Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung Technischer Betriebsleiter und Verantwortlicher Elektrofachkräfte in einem nicht handwerkstypisch organisierten Dienstleistungsunternehmen des DB-Konzerns. Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Ein Meistertitel nach der Handwerksordnung ist weder sprachlich noch inhaltlich mit der englischsprachigen Bezeichnung “Master„ (als hochschulrechtlicher Studienabschluss im Anschluss an die Erlangung der Qualifikation als Bachelor) gleichzusetzen.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 24.10.2012; Aktenzeichen 3 BV 20/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - dahingehend abgeändert, dass auch die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herrn S. in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM ersetzt wird.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung von 11 Arbeitnehmern.
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: "Arbeitgeber") ist ein Dienstleistungsunternehmen des DB-Konzerns. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend: "Betriebsrat") ist der Betriebsrat des Wahlbetriebs Nord 3 Technisches Facility-Management.
Der Arbeitgeber erbringt handwerkliche Dienstleistungen, insbesondere für die mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Er unterliegt als sog. "nicht handwerkstypisch organisierter Betrieb" nicht der Handwerksordnung.
Zur Sicherstellung der fachlich qualifizierten Ausführung handwerklicher Arbeiten bestellt der Arbeitgeber Arbeitnehmer als sog. Technische Betriebsleiter (nachfolgend auch: "TBL") und Verantwortliche Elektrofachkräfte (nachfolgend auch: "VEFK"). Insoweit wurden als TBL die Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P. und B. und als VEFK die Arbeitnehmer G., K2 und P1 bestellt. Diese Arbeitnehmer verfügen über eine Qualifikation als Meister. Die Eingruppierung der Beschäftigten H. und S1 ist zweitinstanzlich nicht mehr streitgegenständlich, da es sich um Beamte handelt, wie die Beteiligten übereinstimmend festgestellt haben.
Mit Schreiben jeweils vom 1.2.2012 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat u.a. die Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P., K2 (Bestandteile der Anlage ASt 1, Bl. 12ff. d. A.), mit Schreiben vom 8.2.2012 hinsichtlich der Arbeitnehmer P1 und B. (Anlage ASt 2, Bl. 24f. d. A.) und mit Schreiben vom 15.3.2012 hinsichtlich des Arbeitnehmers G. (Anlage ASt 3, Bl. 26 d. A.) in die Entgeltgruppe T 04 des Entgeltgruppenverzeichnisses 1 zum funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Technischen Facility-Managements (TV TFM, siehe Anlage ASt 5 und 6, Bl. 28ff. d. A.). In der Unterrichtung bzgl. des Arbeitnehmers S. (Bl.13 d. A.) heißt es insoweit, dass dieser als Leiter Servicebereich Fläche tätig ist. Jedenfalls seit dem Jahr 2010 ist Herr S. (auch) bereits TBL, nicht mehr jedoch Servicebereichsleiter.
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu den geplanten Ein- bzw. Umgruppierungen jeweils mit Schreiben vom 6.2.2012 (Bestandteile der Anlage ASt 1, Bl. 12ff. d. A.) bzw. - bezogen auf die Arbeitnehmer P1 und B. - mit Schreiben vom 15.2.2012 (Bestandteile der Anlage ASt 2, Bl. 24f. d. A.) bzw. - bezogen auf den Arbeitnehmer G. - mit Schreiben vom 20.3.2012 (Bestandteil der Anlage ASt 3, Bl. 26 d. A.), jeweils mit Hinweis auf Verstöße gegen den TV TFM und die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Umgruppierung in die Entgeltgruppe T02, T03 bzw. S02. Für den Inhalt der Widerspruchschreiben im Einzelnen wird auf die Anlagen Bezug genommen.
Die Grundsätze für die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe sind in § 5 TV TFM (Anlage ASt 5, Bl. 29f. d. A.) und in den Vorbemerkungen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 gemäß Anlage 3 zum TV TFM (Bestandteil der Anlage ASt 5, Bl. 34 d. A.) geregelt.
Für die Tätigkeit als TBL gibt es eine Stellenbeschreibung (Anlage ASt 7, Bl. 39ff. d. A.). Danach sind dem TBL Servicetechniker bzw. Fachkräfte fachlich, jedoch nicht disziplinarisch, unterstellt. Nach der Stellenbeschreibung ist der TBL insbesondere verantwortlich für folgende Ausführungen:
- die Durchführung von Qualitätschecks gemäß Vorgabe, fachliche Auswahl, Unterweisung/Einweisung und Kontrolle von Mitarbeitern und Nachunternehmern
- die regelmäßige Prüfung u.a. der Eingangsvoraussetzungen, Qualifikationen und Befähigungen gemäß Vorgabe der Technikcenter
- die Festlegung erforderlicher Prüfungen auf Grundlage normativer und gesetzlicher Vorgaben und die Vorgabe der Anforderungen an das Prüfpersonal an prüfpflichtigen und überwachungsbedürftigen Anlagen
-...