Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 10.09.1998; Aktenzeichen 14 BV 13/98) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) und auf die unselbständige Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 1998 –14 BV 13/98 – dahingehend abgeändert, daß die Zahl der Beisitzer auf je vier pro Betriebspartei festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1.), Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 2.), begehrt im Verfahren gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle zur Einführung und Anwendung eines EDV-gestützten Redaktionssystems. Im Beschwerdeverfahren ist nur noch die Zahl der Beisitzer streitig.
Die Beteiligten hatten im Jahre 1997 Verhandlungen zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines EDV-gestützten Redaktionssystems für die Hauptredaktion der Beteiligten zu 2.) in Hamburg-Bergedorf sowie die Außenredaktion in Lauenburg, Schwarzenbek und Geesthacht geführt. Nachdem die Beteiligte zu 2.) den damals ausgehandelten Text einer Betriebsvereinbarung (Anlage Ast 1, Bl. 8 ff. d.A.) unter dem 14. Januar 1998 dem Beteiligten zu 1.) zur Unterzeichnung übermittelt hatte, der Betriebsrat die Vereinbarung aufgrund eines dementsprechenden Beschlusses alsbald nach Zuleitung auch unterzeichnet hatte und im Frühjahr 1998 das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Redaktionssystem vollständig installiert und eingeführt wurde – da die Betriebsvereinbarung in allen Punkten einvernehmlich zwischen den Beteiligten ausgehandelt war, befand sich der Betriebsrat in dem Glauben, die Unterzeichnung durch die Beteiligte zu 2.) sei nur noch eine bloße Formalie und erhob deshalb auch keine Bedenken gegen die Einführung des Systems – wurde dem Betriebsrat nach mehrfachem Drängen am 7. August 1998 mitgeteilt, daß die Zustimmung seitens des … Verlages, der Konzernmutter der Beteiligten zu 2.), nicht erteilt worden sei. Der Betriebsrat sollte nun eine Betriebsvereinbarung beraten bzw. übernehmen, die für ein Redaktionssystem im Verlagshaus Hamburg der … Verlag AG unter dem 23. September 1997 zustande gekommen war (Anlage Ast 3, Bl. 12 ff. d.A.). Eine inhaltliche Begründung für die Verweigerung der Zustimmung wurde nicht gegeben.
Mit Beschluß vom 13. August 1998 erklärte der Beteiligte zu 1.) die Verhandlungen daraufhin für gescheitert und rief die Einigungsstelle an.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 1998 – 14 BV 13/98 – (S. 3–4, Bl. 35 f. d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat durch den vorgenannten Beschluß neben dem Vorsitzenden einer „Einigungsstelle zur Verhandlung und zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung eines EDV-gestützten Redaktionssystems für die Hauptredaktion in Hamburg-Bergedorf sowie die Außenredaktion in Lauenburg, Schwarzenbek und Geesthacht je drei Beisitzer pro Betriebspartei festgesetzt”. Den weitergehenden Antrag des Beteiligten zu 1.) auf Festsetzung von insgesamt vier Beisitzern pro Betriebspartei hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen. Wegen der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird auf die Seiten 4 und 5 (Bl. 36 f. d.A.) verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beteiligte zu 2) die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Anzahl der festgesetzten Beisitzer und begehrt die Festsetzung auf maximal je zwei Beisitzer pro Betriebspartei. Der Beteiligte zu 1.) verfolgt dementgegen mit unselbständiger Anschlußbeschwerde weiterhin die Festsetzung der Zahl der Beisitzer auf je vier pro Betriebspartei.
Auf die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2.) vom 23. Oktober 1998 (Bl. 43 ff. d.A.) sowie die Beschwerdeerwiderung nebst Begründung der Anschlußbeschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 23. November 1998 (Bl. 58 ff. d.A.) und die Beschwerdeerwiderung der Beteiligten zu 2.) vom 28. Dezember 1998 (Bl. 69 f. d.A.) wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. September 1998 ist gemäß § 98 Abs. 2 ArbGG an sich statthaft und, da gemäß § 89 ArbGG formgerecht und auch innerhalb der Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt, auch im übrigen zulässig. Auch die unselbständige Anschlußbeschwerde des Betriebsrates ist formgerecht begründet und demgemäß statthaft und zulässig.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg. Demgegenüber war die unselbständige Anschlußbeschwerde des Betriebsrates erfolgreich.
Die Entscheidung beruht auf folgenden in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßten Erwägungen:
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