Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebliche Übung. Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Weist ein Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, der keine Zusage über die Leistung einer Sonderzahlung enthält, darauf hin, die Gewährung einer solchen begründe keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers, benachteiligt ein klar und verständlich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer auch dann nicht unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB, wenn der Arbeitgeber diesen Vorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert (in Anschluss an BAG 30.07.2008 – 10 AZR 606/07 – EzA § 307 BGB 2002 Nr. 38). Der Widerrufsvorbehalt dient in diesem Fall nur der Stützung des Freiwilligkeitsvorbehalts mit der Folge, dass eine betriebliche Übung nicht entstehen kann.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 06.04.2009; Aktenzeichen 5 Ca 3995/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.12.2010; Aktenzeichen 10 AZR 671/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 6.4.2009 – 5 Ca 3995/08 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2008.

Der Kläger ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.350,00 EUR als Diplom-Ingenieur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 03.01.1996. In diesem heißt es unter Ziffer 6:

„Gratifikation:

Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Warnung einer besonderen Frist wiederrufbar.”

Die Beklagte zahlte dem Kläger nach seinen Angaben seit Beginn des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls für die Jahre 2005, 2006 und 2007 ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes. Im Jahre 2008 gewährte sie unter Hinweis auf die Wirtschaftskrise keine Sonderleistung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe kraft betrieblicher Übung ein Anspruch auf Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für das Jahr 2008 zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag sei widersprüchlich sowie unangemessen und deshalb unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.350,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Regelung unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrages sei wirksam und hindere einen Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat mit seinem am 06.04.2009 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe nach dreimaliger vorbehaltloser Gewährung kraft betrieblicher Übung ein Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu. Der Freiwilligkeitsvorbehalt unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrages sei gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der Kombination mit einem Widerrufvorbehalt unwirksam. Da es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen sog. Altfall handele, der vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossen worden sei, komme zwar eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Diese scheitere aber im Ergebnis, weil nicht ermittelt werden könne, welche Gründe für einen Widerruf gelten sollten.

Gegen das ihr am 09.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 07.05.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 08.06.2009 eingereichten Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:

Soweit das Arbeitsgericht sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 – 10 AZR 606/07 – gestützt habe, habe es übersehen, dass die Angestellte nach der dort überprüften arbeitsvertraglichen Klausel einen Anspruch auf die Gratifikation gehabt habe, während der Arbeitsvertrag im Streitfall einen solchen nicht vorsehe. Da es sich zudem um einen sog. Altfall handele, habe jedenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen. Erkennbar sei es aber bei Vertragsabschluss darum gegangen, dass sie – die Beklagte – in der Entscheidung, ob Weihnachtsgeld gezahlt werde, frei bleibe.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Denn die Klage ist entgegen der Auffassung...

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