktober 2012 trat der Kläger in die Gewerkschaft ver.di ein.
Mit Wirkung zum 01.07.2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Teilbetriebsübergangs auf J. Deu...