Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung.
2. Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung.
Normenkette
BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1732/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 20.06.2008 – 1 Ca 1732/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung eine höhere Betriebsrente als die Beklagte ihm zahlt.
Die vormals unter dem Namen „I. Vorsorge-Management GmbH und Co. KG” firmierende Beklagte ist ein Beratungsunternehmen, das sich auf Fragen der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert hat. Der am 27.10.1943 geborene Kläger trat am 01.01.1971 in die Dienste der Beklagten. Abgesehen von einer kurzzeitigen anfänglichen Beschäftigung im Innendienst war er bis zum 30.09.2006 durchgehend im Außendienst tätig, wobei er die – nicht im gesellschaftsrechtlichen Sinne zu verstehende – Position eines sog. „Geschäftsführers” bekleidete. Am 30.09.2006 ging der Kläger in den Altersruhestand. Mit Schreiben vom 18.10.1971 (Bl. 148 d. A.) hatte die Beklagte ihm eine Altersversorgung zugesagt. Deshalb ließ sie ihn mit Schreiben vom 25.05.2007 (Bl. 19 d. A.) wissen, dass die Höhe seiner monatlichen Leistungen auf betriebliche Altersversorgung EUR 2.150,55 betrage. Dieser Betrag setzt sich aus einem Sockelbetrag von DM 300,00 (EUR 153,39) und einem sog. umsatzbezogenen Steigerungsbetrag zusammen, der im Falle des Klägers – unstrittig – DM 4.023,– (EUR 2.056,84) monatlich beträgt. Wegen der insgesamt unter den Parteien unstrittigen Entwicklung des sog. Steigerungsbetrages sowie des zugrundeliegenden Zahlenwerks wird auf die bis auf Rundungsdifferenzen übereinstimmenden Auflistungen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.02.2008, dort Seite 9 (Bl. 266 d. A.) und in der mit Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2008 überreichten Anlage K 23 (Bl. 321 d. A.) verwiesen. Den sich danach ergebenden Gesamtbetrag von EUR 2.210,23 kürzte die Beklagte im Verhältnis von 36 tatsächlichen zu 37 möglichen Dienstjahren auf 97,3 %. Danach ergibt sich ein Betrag von EUR 2.150,55, welchen die Beklagte monatlich an den Kläger zahlt.
Strittig ist unter den Parteien der Ansatz des festen Sockelbetrages von DM 300,00 sowie die anteilige Kürzung wegen vorzeitiger Inanspruchnahme. Dieser Streit hat seine Ursache in der Entwicklung, die die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten seit der dem Kläger erteilten Versorgungszusage genommen hat:
Mit Wirkung zum 01.12.1974 war bei der Beklagten die „Versorgungsordnung der Firma I. E. G. I. für die Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführer im Außendienst vom 08.12.1974” (VO 1974) in Kraft getreten. Ziffer VI. 1. dieser Versorgungsordnung gewährte den nach dem 30.06.1966 in das Versorgungswerk aufgenommenen Mitarbeitern – also auch dem Kläger – eine sofortige Anwartschaft auf eine Mindestaltersrente von DM 300,– monatlich (Sockelbetrag), zu der eine erfolgsabhängige Komponente hinzutrat (Steigerungsbetrag). Die erfolgabhängige Komponente war so ausgestaltet, dass die Anwartschaft auf Altersrente mit wachsenden Erträgen steigen und mit rückläufigen Erträgen sinken konnte – und zwar jährlich um 10 % einer bestimmten in der sog. Umsatzmeldung ausgewiesenen Umsatzkennzahl. Zudem war die maximal erreichbare Altersrente auf das Doppelte des im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Geschäftsführergehalts begrenzt, welches seinerzeit DM 1.500,– betrug. Diese Versorgungsordnung wurde am 01.11.1979 von der „Versorgungsordnung der Firma I. E. G. I. für die Geschäftsführer und Hauptgeschäftsführer im Außendienst von 01.11.1979” (VO 1979) abgelöst, welche fortan für alle Außendienstmitarbeiter unabhängig davon galt, ob sie vor oder nach dem 01.11.1979 in die Dienste der Beklagten eingetreten waren. Diese VO 1979 wendet die Beklagte in der ihr durch diverse Nachträge gegebenen Fassung im Fall des Klägers auch tatsächlich an. Wie schon die VO 1974 sieht auch die VO 1979 (nunmehr unter Ziffer VII. 1.) einen festen Sockelbetrag von D...