Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 Ca 8308/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.03.1999 – 8 Ca 8308/98 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung für das Jahr 1998.
Der Kläger, der seit Juni 1969 bei der Beklagten beschäftigt ist, ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall. Die Beklagte gehört dem Arbeitgeberverband Metall- und Elektroindustrie Düsseldorf und Umgebung an. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung finden.
Nach dem zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitungen Dortmund und Wuppertal geschlossenen Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 11.12.1996 haben Arbeitnehmer und Auszubildende, die am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit beträgt die Sonderzahlung 50 % eines Monatsentgelts.
Am 07.10.1997 wurde zwischen dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e. V. und der Industriegewerkschaft Metall, Bezirkleitung Nordrhein-Westfalen, ein Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1998 abgeschlossen, der zum 01.01.1998 in Kraft getreten und zum 31.12.1998 ausgelaufen ist (§ 7). §2 dieses Tarifvertrages gestattet eine Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung und regelt weitere, sich daraus ergebende Fragen.
In § 6 heißt es:
„Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, z. B. zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.”
Die Beklagte und der bei dieser gebildete Betriebsrat verhandelten seit April 1998 über einen Sanierungskonzept mit dem Ziel, jährlich 25 Mio. DM einzusparen.
Am 24.06.1998 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. In der Präambel zum Interessenausgleich heißt es u. a.:
„Die Ertragslage des Unternehmens ist seit Jahren rückläufig. Der Abschluss des Interessenausgleichs und Sozialplans im Jahr 1997 hat entgegen den Erwartungen der Betriebspartner die Trendwende nicht erbracht.
…
Eine Neuausrichtung der Gesellschaft ist unerlässlich. Sie ergibt sich im Einzelnen aus einer Studie zur Verlustfreimachung der Gesellschaft, die allen Mitgliedern der Einigungsstelle vorgelegen hat.
Die Neuausrichtung des Unternehmens macht eine erhebliche Personalreduzierung erneut unumgänglich.
Hiervon betroffen sind ca. 200 Arbeitnehmer …
Ziel der Maßnahmen sind die Sanierung des Unternehmens und die Sicherung der verbleibenden ca. 300 Arbeitsplätze.
Die Umsetzung der Maßnahmen wird voraussichtlich Ende 1999 abgeschlossen sein.”
Nach Ziffer 1. des Abschnitts B des Interessenausgleichs haben die Betriebsparteien vereinbart, dass ein Firmentarifvertrag für die im Unternehmen verbleibenden Arbeitnehmer mit u. a. einem vorläufigen Verzicht auf Weihnachts- und Urlaubsgeld abgeschlossen wird. Ziffer 2. des Abschnitts B betrifft den Abschluss und die Kündigung von Betriebsvereinbarungen. Ziffer 3. des Abschnitts B bestimmt, dass Eingruppierungen überprüft und Leistungsbeurteilungen neu vorgenommen werden.
Weiter ist im Abschnitt B des Interessenausgleichs vom 24.06.1998 u. a. Folgendes vereinbart:
„4. AT-Angestellte
Das Unternehmen wird im Rahmen individual-rechtlicher Maßnahmen bezogen auf die nicht tarifgebundenen Vertragsverhältnisse entsprechende Kürzungen im Rahmen des Katalogs B 1 – 3 des Interessenausgleichs herbeiführen.
Die Festlegung dieser Maßnahmen hat bis zum 31. Juli 1998 zu erfolgen und wird mit dem Betriebsrat als Ergänzung zu diesem Interessenausgleich vereinbart werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll bis zum 30. September 1998 erfolgen, notfalls im Wege einer Änderungskündigung …
5. Beschäftigungssicherung
Im Interesse der Beschäftigungssicherung verständigen sich die Betriebspartner auf eine Ausweitung der Mitbestimmung – Gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG wird vereinbart, dass bis zum 31. Dezember 2001 betriebsbedingte Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung entscheidet die Einigungsstelle.
11. Schiedsklausel
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Durchführung des Interessenausgleichs, die Umsetzung der Betriebsänderung, ist jede Partei berechtigt, binnen Wochenfrist die Ei...