Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 13.07.1988; Aktenzeichen 6 Bv 4/88) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 1988 – 6 Bv 4/88 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Der Streitwert beträgt auch in der Beschwerdeinstanz DM 10.000,00.
Tatbestand
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist zwar nach § 98 Abs. 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz an sichstatthaft und nach § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch gleichwohl unzulässig. Der Beteiligte zu 1.) war nämlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit ist eine Verfahrensvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muß (vgl. Grunsky, ArbGG, 5. Auflage, § 80 Rdn. 15, § 87 Rdn. 16).
Die fehlende Beteiligtenbefugnis des Beteiligten zu 1.) ergibt sich daraus, daß er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr als Betriebsrat im Amt gewesen ist. Vielmehr hat sein Betriebsratsamt am 11. Oktober 1988 geendet. An diesem Tage hat das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten zu 1.) gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg in der Sache 2 TaBv 6/87 (9 Bv 3/86) zurückgewiesen. Damit stand rechtskräftig fest, daß die Betriebsratswahl vom 9. September 1986, aus der der Beteiligte zu 1.) seine Legitimation herleitet, unwirksam ist.
Zwar ist der Beteiligte zu 1.) am 20. Juli 1988 zurückgetreten. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren über die Anfechtung der Betriebsratswahl noch nicht rechtskräftig geworden.
Nach § 22 Betriebsverfassungsgesetz stand ihm nach dem Rücktritt zunächst eine Geschäftsführungsbefugnis zu, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Diese Geschäftsführungsbefugnis endet jedoch mit Rechtskraft des erfolgreichen Anfechtungsverfahrens. Im Falle einer erfolgreichen Wahlanfechtung sieht § 22 Betriebsverfassungsgesetz eine Geschäftsführungsbefugnis nicht vor. Dabei stellt der Gesetzgeber nicht darauf ab, ob dem Betriebsrat eine makelbehaftete Amtsführung vorzuwerfen ist, wie im Falle der Amtserhebung, oder ob der Betriebsrat „makelbehaftet” zustande gekommen ist. Ohne jegliche diesbezügliche Differenzierung wird eine Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrates im Falle des § 13 Abs. 2 Ziffer 4 Betriebsverfassungsgesetz ausgeschlossen. Die erfolgreiche Wahlanfechtung entzieht vielmehr dem Betriebsrat die Grundlage für jedes weitere Tätigwerden und läßt die Geschäftsführungsbefugnis nach § 22 Betriebsverfassungsgesetz entfallen (vgl. LAG Düsseldorf vom 16. Oktober 1986 in Der Betrieb 1987, Seite 177).
Mit der erfolgreichen Wahlanfechtung entfällt die Legitimation des Betriebsrats. Seine Geschäftsführungsbefugnis kann nicht losgelöst von dieser Legitimation gesehen werden. Sie stellt kein aliud zur Amtsführung des Betriebsrats dar. Ein anfechtbar gewählter Betriebsrat kann sich nicht durch Rücktritt die Geschäftsführungsbefugnis nach § 22 Betriebsverfassungsgesetz sichern und sich den Folgen einer rechtskräftigen Entscheidung im Wahlanfechtungsverfahren entziehen (vgl. LAG Düsseldorf, a.a.O.). Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß die Geschäftsführungsbefugnis des Betriebsrats nach § 22 Betriebsverfassungsgesetz zu dem Zeitpunkt endet, zu dem im Wahlanfechtungsverfahren rechtskräftig entschieden wird, daß die Betriebsratswahl unwirksam ist (vgl. auch Arbeitsgericht Hamburg, Beschluß vom 19. Oktober 1988 – 14 GaBv 6/88).
Nach allem war die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) zurückzuweisen.
Nach § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG findet gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel statt.
Fundstellen