Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 6 Ca 2886/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des beklagten Landes gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom26.10.1999 – 6 Ca 2886/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Streitwert: unverändert (7.200,– DM).
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, mit der teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis einzugehen.
Die zurzeit 39-jährige Klägerin, geboren am 08.10.1960, ist seit dem 13.08.1979 bei dem Versorgungsamt W. als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet vereinbarungsgemäß der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte zunächst als Vollzeitbeschäftigte. Ihre derzeitige Vergütung entspricht Vergütungsgruppe VI b BAT.
Mit Verfügung vom 24.06.1985 (Bl. 79 d. A.) wies das übergeordnete Landesversorgungsamt N. die ihm nachgeordneten Versorgungsämter – unter anderem das Versorgungsamt W. – an, bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie bei vorübergehender Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit von Beamten und Angestellten die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einen befristeten Zeitraum festzulegen und ab sofort die Antragsteller dazu zu veranlassen, einen genauen Zeitraum anzugeben, für den die Beurlaubung oder die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit ausgesprochen werden soll. Hierüber hatte das Versorgungsamt dem Landesversorgungsamt zu berichten.
Nach Geburt ihrer Tochter am 30.03.1988 erhielt die Klägerin gemäß § 50 Abs. 2 BAT antragsgemäß Sonderurlaub aus familiären Gründen bis einschließlich 29.03.1992. Mit Schreiben vom 23.08.1991 beantragte sie, ab dem 30.03.1992 wegen der Betreuung ihrer Tochter nur noch halbtags/vormittags beschäftigt zu werden. Mit Schreiben vom 30.10.1991 wies der Leiter des Versorgungsamts auf die Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung hin und händigte der Klägerin zur Erläuterung einen Runderlass des Finanzministers vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.) aus.
Unter dem 10.03.1992 vereinbarten die Parteien eine Änderung ihres Arbeitsvertrags, wonach die Klägerin mit Wirkung vom 30.03.1992 als nicht vollbeschäftigte Angestellte mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Eine Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einen lediglich befristeten Zeitraum wurde hierbei von den Parteien nicht angesprochen.
Mit Runderlass vom 23.10.1992 (Bl. 16 bis 20 d. A.) ersetzte das Finanzministerium seinen bisherigen Runderlass vom 27.10.1983 (Bl. 110 bis 113 d. A.). Auf den jeweiligen Inhalt wird Bezug genommen.
Ab dem Jahr 1993 waren entsprechend einem Erlass des zuständigen Ministeriums vom 13.07.1993 auch die Versorgungsämter von Stellenabbaumaßnahmen betroffen, indem sie entsprechende „kw-Vermerke” (künftig wegfallend) zu realisieren hatten.
Im März 1994 und im Juni 1997 beantragte die Klägerin eine Anhebung ihrer bisherigen Teilzeitbeschäftigung. Das beklagte Land entsprach dem nur in befristetem Umfang, zuletzt befristet bis zum 20.06.1999.
Mit ihrer am 01.07.1999 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage beansprucht die Klägerin eine Umwandlung ihres bisherigen Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierzu hat sie vorgetragen:
Das beklagte Land habe eine Fürsorgepflichtverletzung begangen, indem das Versorgungsamt W. bei der Vertragsänderung vom 10.03.1992 die Klägerin nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, die ab 30.03.1992 vereinbarte Teilzeitbeschäftigung auf einen bestimmten Zeitraum zu befristen, obwohl es entsprechend der Verfügung des Landesversorgungsamtes vom 24.06.1985 ausdrücklich hierzu verpflichtet gewesen sei. Wäre sie – die Klägerin – hierüber belehrt worden, hätte sie einer Befristung ihrer Teilzeitbeschäftigung zugestimmt, da sie schon damals vorgehabt habe, möglichst alsbald nach Betreuung ihrer Tochter wieder als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten.
Wäre es zu der Befristung gekommen, stünde sie heute in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Hierauf sei sie inzwischen umso mehr angewiesen, da sie alleinerziehend sei. Die Verweigerung einer unbefristeten Heraufsetzung ihrer Arbeitszeit stelle zudem eine mittelbare Frauendiskriminierung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dar, da hiervon erheblich mehr Frauen als Männer betroffen seien, außerdem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag dahingehend abzuschließen, dass sie unbefristet die volle Arbeitszeit zu erbringen hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Eine mittelbare Frauendiskriminierung liege schon deshalb nicht vor, weil von dem kw-betroffenen Bereich...