Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert für Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag
Leitsatz (amtlich)
Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt worden ist (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 12. August 2011 - 4 Ta 17/11 -, juris).
Normenkette
RVG § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1, 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.01.2014; Aktenzeichen 21 Ca 451/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2014 - 21 Ca 451/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung und einen allgemeinen Feststellungsantrag geltend und verlangte mit einem uneigentlichen Hilfsantrag seine Weiterbeschäftigung.
Das Verfahren endete mit einem durch gerichtlichen Beschluss vom 2. Dezember 2013 festgestellten Vergleich, in dem u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013, eine einmonatige Freistellung, ordnungsgemäße Abrechnung, die Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses, eine Regelung über die Folgen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, die Erteilung von Arbeitspapieren und eine Generalquittung vereinbart wurden.
Der Kläger erhielt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Bruttomonatseinkommen von € 3.763,30.
Mit dem Beschluss vom 13. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf € 11.289,90 (3 Gehälter für den Kündigungsschutzantrag) festgesetzt. Der Vergleichswert wurde mit überschreitenden € 8.776,60 festgesetzt (Freistellung mit einem Gehalt, Zeugnisanträge mit insgesamt einem Gehalt, Ordnungswidrigkeitsverfahren mit € 500,00 und Erteilung Arbeitspapiere mit € 750,00).
Der Beschluss wurde am 17. Januar 2014 zugestellt, die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ging ein am 30. Januar 2014. Sie wird darauf gestützt, dass ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung auch dann werterhöhend zu berücksichtigen sei, wenn darüber nicht gerichtlich entschieden werde. Denn § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gelte nur für den gerichtlichen Streitwert, nicht aber für den Gebührenwert des Rechtsanwalts. Im Übrigen habe das Gericht auch über den Antrag entschieden, da die Angelegenheit gemäß Vergleichsbeschluss vom 2. Dezember 2013 erledigt worden sei. Auch die Festsetzung hinsichtlich der Arbeitspapiere sei fehlerhaft, da nach der Auffassung der Streitwertkommission der Landesarbeitsgerichtspräsidenten 10 % vom Bruttoeinkommen je Papier zugrunde zu legen seien, nicht aber insgesamt nur € 750,00 wie vom Arbeitsgericht entschieden.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden worden sei. Auch der Vergleich enthalte keine Regelung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers. Auch für unechte Hilfsanträge sei § 45 Abs. 1 S. 2 GKG maßgeblich. Auch der Wortlaut der §§ 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG und die Entstehungsgeschichte der Norm sprächen für die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt € 200,-. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und hat seine Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zutreffend festgesetzt.
a) Nicht begründet ist die Beschwerde hinsichtlich des als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrages. Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird (vgl. LAG Hamburg 23.12.2013, 5 Ta 19/13; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010, 3 Ta 196/09; LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; 14.03.2012, 2 Ta 83/12; LAG Hessen 23.04.1999, NZA-RR 1999, 434; LAG Baden-Württemberg 22.02.2011, 5 Ta 214/10 sowie die weiteren Nachweise in der angegriffenen Entscheidung des ArbG; a. A.: LAG Hamburg 12.08.2011, 4 Ta 17/11; LAG München 30.10.1990, NZA 1992, 140f.; LAG Köln 04.07.1995, MDR 1995, 1150; Sächsisches LAG 04.04.1996, NZA-RR 1997, 150f.; LAG Hamm 28.06.2002, 9 Ta 283...