Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. Mündlicher Geschäftsführerdienstvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Durch den Abschluss eines mündlichen Geschäftsführerdienstvertrags wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht konkludent aufgehoben.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3b, § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 20.10.2009; Aktenzeichen 9 Ca 331/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2009 – 9 Ca 331/09 – abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, es besteht ein Betriebsrat.
Der 48-jährige, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 seit dem 01. Juli 1996 als kaufmännischer Angestellter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der BAT (Industrie) GmbH beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2001 beinhaltet u.a. eine Regelung über besonderen Bestandsschutz nach Vollendung des 50. Lebensjahres und eine Regelung über die Rechtsfolgen vorzeitiger Pensionierung bei Bereichsleitern. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde mit Zusatzvereinbarung vom 01. November 2006 auf die Beklagte übergeleitet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 bis 2 zur Klageschrift verwiesen.
Der Kläger bezieht derzeit eine Festvergütung in Höhe brutto EUR 204.515,00 jährlich zuzüglich einer Sonderzahlung und einer variablen Vergütung im Rahmen der Vorgaben der Muttergesellschaft BAT PLC, London.
Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01. Februar 2008 in die Geschäftsführung der Beklagten berufen. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag wurde zwischen den Parteien nicht geschlossen. Bis zu seiner Ernennung zum Geschäftsführer der Beklagten besetzte der Kläger die Position des Head of Corporate Controlling.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 erhielt der Kläger von der Beklagten eine Beschlussvorlage für die Sitzung des Aufsichtsrates am 27. Mai 2009, aus der sich ergab, dass die Bestellung des Klägers mit Wirkung zum 15. Juni 2009 aus wichtigem Grund widerrufen und das mit ihm bestehende Geschäftsführer-Dienstverhältnis ordentlich gekündigt werden sollte. Auf der Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten vom 27. Mai 2009 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten mit Wirkung zum 15. Juni 2009, 24 Uhr aus wichtigem Grund abberufen. Die Abberufung des Klägers wurde am 09. Juli 2009 in das Handelsregister eingetragen. Hinsicht der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 – 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 08. Oktober 2009 verwiesen.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2009 erklärte die Beklagte die Kündigung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses zum 30. Juni 2011. Insoweit wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift verwiesen.
Die Kündigung vom 03. Juni 2009 wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Juni 2009 gemäß § 174 BGB zurück gewiesen. Insoweit wird auf die Anlage K 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 08. Oktober 2009 verwiesen.
Mit Schreiben vom 05. Juni 2009 erklärte die Beklagte die vorsorgliche Kündigung aller etwaig bestehenden oder sonstigen Dienstverhältnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2009 erklärte die Beklagte erneut und höchst vorsorglich zum nächstzulässigen Zeitpunkt die Kündigung aller etwa bestehenden Arbeits- oder sonstigen Dienstverhältnisse. Insoweit wird auf die Anlagen K 3 bis K 4 zur Klageschrift verwiesen.
Mit der am 24. Juni 2009 erhobenen Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die ausgesprochenen Kündigungen vom 05. und 16. Juni 2009 gewandt.
Mit Schriftsatz vom 26. August 2009 hat die Beklagte bestritten, dass das Arbeitsgericht für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig sei.
Der Kläger hat gemeint, das Arbeitsgericht sei zuständig, da er die Feststellung beantrage, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die beiden streitbefangenen Kündigungen der Parteien nicht beendet wird. Es handele sich um einen sogenannten „Sic-non-Fall”.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis sei mit der Berufung des Klägers in die Geschäftsführung der Beklagten nicht aufgehoben worden. Die Aufhebung hätte einer schriftlichen Vereinbarung bedurft. So habe das Arbeitsverhältnis der Parteien als ruhendes Arbeitsverhältnis neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis fortbestanden und sei mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten aktiviert worden.
Der Kläger hat gemeint, dieses Ergebnis sei im Übrigen auch sachgerecht. Es sei keinesfalls anzunehmen, dass er, der Kläger, mit der Bestellung in die Geschäftsführung, d...