Verfahrensgang
ArbG Krefeld (Aktenzeichen 5 Ca 589/99) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 18.05.1999 – 5 Ca 589/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: unverändert (6.609,60 DM).
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Zahlung von Lohn in Anspruch.
Die Beklagte betreibt ein Werttransportunternehmen. Der Streitverkündete T. ist dort als Arbeitnehmer beschäftigt. Er hat Steuerverbindlichkeiten, die sich laut einem Schreiben des für ihn zuständigen Finanzamts V. vom 11.06.1997 zum damaligen Zeitpunkt auf 111.751,19 DM beliefen. Mit Schreiben vom 24.10.1996 teilte das Finanzamt dem Streitverkündeten mit, daß es zur Sicherung der Steuerforderungen anstelle einer Arbeitslohnpfändung mit einer stillschweigenden Abtretung (stille Zession) einverstanden sei. Laut einer dem Gericht vorgelegten beglaubigten Kopie einer Forderungsabtretung (Bl. 100 d. A.) vereinbarten das Finanzamt V. und der Streitverkündete unter dem 06.11.1996 sodann die Abtretung der laufenden Forderungen des Streitverkündeten gegen die Beklagte, Firma H. Transport GmbH, aus seiner dortigen Beschäftigung als Arbeitnehmer in Höhe des jeweils pfändbaren Betrags laut gesetzlicher Pfändungstabelle.
Aus einem vollstreckbaren Titel des Amtsgerichts N. vom 25.03.1997 schuldete der Streitverkündete daneben dem Kläger aus einem Darlehen in Höhe von ursprünglich 20.000,– DM seinerzeit noch 10.900,– DM nebst Zinsen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 07.05.1997, der Beklagten zugestellt am 23.05.1997, ließ der Kläger die Lohnansprüche des Streitverkündeten bei der Beklagten pfänden. Die Beklagte erkannte die Forderung zunächst an und zahlte hierauf Teilbeträge. Mit Schreiben vom 07.07.1997 legte das Finanzamt V. daraufhin der Beklagten die Abtretungsurkunde vom 06.11.1996 offen. Mit Schreiben vom 15.07.1997 teilte die Beklagte nunmehr dem Kläger mit, daß weitere Zahlungen an ihn ab dem Abrechnungsmonat Juli 1997 nicht mehr erfolgen könnten, da ihr eine Abtretung vom 06.11.1996 vorgelegt worden sei.
Mit der am 05.03.1999 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage macht der Kläger die Zahlung näher bezeichneter Pfändungsbeträge aus der Lohnpfändung des Streitverkündeten ab dem Monat Juli 1997 geltend. Hierzu hat er vorgetragen:
Die angebliche Abtretung vom 06.11.1996 sei rechtsunwirksam und gehe dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 07.05.1997 daher nicht vor. Die Bezeichnung „laufende Forderungen” in der Abtretungsurkunde anstelle der im Vordruck vorgesehenen Formulierung „künftige Forderung” bedeute, daß allenfalls die bis zum 06.11.1996 bereits bestehenden Forderungen erfaßt werden sollten, keineswegs aber die erst ab Juli 1997 entstehenden Lohnforderungen des Streitverkündeten. Auch werde die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners der Urkunde vorsorglich bestritten. Zudem seien die Forderungen des Landes NRW bzw. des Finanzamts V. gegenüber dem Streitverkündeten nicht ausreichend konkret bezeichnet. Darüber hinaus beinhalte die Abtretung vom 06.11.1996 eine übermäßige Sicherung des Landes NRW und eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Gläubiger des Streitverkündeten. Sie sei daher rechtsunwirksam. Im übrigen habe die Forderungsabtretung vom 06.11.1996, da es sich um eine stille Zession gehandelt habe, der Beklagten nicht bekanntgegeben werden dürfen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum Juli 1997 bis einschließlich November 1998) 6.609,60 DM nebst näher bezeichneten Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der geltend gemachte Anspruch sei unbegründet, da der Streitverkündete T. die pfändbaren Gehaltsbestandteile am 06.11.1996 rechtswirksam abgetreten habe. Diese Abtretung sei gegenüber der im Mai 1997 erfolgten Pfändung vorrangig.
Das Arbeitsgericht Krefeld hat der Klage mit Urteil vom 18.05.1999 – 5 Ca 589/99 – stattgegeben und dies damit begründet, daß die Abtretungsvereinbarung vom 06.11.1996 zwischen dem Finanzamt V. und dem Streitverkündeten gemäß § 9 Abs. 1 AGBG rechtsunwirksam sei. Sie sei daher gegenüber der Pfändung des Klägers vom Mai 1997 nicht vorrangig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die sie zu den im Sitzungsprotokoll vom 27.07.1999 genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet hat. Hierzu trägt sie vor:
Bereits vom Schutzzweck her erstrecke sich das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) hier nicht auf den Kläger, sondern regele allein das Verhältnis der Vertragsparteien, mithin allenfalls das Rechtsverhältnis zwischen dem Finanzamt V. und dem Streitverkündeten T.. Selbst bei Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes liege hier im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts aber auch kein Verstoß gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes vor. Darüber hina...