Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.12.1986; Aktenzeichen 7 Ca 385/85)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Dezember 1986 – 7 Ca 385/85 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt DM 1.354,77.

 

Gründe

Da weder der Rechtspfleger noch der Richter der durch den Kläger eingelegten Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg abgeholfen haben, war sie als sofortige Beschwerde zu behandeln (§§ 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG i.V.n. § 104 Abs. 3 ZPO).

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13. Januar 1987, beim Beschwerdegericht eingegangen am 14. Januar 1987, war an sich statthaft und zulässig.

Denn der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 1.354,77 (§ 567 Abs. 2 ZPO). Die Erinnerung wurde auch innerhalb der in § 21 Abs. 2 S. 1 RPflG bestimmten Notfrist von zwei Wochen formgerecht eingelegt.

2. Die sofortige Beschwerde erwies sich aber als nicht begründet.

Mit Recht wurde der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg aufgrund der geltend gemachten Einwendungen des Klägers nicht abgeändert.

Im einzelnen ist zu allem folgendes auszuführen:

Wer die Prozeß- oder Verfahrenskosten eines vor Gericht ausgetragenen Rechtsstreits zu tragen hat, ergibt sich aus dem vollstreckbaren Titel, so u.a. aus dem Urteil oder dem gerichtlichen Vergleich (vgl. Zöller-Schneider, ZPO, 15. Auflage 1987, §§ 103, 104 Anm. I).

Die Kostenentscheidung und der Vergleich sprechen jedoch nur aus, daß und von welcher Partei unter Umständen zu welchem Anteil die Kosten zu tragen sind, setzen aber den Betrag der dem Gegner zu erstattenden Kosten nicht fest (vgl. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auflage 1986, § 88, S. 503). Der noch unbestimmte Betrag der zu erstattenden Kosten wird vielmehr erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff ZPO ermittelt und festgesetzt (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, 45. Auflage 1987, Einf. vor §§ 103–107 Anm. 1 A; Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. I). Die Kostenfestsetzung ist dabei nur dazu bestimmt, die Kostengrundentscheidung im Titel der Höhe nach zu konkretisieren. Die Kostengrundentscheidung muß – selbst wenn sie unrichtig ist – hingenommen werden (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, Einf. vor §§ 103–107 Anm. 2 B; Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. X Auslegung).

Außerhalb dieser Zielsetzung liegende sonstige Streitigkeiten zwischen den Parteien werden hingegen nicht mitentschieden (vgl. Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. X Materiell-rechtliche Einwendungen). Das Kostenfestsetzungsverfahren ist grundsätzlich in keiner Weise dazu geeignet, sachlich-rechtliche Vorgänge des Rechtsstreits nachzuprüfen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, § 104 Anm. 1 D m.w.N.).

Liegt der Kostenfestsetzung ein Prozeßvergleich zugrunde – dieser ist auch dann wirksamer Vollstreckungstitel, wenn die Parteien andere Streitigkeiten mitverglichen haben (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, § 103 Anm. 1 A) – so ist seine Tragweite durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. X Prozeßvergleich d). Hierbei ist der erkennbare Wille der Parteien maßgebend (vgl. KG, Beschluß vom 19. Februar 1985 – 1 W 4681/84, MDR 1985, S. 678). Der Rechtspfleger muß eine praktisch möglichst brauchbare Auslegung wählen, soweit die Kostengrundentscheidung eine solche Auslegung irgend zuläßt (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, aaO, Einf. vor §§ 103–107 Anm. 2 B). Die Heranziehung und Würdigung anderer Umstände als des Textes des Kostentitels ist dem Rechtspfleger nicht gestattet, insbesondere keine Beweisaufnahme (vgl. Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. X Auslegung). Schließt der Wortlaut eines Vergleichs weder die eine noch die andere Auslegung aus, so bedarf es näherer Feststellungen darüber, welche Absichten die Parteien seinerzeit mit der protokollierten Vergleichsformulierung verfolgt haben. Über einen derartigen Streitpunkt kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden werden (vgl. LAG Hamm, Beschluß vom 28.03.1985 – 8 Ta 39/85 –, MDR 1985, S. 611). Dieses dient prinzipiell nur der Klärung der Frage, welcher Betrag aufgrund der Kostenentscheidung zu erstatten ist.

Darüber hinausgehende materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden können im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG München, Beschluß vom 30.11.1960 – 11 V 1659/60 –, Rpfleger 1962, S. 5; OLG Koblenz, Beschluß vom 26.03.1974 – 6 a W 167/74, MDR 1974, S. 1028 mit Anm. von Schneider, MDR 1975, S. 326 f; Putzo-Thomas, ZPO, 13. Auflage 1985, § 104 Anm. 1 c; Zöller-Schneider, aaO, §§ 103, 104 Anm. X Materiell-rechtliche Einwendungen). Wegen des Kostenerstattungsanspruchs muß sich die Partei, die derartige materiell-rechtliche Einwendungen erhebt, vielmehr auf den Prozeßweg verweisen las...

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