Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitratierliche Kürzung einer Betriebsrente und Höchstbegrenzung. Altersteilzeit. Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung. Reihenfolge Höchstbegrenzung und zeitratierliche Kürzung. Altersteilzeit und Ruhegeldberechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Auslegung einer Versorgungsordnung, die ergibt, dass zunächst die Höchstbegrenzung und erst nachfolgend die zeitratierliche Kürzung zu erfolgen hat.
2. Anpassungsprüfung nach der Regelung der Versorgungsordnung.
3. Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit dürfen die Betriebsparteien vereinbaren, dass die Altersteilzeit für die Ruhegeldberechnung zeitanteilig als Teilzeit berücksichtigt wird, wenn diese Berechnung die gesamte Betriebszugehörigkeit einbezieht und von dem fiktiven Vollzeitgehalt am Ende des Arbeitsverhältnisses ausgeht.
Normenkette
BetrAVG § 6; ATZ § 1
Verfahrensgang
ArbG Essen (Entscheidung vom 29.11.2012; Aktenzeichen 3 Ca 466/12) |
Nachgehend
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.11.2012 - 3 Ca 466/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen eines Musterverfahrens über die Höhe der Betriebsrente des Klägers
Der am 02.05.1943 geborene Kläger war vom 08.07.1963 bis zum 31.07.2003, zuletzt in Altersteilzeit, bei der S. Energie AG beschäftigt. Jetzige Versorgungsschuldnerin ist unstreitig jedenfalls die Beklagte zu 3). Dem Kläger wurde eine Betriebsrente gemäß den "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der Rheinisch-westfälisches Elektrizitätswerk Aktiengesellschaft, Essen" vom 09.02.1989 (RL 2/89) zugesagt. In der RL 2/89 hieß es u.a.:
"Präambel
Durch die Neuregelung der Ruhegeldrichtlinien für die Mitarbeiter, die vor dem 01.04.1986 schon im Unternehmen beschäftigt waren, sollen die wirtschaftlichen Belastung des Unternehmens verringert und die künftige Belastung kalkulierbar gemacht werden. Dies soll insbesondere erreicht werden durch:
- Abbau der Überversorgung
- Ausgleich der seit 1966 eingetretenen und nicht in den Risikobereich des Unternehmens fallenden Mehrbelastungen,
- Begrenzung des Risikos des Unternehmens aus der Gesamtversorgung für den Fall, dass die Renten aus der Sozialversicherung sinken.
-
§ 3 Geltungsbereich
(1) Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach diesen Richtlinien werden gewährt an Mitarbeiter, die während der gesamten Dienstzeit vollzeitbeschäftigt waren.
(2) Mitarbeiter, die nicht während der gesamten Dienstzeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis mit dem Unternehmen gestanden haben, erhalten eine zeitanteilige Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung auf der Basis der Ruhegeldordnung, die für die ab dem 01.04.1986 eingetretenen Mitarbeiter gilt, wenn .....
§ 4 Höhe des Ruhegeldes
(1) Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz).
(2) Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
(3) Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
(5) Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens
(1) Für die tariflichen Mitarbeiter wird der Ruhegeld- bzw. Hinterbliebenengeldberechnung die letzte tarifliche monatliche Tabellenvergütung einschließlich etwaiger persönlicher Zulagen, Familiengeld, Leistungszulagen, Wechselschichtzulage und noch bestehenden Überstundenpauschalen zugrundegelegt.
(2) ...
(3) Alle in Abs. 1 und 2 nicht erwähnten Vergütungsbestandteile sind nicht ruhegehaltfähig.
(4) ...
(5) Die S.-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven S.-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen. ....
(6) Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltun...