Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Mitarbeitergespräch. Teilnahme des Betriebsrats an einem Mitarbeitergespräch
Leitsatz (redaktionell)
§ 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG begründet kein allgemeines Hinzuziehungsrecht für jegliche Personalgespräche des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber, sondern bezieht sich ausschließlich auf Gespräche nach § 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Dem Betriebsrat steht deshalb kein Teilnahmerecht an Gesprächen über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu.
Normenkette
BetrVG § 82 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 07.11.2002; Aktenzeichen 8 BV 13/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. November 2002 – Az.: 8 BV 13/01 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 2. bestehende Betriebsrat.
Die Beteiligten streiten über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Personalgesprächen, die die Beteiligte zu 2. mit Arbeitnehmern des Betriebes mit der Zielsetzung führt, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag zu vereinbaren.
Anlass für die Einhaltung des Beschlussverfahrens war zum einen, dass die Beteiligte zu 2. Anfang August 2001 mit der inzwischen ausgeschiedenen Mitarbeiterin Frau R. ein Gspräch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte. Frau R. hatte den Wunsch geäußert, ein Betriebsratsmitglied zu diesem Gespräch hinzuzuziehen, dies lehnte die Beteiligte zu 2. ab. Daraufhin erfolgte das Personalgespräch ohne Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds.
Weiterhin führten Vertreter der Beteiligten zu 2. am 12. Oktober 2001 ein Personalgespräch mit der Arbeitnehmerin Frau S., bei dem es um eine Versetzung bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ging. Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob Frau S. freiwillig auf die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes nach Erläuterung der Bedenken durch die Vertreter der Beteiligten zu 2. verzichtete. Frau S. schied kurz darauf per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen aus.
Weiterhin schloss ein Mitarbeiter A. am 30. November 2001 einen Aufhebungsvertrag mit der Beteiligten zu 2. Dieser Mitarbeiter hatte sich im Vorfeld an den Beteiligten zu 1. zur Unterstützung bezüglich des beabsichtigten Aufhebungsvertrages gewandt. An dem betreffenden Personalgespräch ist der Beteiligte zu 1. nicht beteiligt worden, wobei auch der Beteiligte zu 1. nicht die Behauptung aufstellt, Herr A. habe die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrates gewünscht und dies sei ihm verweigert worden.
Die Mitarbeiterin Frau Rb. sollte zum 1. Februar 2002 aus ihrem Erziehungsurlaub zurückkehren. Nach zwei Personalgesprächen, dem letzten am 21. Januar 2002, schied die Mitarbeiterin per Aufhebungsvertrag aus dem Unternehmen aus. Ob seitens der Beteiligten zu 2. der Arbeitnehmerin angeraten worden ist, kein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Der Beteiligte zu 1. hat in erster Instanz beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Hinzuziehung eines Mitgliedes des Betriebsrats zu einem Personalgespräch, insbesondere über die Beendigung des Arbeitsverhälntisses durch Aufhebungsvertrag, zwischen einem Personalverantwortlichen oder einem Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion der Antragsgegnerin und einem Arbeitnehmer/einer Arbeitnehmerin der Antragsgegnerin zu unterbinden, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats verlangt hat;
- der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld bis zu 20.000 DM anzudrohen;
- hilfsweise festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats zu einem Personalgespräch über die Beendigung des Arbeitsverhälntisses durch Aufhebungsvertrag zwischen einem Personalverantwortlichen oder einem Arbeitnehmer mit Vorgesetztenfunktion und einem/einer Arbeitnehmerin der Beteiligten zu 2. zu unterbinden, sofern der/die Arbeitnehmerin die Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats verlangt hat,
- hilfsweise festzustellen, dass ein Gespräch über die berufliche Entwicklung eines Arbeitnehmers im Betrieb im Sinne von § 82 Abs. 2 BetrVG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag mit einschließt.
Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokollerklärungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 7. November 2002 – 8 BV 13/01 – die Anträge zurückgewiesen.
Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Rechtsgrundlage für die vom Beteiligten zu 1. begehrte Teilnahme an den betreffenden Personalgesprächen sei nicht ersichtlich. Das in § 82 Abs. 2 BetrVG geregelte Recht, mit dem Arbeitgeber die dort genannten Themen zu erörtern, betreffe nur das V...