Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von in Griechenland beamteten BAT-Lehrkräften aus der VBL-Zusatzversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Der Ausschluss eines Angestellten aus der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei dem durch den Versorgungs-TV etablierten Gesamtversorgungssystem geht es darum, eine Grundsicherung, wie sie durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährt wird, durch tarifliche Zusatzleistungen zu ergänzen. Für eine solche Zusatzversorgung ist kein Raum, wenn der Angestellte nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung über eine originäre Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verfügt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das ausländische Sozialsystem eine adäquate, beamtenähnliche Altersversorgung gewährt und sich der Beschäftigte, um die Entrichtung eigener Beiträge bzw. Abführung von Arbeitnehmeranteilen zur Rentenversicherung zu vermeiden, der Pflichtversicherung entzogen und sich auch nicht freiwillig versichert hatte.
Normenkette
GG Art. 3; EG-Vertrag Art. 39; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12, Nr. 1612/68 Art. 7; VersorgungsTV § 6
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.05.2006; Aktenzeichen 10 Ca 1057/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.05.2006 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin will das beklagte Land verpflichtet wissen, ihr die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihr zustünden, wenn sie für die Zeit vom 01.06.1986 bis zum 31.12.2002 bei der VBL versichert worden wäre.
Die Klägerin, am 13.09.1942 geboren, griechische Staatsangehörige und in Griechenland beamtete Lehrkraft, trat gemäß Arbeitsvertrag vom 07.10.1977 als Lehrerin in die Dienste des beklagten Landes. Aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung finden der BAT und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.
Während ihrer Beschäftigungszeit beim Land ist die Klägerin den griechischen Vorschriften über soziale Sicherheit unterstellt geblieben; sie bezieht seit 1988 in Griechenland eine Beamtenpension, Zusatzpension sowie Leistungen aus der Beteiligungskasse für pensionierte Lehrer.
Aufgrund Vereinbarung nach Art. 17 VO (EWG) Nr. 1408/71 für die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten beamteten griechischen Lehrkräfte wurde die Klägerin zunächst vom 01.06.1986 bis zum 31.05.1991 von der Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts befreit. Die Befreiung wurde auf Wunsch der Klägerin dreimal, zuletzt bis zum 31.12.2005, verlängert. Des weiteren wurden der Klägerin auf ihren Antrag die von Oktober 1977 bis Mai 1986 entrichteten Pflichtversicherungsbeiträge erstattet.
In dem (hier interessierenden) Zeitraum vom 01.06.1986 bis zum 31.12.2002 konnte die Klägerin nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert werden: § 6 Abs. 2 Buchst. n des Versorgungs-TV (= § 28 Abs. 2 Buchst. n der VBL-Satzung) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag und sich dort auch nicht freiwillig versichert hatte, nicht bei der VBL versichert werden konnte.
Im Februar 2006 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass ihr Ausschluss aus der Zusatzversorgung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen Art. 39 EG-Vertrag und Artikel 7 der VO (EWG) Nr. 1612/68 verstoße. Sie hat sich für ihre Auffassung auf eine entsprechende Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 20.02.2006 (Bl.41 f. der Gerichtsakte) und Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 15.01.1998, C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou), vom 24.09.1988, C-35/97, EuGHE I 1998, 5325 (Kommisssion/Frankreich) und vom 15.06.200, C-302/98, EuGHE I 2000, 4585 (Manfred Sehrer) berufen.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie, die Klägerin, so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie in der Zeit vom 01.06.1986 bis zum 31.12.2002 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Zusatzversorgung versichert worden wäre.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.05.2006 die Klage abgewiesen. Mit der Berufung greift die Klägerin das Urteil unter Wiederholung ihres Rechtsstandpunktes an. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – so macht sie geltend – sei ihr Ausschluss aus der Zusatzversorgung durch keinen Sachgrund gerechtfertigt. Die Regelung in § 28 Abs. 2 Buchst. n der VBL-Satzung bedeute ein Hemmnis zur Wahrung der Rechte auf Personenfreiheit und Freizügigkeit der Arbeitnehmer und verstoße damit gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Das beklagte Land hält der Klägerin vor,...