Entscheidungsstichwort (Thema)

OT-Mitgliedschaft. Tarifbindung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsstreit, dessen Ausgang von einer streitigen OT – Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband abhängt, ist nicht gemäß § 97 Abs.5 S.1 ArbGG auszusetzen. Die Frage der Zulässigkeit einer OT-Mitgliedschaft betrifft nämlich nicht die Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes, sondern die Tarifbindung des einzelnen Mitglieds (im Anschluss an BAG v. 18.07.2006 – 1 ABR 36/05 – sowie BAG v. 24.04.2007 – 1 ABR 27/06 –, entgegen BAG v. 23.02.2005 – 4 AZR 186/04 –).

2. Eine OT – Mitgliedschaft ist auch im sog. Fachgruppen – Modell zulässig.

3. Die Tarifbindung gemäß § 3 Abs.3 TVG endet auch dann, wenn ein Tarifvertrag zwar formell unverändert fortbesteht, inhaltlich aber durch einen anderen Tarifvertrag geändert wird.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5 S. 1; TVG § 3 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 27.06.2007; Aktenzeichen 6 Ca 329/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.04.2009; Aktenzeichen 4 AZR 111/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 27.06.2007, Aktenzeichen 6 Ca 329/07, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und insoweit über eine Tarifbindung der Beklagten.

Der am 28.12.1965 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1991 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 2.250,–EUR als Pließter beschäftigt. Die Beklagte ist ein Maschinenbauunternehmen mit 106 Mitarbeitern.

Die Beklagte ist langjähriges Mitglied des Arbeitgeber – Verbandes von Remscheid und Umgebung e.V. Dessen Satzung vom 17.05.2001 enthält u.a. folgende Regelungen:

„Teil I

§ 6 Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Sie sind berechtigt, die Unterstützung des Verbandes nach Maßgabe der Satzung in allen Fragen in Anspruch zu nehmen.

§ 9 Organe

1. Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 10)
  2. der Vorstand (§ 11)
  3. die Geschäftsführung (§ 14)

§ 11 Vorstand

3. Wählbar sind Inhaber sowie gesetzliche oder legitimierte Vertreter von Mitgliedsfirmen.

5. Das Amt im Vorstand endet, wenn … b) das Unternehmen, dem der Gewählte angehört, die Verbandszugehörigkeit verliert,

§ 14 Geschäftsführung

2. Der besoldete Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Vorstand bestellt bzw. abberufen. Die Geschäftsführung hat die Geschäfte des Verbandes entsprechend den Beschlüssen und Weisungen der Verbandsorgane … zu führen. …

3. …

4. Der Geschäftsführer oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter nehmen beratend an allen Sitzungen der Verbandsorgane ohne Stimmrecht teil.

Teil II Fachgruppen

§ 18 Errichtung von Fachgruppen

Zur Erreichung des Verbandszweckes kann die Mitgliederversammlung Fachgruppen einrichten, …

§ 19 Zweck von Fachgruppen

1. Zweck von Fachgruppen ist es insbesondere, die Arbeitsbedingungen in den angeschlossenen Betrieben durch den Abschluss von Tarifverträgen zu regeln. …

2. Die Fachgruppe ist berechtigt, mit anderen Verbänden und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen, zusammenzuarbeiten, ihre Mitgliedschaft zu erwerben und sich mit ihnen zusammenzuschließen …

Die Fachgruppe ist berechtigt, den Abschluss von Tarifverträgen auf eine Spitzenorganisation zu übertragen.

§ 20 Erwerb der Mitgliedschaft in der Fachgruppe

1. Die Mitgliedschaft in einer Fachgruppe kann von den Mitgliedern des Verbandes freiwillig erworben werden. …

§ 21 Ende der Mitgliedschaft in der Fachgruppe

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats.

2. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Fachgruppe gemäß Nrn. 1a) und c) berührt die Mitgliedschaft im Verband nicht. …

§ 23 Organe der Fachgruppen

Organe der Fachgruppen sind

  1. die Fachgruppenversammlung
  2. der Fachgruppenvorstand
  3. der Tarifbeirat
  4. die Geschäftsführung

§ 25 Fachgruppenvorstand

1. …

2. Der Fachgruppenvorstand bestimmt die Richtlinien der Fachgruppenpolitik, …

3. § 11 Nrn. 3 bis 7 der Satzung finden entsprechende Anwendung.

§ 26 Tarifbeirat der Fachgruppe

1. Der Tarifbeirat ist das tarifpolitische Gremium jeder Fachgruppe. Er entscheidet mit bindender Wirkung für alle Mitglieder der Fachgruppe gemäß § 19 der Satzung in allen Fragen der Tarifpolitik, einschließlich der Annahme oder Ablehnung von Tarifverträgen.

2. Der Beirat setzt sich zusammen aus

  • den Mitgliedern des Fachgruppenvorstandes
  • den gewählten Vertretern der Fachgruppenmitglieder

3. …

4. Wählbar sind Inhaber sowie gesetzliche oder legitimierte Vertreter von Mitgliedern.

7. Die Mitgliedschaft im Beirat endet, wenn

b) das Unternehmen, dem der Gewählte angehört, aus der Fachgruppe ausscheidet,

§ 28 Geschäftsführung der Fachgruppe

Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer des Verbandes nach § 14 der Satzung.

Teil III

Regelungen zum Unterstützungsfonds

§ 32

1. Zur Erfüllung der ...

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