Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschichtzulage. Schichtzulage

 

Leitsatz (amtlich)

Wechselschichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD liegt nur vor, wenn im Arbeitsbereich des Beschäftigten an allen Kalendertagen „rund um die Uhr” gearbeitet wird. Dies ist nicht der Fall, wenn in den Arbeitsbereich zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst angeordnet ist (ebenso BAG, Urteil vom 05.02.1997, AP Nr. 14 zu § 33 a BAT, zu § 15 Abs. 8 Unterabsatz 6 S. 2 BAT). Schichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 2 TVöD setzt keine ununterbrochene Arbeitsleistung voraus.

 

Normenkette

TVöD §§ 7, 8 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1, § 7 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 05.03.2007; Aktenzeichen 5 Ca 3349/06)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.09.2008; Aktenzeichen 10 AZR 669/07)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 05.03.2007 – 5 Ca 3349/06 – wird teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 480,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 200,– EUR seit Rechtshängigkeit sowie aus 40,– EUR seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2006 einen Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit zu gewähren.
  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 63 % und der Beklagte zu 37 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Wechselschichtzulage oder eine Schichtzulage zu zahlen sowie ihm Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit zu gewähren.

Der Kläger ist als Rettungssanitäter in der Rettungswache T. beschäftigt, die vom Beklagten betrieben wird. Aufgrund Mitgliedschaft des Klägers im dbb beamtenbund und tarifunion und des Beklagten im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung.

Der Kläger hat einschließlich Bereitschaftszeiten eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. In der Rettungswache T. werden zwei Dienstschichten zu je 12 Stunden geleistet, nämlich die Tagesschicht von 7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und die Nachtschicht von 19.30 Uhr bis 7.30 Uhr. Besetzt ist die Rettungswache tagsüber mit fünf hauptamtlichen Mitarbeitern und zwei Zivildienstleistenden, nachts mit fünf hauptamtlichen Mitarbeitern und jeweils mit einem Notarzt. Jeder im Dienst befindliche Mitarbeiter verfügt über einen „Piepser”, über den die Alarmierung für einen Einsatz durch eine zentrale Leitstelle in W. erfolgt.

Der Einsatz des Klägers erfolgt regelmäßig in der Tagesschicht und in der Nachtschicht nach einem Dienstplan, der im Voraus vom Leiter der Rettungswache erstellt wird.

In der Rettungswache befindet sich auch eine Telefonzentrale, die mit einer Fernsprechnebenstellen- und einer Funkanlage ausgestattet ist. Eine Anordnung, dass die Telefonzentrale ständig durch einen Mitarbeiter besetzt sein muss, besteht nicht. Im Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass es insbesondere während der Nachtschichten keine regelmäßigen Telefondienste durch einen der Rettungssanitäter gibt.

Die folgenden Regelungen des TVöD sind für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung:

„§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für

  1. die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern.

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,00 EUR monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EUR pro Stunde.

(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten ...

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