Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat bei Verlust der Wählbarkeit. Arbeitsteilzeit. Wählbarkeit. Freizeitphase

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmervertreter im nach § 76 BetrVG 1952 gebildeten Aufsichtsrat scheidet bei Eintritt in die Freizeitphase der Altersteilzeit mit Blockarbeitszeit nicht aus dem Aufsichtsrat

 

Normenkette

Altersteilzeitgesetz; BetrVG 1952 § 76

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 03.09.1999; Aktenzeichen 3 BV 10/99)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 1999 (3 BV 10/99) abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller über den 30. April 1999 hinaus Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2 ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller verlangt die Feststellung, dass er auch über den 30. April 1999 hinaus Vertreter der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3, dem Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2, ist. Der Beteiligte zu 4 ist der im Unternehmen der Beteiligten zu 2 gebildete Gesamtbetriebsrat.

Der Antragsteller ist am 31. Januar 1939 geboren. Er war seit dem 1. April 1981 bei der Beteiligten zu 2 als Klimamonteur beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1997 trat er in eine Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitabkommen für die Versicherungswirtschaft ein. Die Alterszeit, in der der Beteiligte zu 1 bis zum 30. April 1999 vollzeitig tätig war und danach bei Fortzahlung des Entgelts in Freizeit ging, wird mit Eintritt in den Ruhestand am 28. Februar 2001 enden. Wegen der Einzelheiten der Altersteilzeitvereinbarung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 wird auf die Anlage K 1 zur Antragsschrift (Bl. 8 ff d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller gehörte dem in der Hauptverwaltung der Beteiligten zu 2 gebildeten Betriebsrat an. Von diesem Amt trat er mit Wirkung zum 30. April 1999 zurück. Ferner war er 1997 nach § 76 BetrVG 1952 als Arbeitnehmervertreter in den aus 15 Personen bestehenden Aufsichtsrat der Beteiligten zu 2 gewählt worden. Die Amtsperiode des Aufsichtsrates endet erst nach dem 28. Februar 2001.

Der Antragsteller war der einzige Arbeiter in der Gruppe der fünf Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat, bei denen es sich sämtlich um Beschäftigte der Beteiligten zu 2 handelt. Bei den übrigen vier Beschäftigten handelt es sich um zwei Männer und zwei Frauen. Ein Vertreter für den Antragsteller ist nicht vorhanden.

Zur Aufsichtsratssitzung am 24. Juni 1999 ist dem Antragsteller die Teilnahme verwehrt worden. Der Antragsteller versuchte in dem Verfahren 3 Ga 3/99 Arbeitsgericht Hamburg (=3 TaBV 7/99 Landesarbeitsgericht Hamburg) vergeblich, seine Teilnahme im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Das Amtsgericht Hamburg bestellte durch Beschluss vom 14. Oktober 1999 einen Nachfolger für den Antragsteller als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

Bei der Antragstellerin sind für 18 Betriebe Betriebsräte gewählt worden, die einen Gesamtbetriebsrat gebildet haben.

Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass er dem Aufsichtsrat weiter angehöre. Eine tatsächliche Beschäftigung sei nach § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG 1952 nur dann erforderlich, wenn dem Aufsichtsrat nur ein Arbeitnehmervertreter angehöre. Dieses ergebe sich aus dem andersartigen Wortlaut von § 76 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1952, der das Merkmal der Beschäftigung nicht erwähne. Außerdem sei der Antragsteller auch noch im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 2 bei der Beteiligten zu 2 beschäftigt, weil das Arbeitsverhältnis fortbestehe und er sich nur in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinde.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, dass er auch über den 30. April 1999 hinaus ordentlicher Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist, und zwar bis zum Ablauf des 28. Februar 2001.

Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Antragsteller sein Aufsichtsratsmandat mit der tatsächlichen Beendigung seiner Tätigkeit verloren habe.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom 3. September 1999 den Antrag zurückgewiesen und dieses damit begründet, dass der Antragsteller mit Beginn der Freistellungsphase am 1. Mai 1999 seine Betriebszugehörigkeit und damit eine besondere Wählbarkeitsvoraussetzung nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG 1952 verloren habe.

Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Antragsteller, dem dieser Beschluss am 24. September 1999 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1999, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am Montag, den 25. Oktober 1999, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 11. November 1999, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 15. November 1999, begründet.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg, Az.: 3 BV 10/99, vom 3. September 1999 festzustellen, dass der Antragsteller auch über den 30. April 1999 ordentlicher Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist.

Die Beteiligt...

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