Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungserklärung - Androhung einer Kündigung in einer Auseinandersetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Unmutsäußerungen des Arbeitnehmers oder ein spontanes Imponiergehabe können nicht als ernst gemeinte rechtsgeschäftliche Willenserklärung verstanden werden. Die Erklärung, "wenn sich das hier nicht ändere, dann sei für ihn der 31. der Letzte", ist weder eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers noch ein Angebot zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages.

 

Normenkette

BGB § 615 S. 1, § 620 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 13.06.1990; Aktenzeichen 4 Ca 399/90)

 

Fundstellen

BB 1991, 625

BB 1991, 625 (L1)

RzK, I 9k Nr 16 (LT1)

Bibliothek, BAG (LT)

LAGE § 611 BGB Aufhebungsvertrag, Nr 1 (LT1)

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