Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 13.10.1993; Aktenzeichen 13 BV 6/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 1993 – 13 BV 6/93 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat (im folgenden: Betriebsrat und Arbeitgeber).
Der Arbeitgeber hatte Mitte 1992 seinen Betrieb von der … nach … verlegt. Aus Anlaß dieser Betriebsverlegung kam es zwischen den Beteiligten zu Verhandlungen über einen Sozialplan, die ohne Ergebnis blieben. Es wurde eine Einigungsstelle gebildet unter dem Vorsitz von Herrn RiArbG … Beisitzer waren – vom Arbeitgeber benannt – der Geschäftsführer Herr Dr. … und die Herren Rechtsanwälte … und … sowie – vom Betriebsrat benannt – der Betriebsratsvorsitzende Herr … Herr Rechtsanwalt … wie Frau … von der Gewerkschaft ….
Die erste Sitzung der Einigungsstelle, die am 15. Dezember 1992 im Hause des Arbeitgebers stattfand, wurde vom Vorsitzenden in einem telefonischen Rundrufverfahren einberufen. Nach einer Gesprächsnotiz der Rechtsanwaltsgehilfin Frau … (Büro der Rechtsanwälte … …) vom 10. November 1992 hat diese vom Termin am 15.12.1992 „Richter …” die gegnerischen RAe und Frau … vom Falk-… verständigt. Alle Einigungsstellenmitglieder waren bei der ersten Sitzung anwesend.
In dieser Sitzung überreichte der Vorsitzende Herrn Rechtsanwalt … einen Schriftsatz von Herrn Rechtsanwalt … vom 11. Dezember 1992. Dieser Schriftsatz enthielt einen Entwurf des Arbeitgebers für einen Sozialplan (Bl. 35–38 d.A). Im Verlauf der Sitzung wurden Einigungsmöglichkeiten erörtert. Auf der Basis dieser Erörterungen sollte der Betriebsrat bis zum 31. Dezember 1992 einen neuen Vorschlag machen. Als Termin für eine weitere Sitzung der Einigungsstelle wurde der 14. Januar 1993 vereinbart.
Als am 11. Januar 1993 noch kein neuer Vorschlag der Arbeitnehmerseite vorlag, setzte sich Herr Rechtsanwalt … telefonisch mit dem Einigungsstellenvorsitzenden in Verbindung und vereinbarte mit diesem die Aufhebung des Termins vom 14. Januar 1993; der Vorsitzende informierte darüber das Büro von Herrn Rechtsanwalt …
Mit Kurzbrief vom 11. Januar 1993 legte Herr Rechtsanwalt … Sozialplanentwurf vor, der dem Büro der Rechtsanwälte … am 14. Januar 1993 zuging.
Am 26. Januar 1993 fragte Frau … aus dem Büro der Rechtsanwälte Dr. … und … telefonisch im Büro der Rechtsanwälte …, ob die nächste Sitzung der Einigungsstelle am 4. März 1993 stattfinden könne. Nachdem der Termin auf Seiten der Arbeitgeberbeisitzer abgestimmt war, rief Frau … aus dem Büro … das Büro … und bestätigte gegenüber Frau … den Termin vom 4. März 1993. Der Einigungsstellenvorsitzende war zu diesem Zeitpunkt bereits durch das Büro … über den neuen Termin informiert. Mit Schreiben vom 26. Januar 1993 unterrichtete Herr Rechtsanwalt … Herrn Rechtsanwalt … von dem Termin; dieser teilte dann seinerseits noch einmal den Termin dem Geschäftsführer des Arbeitgebers mit Schreiben vom 27. Januar 1993 mit.
Der Betriebsratsvorsitzende Herr … befand sich in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 3. März 1993 in seinem Jahresurlaub in …. Er wurde von dem Termin vom 4. März 1993 vor seiner Rückkehr nicht informiert.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 legte Herr Rechtsanwalt … dem Büro Dr. … sowie dem Einigungsstellenvorsitzenden einen neuen Sozialplanentwurf des Arbeitgebers vor, der in wesentlichen Punkten von dem Entwurf des Betriebsrats abwich.
Am 4. März 1993 trat die Einigungsstelle zusammen. Zur Terminszeit um 9.00 Uhr waren der Vorsitzende sowie die vom Arbeitgeber benannten Beisitzer anwesend; von den Beisitzern des Betriebsrats erschien zunächst niemand. Der Vorsitzende nahm telefonisch Kontakt mit dem Büro der Rechtsanwälte … auf, um sich nach dem Grund des Ausbleibens der Arbeitnehmerseite zu erkundigen. Herr Rechtsanwalt … teilte dem Vorsitzenden mit, nach seiner Information sei der 4. März als Termin gestrichen und stehe der 12. März als Fortsetzungstermin fest. In seiner Vertretung könne jedoch … an der Sitzung teilnehmen; dieser werde sich sofort auf den Weg machen.
Gegen ca. 9.15/9.20 Uhr erschien der Betriebsratsvorsitzende Herr … und erklärte, von dieser Sitzung nichts gewußt zu haben. Er komme gerade aus dem Urlaub, es sei sein erster Arbeitstag. Nach kurzer Zeit verließ Herr … die Sitzung wieder, um Herrn Rechtsanwalt … anzurufen. Später erschien Herr … erneut und teilte den anwesenden Mitgliedern der Einigungsstelle mit, daß der Betriebsrat zur Zeit tage und Ersatzmitglieder für die Einigungsstelle benennen werde; für Herrn Rechtsanwalt … sei Herr Rechtsanwalt … unterwegs und werde in ca. 30 Minuten eintreffen. Daraufhin erklärte Herr Rechtsanwalt … um 9.55 Uhr, daß er den Sozialplanentwurf des Arbeitgebers – mit einer geringfügigen Änderung – zur Abstimmung ste...