Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteilsverfahren. Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge (allgemeiner und betriebsverfassungsrechtlicher). Gegenstandswert für das Urteilsverfahren sowohl bei einem allgemeinen als auch bei einem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsantrag
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gegenstandswert für einen Weiterbeschäftigungsantrag, auch wenn er als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit Kündigungsschutzanträgen gestellt worden ist, ist gesondert mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten.
2. Der Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge, die einerseits auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und andererseits auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG) gestützt werden, ist jedenfalls dann für beide Anträge einheitlich mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 21.03.2012; Aktenzeichen 15 Ca 239/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. März 2012 - 15 Ca 239/11 - wird zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben eine Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 zu tragen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Gründe
I. Die Parteien haben den Kündigungsrechtsstreit, der dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt, durch Vergleich vom 26. Januar 2012 beendet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss vom 21. März 2012, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. März 2012 zugestellt worden ist, für die Klage vom 06. Juni 2011 auf insgesamt € 40.025,93 festgesetzt, wobei der Klageantrag zu 1) mit drei Bruttomonatsvergütungen der Klägerin, der Antrag zu 2) mit € 0,00, die Klageanträge zu 3) und 4) insgesamt mit einer Bruttomonatsvergütung, d.h. € 8.894,65, und die Klageanträge zu 5) und 6) ebenfalls insgesamt mit einer Bruttomonatsvergütung bewertet worden sind. Der Gegenstandswert für den Vergleich vom 26. Januar 2012 wurde mit € 102.440,17 festgesetzt. Die Gegenstandswertfestsetzung der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 5) und 6) und des Vergleichs vom 26. Januar 2012 wird von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht beanstandet.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügen aber die Wertfestsetzung für die Klageanträge zu 3) und 4). Mit ihrer Beschwerde vom 10. April 2012, die am selben Tage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, verfolgen sie ihr Begehren, die Klageanträge zu 3) und 4) jeweils mit zwei Bruttomonatsvergütungen zu bewerten, weiter. Sie tragen vor, der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsantrag - Klageantrag zu 3) - sei mit zwei Bruttomonatsvergütungen zu bewerten, da es einen eigenen Wirkungszeitraum für diesen Antrag gebe. Liege der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hinter der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung, habe die Klägerin bereits einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einem erstinstanzlichen Urteil. Diesen begrenzten Zeitraum erfasse der allgemeine Weiterbeschäftigungsantrag nicht.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13. April 2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert der Klageanträge zu 3) und 4) zutreffend mit einer Bruttomonatsvergütung insgesamt berücksichtigt worden sei. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 19. April 2012 ist den Parteien und den Prozessbevollmächtigten der Parteien rechtliches Gehör eingeräumt worden. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 26. April 2012 mitgeteilt, dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an ihrer Auffassung festgehalten, dass die Klageanträge zu 3) und 4) jeweils mit zwei Bruttomonatsvergütungen zu bewerten seien. Die Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben.
II. 1. Die Beschwerde gegen den in der Beschlussformel bezeichneten Beschluss des Arbeitsgerichts ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt € 200,00; der 06. April 2012 war der Karfreitag. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind Antragsberechtigte i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klageanträge zu 3) und 4) auf insgesamt eine Bruttomonatsvergütung der Klägerin, mithin € 8.894,65, festgesetzt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des LArbG Hamburg ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten (vgl. nur LArbG Hamburg Beschlüsse vom 02. September 2002 - 7 Ta 21/02 - und 30. Juni 2005 - 8 Ta 5/05 - Juris). Auch wenn neben dem...