Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Kündigung und darauf folgendem Annahmeverzugslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einer objektiven Klaghäufung von Kündigungsschutzantrag und Vergütungsansprüchen aus Annahmeverzug für die Zeit nach dem streitbefangenen Kündigungstermin ist, soweit es sich um bereits entstandene Ansprüche handelt, der Klagbetrag neben dem Wert des Bestandsschutzantrags mit einem Fünftel des Klagebetrags streitwerterhöhend in Ansatz zu bringen.
2. Soweit mit einem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung künftigen, von der streitbefangenen Kündigung abhängenden Arbeitsentgelts verbunden ist, sind die in dem für die Gebührenermittlung erheblichen Zeitpunkt fällig gewordenen bzw. jedenfalls bereits entstandenen Vergütungsansprüche entsprechend mit einem Fünftel zu berücksichtigen.
3. Der „überschießende”, auf künftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag ist regelmäßig mit einem zusätzlichen Monatsbezug in Ansatz zu bringen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7; ZPO § 5; BRAGO § 9; GKG § 25 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.01.2002; Aktenzeichen 5 Ca 175/01) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Beklagten und des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2002 – 5 Ca 175/01 – wie folgt geändert:
Der Gegenstandswert für die Hauptsache wird auf DM 64.228,38 (= Euro 32.839,45) und für den Vergleich auf DM 74.303,38 (= Euro 37.990,71) festgesetzt.
Tatbestand
A.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Rechtsstreits war eine Kündigungsschutzklage, die der Kläger am 06. April 2001 wegen einer ihm von der Beklagten am 30. März 2001 zum 30. Juni 2001 ausgesprochenen fristgerechten Kündigung mit dem Antrag erhoben hatte, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. März 2001, dem Kläger zugegangen am 30. März 2001, am 30. Juni 2001 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.
Der mit Wirkung vom 01. September 2000 eingestellte Kläger hatte bei der Beklagten ein Bruttomonatsgehalt von DM 9.300,00 bei 13 Gehältern im Jahr bezogen.
Unter dem 20. Juli 2001 erweiterte der Kläger seine Klage um einen Antrag zu 2., festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 30. Juni 2001 hinaus fortbesteht, und um einen Antrag zu 3., der Beklagten aufzugeben, den Kläger zu den im Anstellungsvertrag vom 02. August 2000 geregelten Bedingungen als Projektleiter in ihrer H. Niederlassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Am 14. September 2001 beantragte die Beklagte Verlängerung der für sie laufenden Schriftsatzfrist, da die Parteien in außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen stünden.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, beim Arbeitsgericht eingegangen am 17. September 2001, erweiterte der Kläger seine Klage wie folgt:
„4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger DM 2.450,00 brutto zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 01.07.2001 zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 8.506,70 brutto zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 01.07.2001 zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe der Nettobeträge, die für seine gegenüber Kunden der Beklagten während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Dienstleistungen in Rechnung gestellt worden sind;
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere DM 6.867,68 zuzüglich 9,26 % Zinsen seit dem 1. Juli 2001 zu zahlen;
8. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auch über den 30.06.2001 hinaus eine Vergütung in Höhe von monatlich DM 9.300,00 brutto zu zahlen.”
Der Klagantrag zu 4. betraf restliches Urlaubsgeld und der Antrag zu 5. Überstundenvergütung. Zu dem Antrag zu 6. trug der Kläger vor, er gehe davon aus, dass sich aus dem Umsatzmehrwert eine Provisionsgrößenordnung von ca. DM 7.500,00 ergeben werde. Der Antrag zu 7. betraf Urlaubsabgeltung und der Antrag zu 8. die Verurteilung der Beklagten zur Fortzahlung der monatlichen Vergütung in Höhe von DM 9.300,00 brutto ohne zeitliche Begrenzung für die Zukunft. Zu dem Antrag zu 8. trug der Kläger vor, der Klagantrag werde vorsorglich erhoben, da arbeitsvertraglich eine 2-stufige Ausschlussfrist geregelt sei. Der Kläger sei selbstverständlich bereit, sich auf den Verzugslohn das anrechnen zu lassen, was er von der Arbeitsverwaltung erhalte. Der Kläger sei darüber hinaus zur Vereinfachung des Verfahrens bereit, diesen Klagantrag zurückzunehmen, sofern die Beklagte erklärt, dass sie auf die geltend machende Ausschlussfrist verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2001 teilten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass die Parteien sich auf einen Vergleich geeinigt hätten. Der Vergleich wurde am 20. September 2001 gerichtlich protokolliert.
Mit Schriftsatz vom 02. Oktober 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine Festsetzung des Gegenstandswertes für Klage und Vergleich ...