Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsverpflichtungen. private Insolvenzsicherung durch Trustvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Trustvertrages, mit dem nach Umstellung eines Altersversorgungswerks auf Kapitalleistungen die Versorgungsverpflichtungen eines Unternehmens durch ein ausgegliedertes Sondervermögen gesichert werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 328 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 25.06.2010; Aktenzeichen 13 Ca 2358/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen 3 AZR 548/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.2010 – 13 Ca 2358/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis zum 31.05.2012 eine monatliche Betriebsrente zu zahlen.

Der am 20.05.1949 geborene Kläger war bis zum 31.03.2006 bei der R. GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerinnen Großversandhaus R. H. T. KG und R. AG beschäftigt.

Die Großversandhaus R. H. T. KG schloss mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31.01.1991 eine Betriebsvereinbarung über ein Versorgungswerk für die Arbeitnehmer des Unternehmens (GBV 2001). Darin heißt es:

㤠6 Altersrente und vorgezogene Altersrente

1. Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres.

2. Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

5. Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unverändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlasst ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt.

Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens (siehe § 12) übersteigt.”

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 17.10.2000 (GBV 2000.07) vereinbarte die auf die Großversandhaus R. H. T. KG als Arbeitgeberin nachfolgende R. AG mit dem Gesamtbetriebsrat in Ergänzung zu einem Sozialplan (GBV 2000.06) verschiedene Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung (gleitender Vorruhestand, vorgezogene Betriebsrente, Ausscheiden mit bis zu 70 % Sozialplanabfindung, Altersteilzeit). Darin heißt es unter Ziffer 2:

„Vorgezogene Betriebsrente

Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden – auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens – bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt.”

Unter dem 18.12.2002 schloss die R. AG mit dem Gesamtbetriebsrat sodann eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung des gesamten Altersversorgungswerks (GBV 2002.10). Dort heißt es in den hier interessierenden Teilen:

„Präambel

Die Unternehmen der L. R.-Gruppe sehen in Anbetracht der aus der demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfls. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt – zur Auszahlung gelangen.

Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen...

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