Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Eingruppierung bei Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes
Leitsatz (amtlich)
Bei der bloßen Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. seiner Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bedarf es keiner erneuter Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung, wenn eine bereits übertragene Tätigkeit weiter ausgeübt wird und identische Aufgaben ausgeübt werden. Dagegen bedarf es der erneuten Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 01.02.1996; Aktenzeichen 8 BV 10/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 1996 – 8 BV 10/95 wird zurückgewiesen.
Auf die unselbständige Anschlußbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Februar 1996 – 8 BV 10/95 – abgeändert und festgestellt, daß die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer/innen Weißleder, Hengesbach und Urban in die Tarifgruppe 5 des Gehaltstarif Vertrages für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern durch Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. April 1996 – 3 BV 18/94 – rechtskräftig ersetzt wurde.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 99 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) um die richtige Eingruppierung der im Beschlußtenor genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Sachbearbeiter in der Zentralen Bildredaktion/Archiv der Beteiligten zu 1) eingestellt wurden.
Die Antragstellerin stellt Programmzeitschriften her. In den Programmzeitschriften werden zunehmend mehr Bilder abgedruckt als früher. Die Tendenz geht dahin, möglichst jeden Film, der in Deutschland gesendet wird, zu bebildern.
Die Beteiligte zu 1) hat Anfang der 90er Jahre damit begonnen, große Mengen von Filmfotos zu kaufen. Weltweit sind kleine Sammlungen, aber auch große Archive von Privatleuten, Sammlern und professionellen Anbietern aufgekauft worden. Sie hat Personen mit Erfahrungen im Film-, Foto- oder Zeitschriftenbereich eingestellt, um in einem ersten Arbeitsschritt das angekaufte Material zu sichten. Dazu gehörte es herauszufinden, zu welchem Film das betreffende Bild gehört, diesen Film computermäßig zu erfassen und mit einigen knappen, grundsätzlichen Daten zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Films ermöglichen.
Die Bildredakteure haben an ihrem Arbeitsplatz ein „Fenster zum Archiv” und können die vorhandenen Bilder abrufen und ggf. per Computer bestellen. Da der größte Teil der vorhandenen Bilder mit unidentifizierten Darstellern im Computer gespeichert ist, wurde bei der Beteiligten zu 1) die sogenannte „Clearing-Abteilung” zusammengestellt. In dieser Abteilung wird geprüft, ob die von dem Redakteur ausgesuchten Bilder zu dem gesendeten Film gehören, welche Darsteller abgebildet sind und welche Rolle sie spielen. Die Ergebnisse werden im Computer festgehalten und stehen somit auch den Bildschirmen der Redakteure zur Verfügung.
Die Redakteure bekommen von der Clearing die entsprechenden Bilder mit einem Computerausdruck versehen ausgehändigt. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter komplettiert den Datensatz zu einem Film und überprüft sämtliche Angaben. Z.B. werden anhand von Presseheften, die vom Filmverleiher herausgegeben wurden und die in der Clearing-Abteilung archiviert werden. Darstellerlisten und -rollen übertragen sowie Nachspannlisten komplettiert. So werden Angaben gesammelt und herausgefunden, wann der Film gedreht wurde, wann er uraufgeführt wurde, wann er das erste Mal im Fernsehen gesendet wurde usw.
Schließlich wird der Film von der Clearing bewertet: Ein „K” bekommt ein Film, für den genug Material in guter Qualität und Farbe vorhanden ist, womit dem Redakteur signalisiert wird, daß zu diesem Film kein weiteres Material von Agenturen bestellt werden soll. Ein „Z” markiert Filme, zu denen weiteres Material hinzugekauft werden sollte. Ein Film mit „C” soll so gut recherchiert und aufbereitet worden sein, daß sich ein Redakteur ohne weitere Überprüfung auf die gelieferten Daten verlassen kann.
Für diese Arbeiten in der Zentralen Bildredaktion/Archiv wurden für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. März 1995 die im Tenor genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Beteiligten zu 1) aufgrund befristeter Anstellungsverträge eingestellt (vgl. Anlagen A 3, A 13, A 14 der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Hamburg 3 BV 18/94, Bl. 18 f., Bl. 38 f., Bl. 42 f.). Der bei der Beteiligten zu 1) bestehende Betriebsrat, der Beteiligte zu 2), stimmte der Einstellung jeweils zu, widersprach aber fristgemäß der von der Beteiligten zu 1) beabsichtigten Eingruppierung (Anlage A 11, Bl. 29, Anlage A 17, Bl. 48, sowie Anlage A 18, Bl. 49 d.A. 3 BV 18/94).
Auf die Arbeitsverhältnisse der genannten Mitarbeiter findet der Gehaltstarifve...