Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist
Leitsatz (amtlich)
Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.
Normenkette
BGB §§ 618-619
Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Entscheidung vom 13.11.2000; Aktenzeichen 1 Ca 2221/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2000 – 1 Ca 2221/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Aufwand für die Reinigung ihrer Berufskleidung zu ersetzen.
Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten und seit 15.01.1993 bei ihr tätig. Sie arbeitet an der Fleisch- und Käsetheke.
Am 12.10.1998 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Berufs- bzw. Image-Kleidung”.
Danach stellt die Beklagte allen Mitarbeitern „zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Märkte” Berufskleidung mit dem Logo des Unternehmens kostenlos zur Verfügung. Reinigung und Pflege dieser Kleidungsstücke ist Aufgabe der Mitarbeiter, die mit der ersten Wäsche Eigentum an den Kleidungsstücken erwerben sollen.
Am 20.12.1999 wurde der Klägerin Berufskleidung, bestehend aus fünf Schürzen und Arbeitskitteln, ausgehändigt. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht bereit sei, die Reinigungskosten für die Kleidung zu tragen.
Aufgrund ihrer Tätigkeit muss die Klägerin allein schon aus hygienischen Gründen die Schürzen täglich und die Kittel alle zwei Tage wechseln.
Nach Erhalt der Berufskleidung brachte die Klägerin die Kleidungsstücke mehrfach zur Reinigung. In den ersten Monaten zahlte sie hierfür Reinigungskosten in Höhe von 54,30 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54,30 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Reinigungskosten für die der Klägerin zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Gesamtbetriebsvereinbarung sei mit der ersten Reinigung das Eigentum an den Kitteln und Schürzen auf die Klägerin übergegangen. Schon aus diesem Grunde sei sie für Reinigung und Pflege der Kleidungsstücke selbst verantwortlich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen. Gegen seine Entscheidung richtet sich die Zulässigkeitsrüge der Beklagten hinsichtlich des Feststellungsantrages.
Den Zahlungsanspruch hält die Beklagte für unbegründet, da die Parteien bereits bei der Einstellung eine vertragliche Absprache getroffen haben, dass der Klägerin von der Arbeitgeberin die Arbeitskleidung, insbesondere Kittel gestellt werden, sie die Reinigungskosten dafür jedoch selbst zu tragen habe. Diese Vereinbarung sei zwar nicht schriftliche fixiert worden, jedoch schon seit 1970 bei der Arbeitgeberin praktiziert worden und damit betriebliche Übung. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12.10.1998 habe den bestehenden Rechtszustand lediglich festgeschrieben. Die Verpflichtung, einheitliche Berufskleidung zu tragen, sei auch nicht durch die Gesamtbetriebsvereinbarung eingeführt worden. Sie habe schon immer bestanden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, mit der Gesamtbetriebsvereinbarung würde den Arbeitnehmern eine Kostentragungspflicht aufgebürdet, sei unrichtig. Die Klägerin habe auch einen Nutzungsvorteil, da sie die Arbeitskleidung bei häuslichen Arbeiten tragen könne, auch wenn diese mit dem Emblemen der Beklagten gekennzeichnet sei. Das sehe ja niemand. § 22 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW stehe nicht entgegen. Nach dieser Regelung übernehme der Arbeitgeber die Reinigung, wenn die Kleidung in seinem Eigentum stehe. Im Umkehrschluss seien die Reinigungskosten dann von der Arbeitnehmerin zu tragen, wenn sie das Eigentum erhalte.
Die Klägerin als Betriebsratsmitglied sei schon aus dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf die angebliche Unwirksamkeit der Vereinbarung zu berufen, da sie an der Gesamtbetriebsvereinbarung mitgewirkt habe.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die gegnerische Beru...