Entscheidungsstichwort (Thema)
Einzelvertragliche Zusage einer Zuwendung „13. Monatsgehalt”)
Leitsatz (amtlich)
Die Parteien streiten über die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages, der die Zahlung einer Zuwendung durch den Arbeitgeber „nach den Maßgaben des § 35 der Arbeitsbedingungen für Angestellte” vorsieht. Die Kammer hat im Anschluss an das Urteil des LAG Düsseldorf vom 30.08.1999 – 18 Sa 855/99 – eine konstitutive Regelung angenommen.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2001; Aktenzeichen 11 Ca 4054/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom09.10.2001 – 11 Ca 4054/01 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.266,61 EUR brutto nebst 4 % Zinsen aus 1.065,96 EUR seit dem 16.11.1999 sowie 5 % über demBasiszinssatz aus 1.087,28 EUR seit dem 16.11.2000 und aus weiteren 1.113,37 EUR seit dem 16.11.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.
Der am 30.04.1958 geborene Kläger trat zum 01.01.1996 als Rettungssanitäter des Ortsverbandes D. in die Dienste des Landesverbandes NW e.V. des A. (A.). Der Beklagte hat mit Wirkung zum 01.10.1998 den D. Betrieb des Landesverbandes übernommen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete zum 30.04.2002.
In dem formularmäßigen Arbeitsvertrag des Klägers vom 15.01.1996 war, soweit hier von Interesse, Folgendes bestimmt:
„1.
…
Soweit dieser Arbeitsvertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des A. Landesverband NW e.V.
2. Die Einstufung erfolgt ab dem 01.01.1996 in Gruppe VI b BAT Gemeinde.
3. Arbeitszeit und Erholungsurlaub richten sich nach den zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und der ÖTV getroffenen Vereinbarungen.
4. Der Arbeitgeber zahlt eine Zuwendung nach den Maßgaben des § 35 der Arbeitsbedingungen für Angestellte.
5. Als vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers werden monatlich DM 13,– gezahlt. (Nur bei Vorlage eines Vertrages).
6. Leistungen des BAT, die hier nicht aufgeführt sind, haben keine Gültigkeit.
7. Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter eine Altersversorgung nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Altersversorgung in der jeweils gültigen Fassung.
…
11. Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 48 Stunden betragen.
…”
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien bestand eine Gesamtbetriebsvereinbarung, in der mangels eines einschlägigen Tarifvertrages in Anlehnung an den BAT die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des Landesverbandes NW umfassend geregelt waren. Darin hieß es u.a.:
„…
§ 35 Zuwendung (13. Gehalt)
1. Der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr mit dem Novembergehalt eine Zuwendung, wenn das Arbeitsverhältnis seit dem 1. Januar des laufenden Jahres besteht und am 1. Dezember noch bestehen wird.
2. Die Berechnungsgrundlage ist die Monatsvergütung für Dezember des laufenden Jahres. Die Höhe richtet sich nach der Monatsvergütung. Zulagen gleich welcher Art werden bei der Festsetzung der Zuwendung nicht berücksichtigt.
3. Die Zuwendung steht demjenigen Mitarbeiter nicht zu, der bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. Nicht ausgeschlossen sind Mitarbeiter mit befristeten und in diesem Zeitraum auslaufenden Arbeitsverträgen.
4. Im Kalenderjahr neu eintretende oder zeitweise nicht tätige Mitarbeiter – mit Ausnahme von Krankheit, Kur und Erholungsurlaub – erhalten für jeden vollen Monat 1/12 des Monatsgehaltes, falls sie spätestens zum 01. Oktober des laufenden Jahres eingetreten sind.
5. Beschäftigte, die wegen Erreichung der Altersgrenze oder wegen der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes ausgeschieden sind, erhalten für jeden Monat ihrer Tätigkeit 1/12 der letzten Monatsvergütung.
6. Der Mitarbeiter hat eine erhaltene Zuwendung in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung nicht vorlagen oder gem. Abs. 3 später weggefallen sind.
…
§ 39 Inkrafttreten und Laufzeit der Gesamtbetriebsvereinbarung
- Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt am 01.01.1992 in Kraft.
- Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.1992 schriftlich gekündigt werden.
- Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft bei rechtsgültigem Abschluss eines Manteltarifvertrages mit einer Gewerkschaft.”
Die Gesamtbetriebsvereinbarung war den Arbeitnehmern durch Aushang zur Kenntnis gebracht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger mit dem vom Landesverband des A. unterzeichneten Arbeitsvertrag gleichzeitig auch ein Exemplar der Gesamtbetriebsvereinbarung zugesandt wurde. Es wird in diesem Zusammenhang auf das Anschreiben des Landesverbandes vom 25.01.1996 verwiesen (Bl. 60/ 60 R d.A.).
Der Landesverband kündigte die Gesamtbetriebsvereinbarung mit Schreiben vom 15.09...