Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle. Parteiöffentlichkeit. rechtliches Gehör. Rederecht. verfahrensbegleitender Zwischenbeschluss
Leitsatz (amtlich)
1. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle sind nicht gesondert gerichtlich anfechtbar.
2. Bei Anordnungen im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Parteiöffentlichkeit kann nach den Grundsätzen der §§ 136 ff ZPO verfahren werden, die Einigungsstelle kann aber auch beschließen, dass solche Entscheidungen von ihr als Gremium getroffen werden.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 3-4; ZPO §§ 136-137
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. März 2007 – 27 BV 8/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verfahrensweise der Einigungsstelle bei Entscheidungen über das Rederecht der Parteivertreter.
Bei der Beteiligten zu 2) wurde eine Einigungsstelle zum Thema Gesundheitsschutz gebildet. Jene Einigungsstelle tagte am 31. Januar 2007 zum zweiten Male. In die Einigungsstelle entsandte der Gesamtbetriebsrat – der Antragsteller im vorliegenden Verfahren – als Parteivertreter ein Gesamtbetriebsratsmitglied sowie ein Mitglied des Gesundheitsschutzausschusses. Die Arbeitgeberseite erhob Einwendungen gegen die Teilnahme der Parteivertreter und stellte den Antrag,
„die Einigungsstelle möge beschließen, dass die angeblich vom Gesamtbetriebsrat als Parteiöffentlichkeit entsandten weiteren Personen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens kein Rederecht haben, es sei denn, die Einigungsstelle beschließt im Einzelfall, diese zu hören.”
Die Einigungsstelle beschloss diesen Antrag mit der Stimme des unparteiischen Vorsitzenden. Zu den Einzelheiten des Abstimmungsverfahrens wird auf die ausführliche Niederschrift über die 2. Sitzung der Einigungsstelle (Bl. 4 ff d.A.) verwiesen.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, dass die Zulassung der Streitparteien strikt zu wahren sei, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Einigungsstelle stattfinde. Daher sei der Beschluss der Einigungsstelle rechtsunwirksam.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Einigungsstelle nicht berechtigt ist zu beschließen, dass die vom Gesamtbetriebsrat als Parteiöffentlichkeit in die Einigungsstelle entsandten Parteivertreter kein Rederecht haben, es sei denn, die Einigungsstelle beschließt im Einzelfall, diese zu hören.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Durch den dem Antragsteller am 19. April 2007 zugestellten Beschluss vom 30. März 2007, auf den zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag als unzulässig und unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die am Montag, 21. Mai 2007 eingelegte und mit am 19. Juli 2007 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz begründete Beschwerde des Antragstellers, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist am 19. Juni 2007 bis zum 19. Juli 2007 einschließlich verlängert worden war.
Der Antragsteller weist daraufhin, dass nicht jedes Einigungsstellenverfahren durch einen Spruch beendet wird, der ggf. gerichtlich auch auf Verfahrensfehler überprüft werden könne. Die Kompetenz der Einigungsstelle, ihr Verfahren im Wesentlichen selbst zu gestalten, beziehe sich auf ihre Mitglieder, nicht auf die Einschränkung des Rederechts der Parteivertreter. Der Antrag sei auch begründet, denn aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich nicht, wer einen Antrag mit Begründung zur Ausübung des Rederechts stellen müsse. Es werde verhindert, dass Parteivertreter ungefiltert ihre Meinung darstellen könnten. Dieses elementare Recht werde durch den angegriffenen Beschluss verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. März 2007 – 27 Bv 8/07 –
festzustellen, dass die Einigungsstelle nicht berechtigt ist zu beschließen, dass die vom Gesamtbetriebsrat als Parteiöffentlichkeit in die Einigungsstelle entsandten Parteivertreter kein Rederecht haben, es sei denn, die Einigungsstelle beschließt im Einzelfall, diese zu hören.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 87 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und im Übrigen form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO).
2. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Dem folgt das Beschwerdegericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Lediglich er...