Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 26.01.1987; Aktenzeichen H 2 Ca 4/87)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1987 – H 2 Ca 4/87 – abgeändert:

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage des Klägers wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Der Kläger war bei der Beklagten als Reiniger bzw. LKW-Fahrer seit 1971 beschäftigt. Bei der Beklagten sind ca. 60 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Beklagte kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25. November 1986 zum 31. Januar 1987. Der Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens ist zwischen den Parteien streitig. Er erfolgte spätestens am 28. November 1986.

Der Kläger suchte wegen der hier streitigen Kündigung seine jetzigen, Prozeßbevollmächtigten am 23. Dezember 1986 auf.

Der Kläger erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage, die am 5. Januar 1987 beim Arbeitsgericht Hamburg einging. Gleichzeitig mit der Kündigungsschutzklage hat der Kläger einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gestellt.

Hierzu trug er unter gleichzeitiger Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung vor, er habe sich bei dem Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats, Herrn …, erkundigt, binnen welcher Frist er Kündigungsschutzklage erheben müsse. Er habe von Herrn … die Auskunft erhalten, die Klage müsse innerhalb der Kündigungsfrist erhoben werden. Erst am 23. Dezember 1986 sei der Kläger von seinem jetzigen Prozeßbevollmächtigten über die 3-Wochen-Frist belehrt worden.

Nachdem der Kläger in der Antragsschrift vom 31. Dezember 1986, deren Richtigkeit er hinsichtlich der tatsächlichen Angaben an Eides Statt versichert hat, vorgetragen hat, die Kündigung sei ihm am 25. November 1986 zugegangen, hat er sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 26. Januar 1987 dahin eingelassen, die Kündigung sei ihm erst am 28. November 1986 zugegangen.

Die Beklagte trug vor,

der Betriebsratsvorsitzende Herr … habe dem Kläger erklärt, er glaube, daß eine Kündigungsschutzklage binnen 4 Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden müsse.

Im übrigen sei sie der Ansicht, der Betriebsrat sei nicht als geeignete Stelle zur Einholung eines diesbezüglichen Rechtsrats anzusehen.

Die Kündigung sei dem Kläger am 25. November 1986 zugegangen.

Das Arbeitsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1987 den von der Beklagten sistierten Zeugen Herrn … vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger habe ihn in den ersten Tagen der zweiten Woche im Dezember aufgesucht, um sich zu erkundigen, ob der Betriebsrat von der Kündigung etwas wisse. Auf die Frage des Klägers, wieviel Zeit er für eine Kündigungsschutzklage habe, habe er – der Zeuge – einen Zeitraum von 4 Wochen genannt, ohne den Fristbeginn anzugeben. Für die Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts vom 26. Januar 1987 (Bl. 15, 16 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht, hat durch Beschluß vom 26. Januar 1987 dem Antrag stattgegeben.

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der Kläger habe sich darauf verlassen können, daß er von einem Betriebsratsmitglied hinsichtlich der Klagfrist eine zutreffende Auskunft erhalten würde. Ausgehend von dieser Auskunft wäre die von Herrn … gennannte 4-Wochen-Frist am 29. Dezember 1986 abgelaufen.

Gegen diesen ihr am 17. Februar 1987 zugestellten Beschluß wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 23. Februar 1987 beim Landesarbeitsgericht Hamburg einging.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, der Betriebsrat sei keine zu einer solchen Auskunft berufene Stelle. Für die Einzelheiten des Vertrags der Beklagten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdeschrift vom 20. Februar 1987 (Bl. 29–33 d.A.) verwiesen.

Der Kläger verteidigt den Beschluß des Arbeitsgerichts. Er vertritt die Ansicht, es sei Sinn und Zweck des Betriebsrats, die Arbeitnehmer zu vertreten und in Streitfragen zu beraten.

Herr … sei einem freigestellten Betriebsratmitglied gleichzustellen, er erhalte Freistunden für seine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied. Für die Einzelheiten des Vertrags des Klägers in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 13. März 1987 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) statthaft und, weil form- und fristgerecht eingelegt, auch zulässig (§§ 567 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 78 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gegen die Kündigung vom 25. November 1986 war zurückzuweisen.

1. Der Kläger hat die Klage gegen die ihm spätestens am 28. November 1986 zugegangene Kündigung nicht in der Frist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erhoben. Die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden gemäß §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendun...

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