Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Energiekostenzuschuss. Feststellungsinteresse. Rechtsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei muss sich die Feststellung nicht auf die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses erstrecken. Es genügt, wenn sie einzelne Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhältnis erfasst.
2. Die Betriebspartner können durch Betriebsvereinbarung nicht Rechte und Pflichten derjenigen Mitarbeiter begründen oder modifizieren, die bereits aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten sind.
3. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen mit dem Zweck der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenensicherung zugesagt werden. Anknüpfend an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht setzt die betriebliche Altersversorgung die Übernahme bestimmter biometrischer Risiken voraus. Eine Leistung dient der Alterssicherung, wenn der Anspruch vom Erreichen eines bestimmten Lebensalters abhängt. Sie bezweckt die Invaliditätsabsicherung, wenn sie den durch gesundheitlich bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetretenen Einkommensverlust ausgleichen soll. Um Hinterbliebenenversorgung handelt es sich, wenn es um die Absicherung von Ehegatten und Kindern nach dem Tod des Arbeitnehmers geht.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2482/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 07.02.2008 – 1 Ca 2482/07 – teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war bei der Beklagten von 1973 bis 1997, zuletzt als Leiter des Rechtsbereichs und Prokurist, beschäftigt. Sein Ausscheiden erfolgte altersbedingt.
Bei der Beklagten gab es eine Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 i. d. F. vom 06.05.1976, in der den Belegschaftsmitgliedern einschließlich der Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen, ein Preisnachlass in Höhe von 50 % des Rechnungsbetrages der Energiekosten bzw. einer Erstattung der entsprechenden Kosten zugesagt worden war. Wegen ihres näheren Inhalts wird ausdrücklich auf die vorerwähnte Betriebsvereinbarung Bezug genommen.
Im Februar 2001 wurde die Betriebsvereinbarung vom 13.02.1969 i. d. F. vom 06.05.1976 durch die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 abgelöst, nach der den aktiven Beschäftigten eine Stromkostenerstattung in Höhe von max. 511,– EUR jährlich, den Versorgungsempfängers in Höhe von max. 358,– EUR jährlich, zugesagt worden war. Wegen ihres näheren Inhalts wird ausdrücklich auf die vorerwähnte Betriebsvereinbarung verwiesen.
Am 24.03.2006 wurde eine weitere Vereinbarung zwischen Betriebsrat und der Beklagten geschlossen, wonach die Betriebsvereinbarung vom 20.02.2001 über die Erstattung der Stromkosten nur noch bis einschließlich 31.12.2006 gültig ist und ab 01.01.2007 Stromkostenerstattungen lediglich noch für Jahresverbrauchsabrechnungen mit bis zum 31.12.2006 lautende Verbrauchszeiträume vorgenommen werden. Außerdem haben die Betriebspartner in dieser Vereinbarung in Absatz 3 Satz 1 erklärt, dass im Zusammenhang mit der Einführung des TV-V für die ArbeitnehmerInnen der Beklagten ab 01.01.2007 eine Aufstockung der in § 16 TV-V geregelten Sonderzahlung um 15 v.H. (in Form einer Erfolgsbeteiligung) erfolgt und dass ab 01.01.2008 gemäß § 6 Abs. 5 TV-V Leistungszulagen (angestrebtes Gesamtvolumen = 25 v. H. als zusätzliche Leistung auf der Basis der im Vorjahr insgesamt gezahlten Sonderzahlung von 100 v. H. gemäß § 16 TV-V) vereinbart werden.
Am 20.11.2006 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Zahlung von Weihnachtsgeld an ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Wegen ihres näheren Inhalts wird auf diese Betriebsvereinbarung Bezug genommen.
Der Kläger wurde ab dem Jahre 2000 entsprechend der jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen hinsichtlich der Energiekosten behandelt.
Mit seiner am 28.11.2007 beim Arbeitsgericht Duisburg eingereichten Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte sei verpflichtet, ihm seit dem 01.01.2000 weiterhin die in der Betriebsvereinbarung vom 06.05.1976 vorgesehenen Energiekostenbeihilfen zu zahlen.
Der Kläger hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, die Abänderungen der Betriebsvereinbarung von 1976 hätten für ihn als ausgeschiedenem Mitarbeiter der Beklagten keine rechtlichen Wirkungen gehabt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 01.01.2000 weiterhin nach der beigefügten Energieerstattungsbetriebsvereinbarung vom 06.05.197...