Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtgewerbliche Leiharbeit. passives Wahlrecht
Leitsatz (amtlich)
Auch im Rahmen nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit ist § 14 Abs. 2 AÜG entsprechend anwendbar, so dass Leiharbeitnehmer nicht passiv zum Betriebsrat wählbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung zu einem Entleiher länger als 2 Jahre andauert. § 14 Abs. 2 AÜG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Normenkette
AÜG § 14 Abs. 2; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 04.09.2007; Aktenzeichen 21 BV 6/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. September 2007 – 21 BV 6/07 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten um die Wählbarkeit einer Arbeitnehmerin zum Betriebsrat.
Die Beteiligte zu 1 ist eine gemeinnützige GmbH, die eine Sozialstation betreibt (im Folgenden: GmbH). Die Sozialstation wurde 1982 in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschafter waren seinerzeit der DRK-Kreisverband E. e. V. (im Folgenden: DRK-Kreisverband) sowie drei Kirchengemeinden und die Arbeiterwohlfahrt.
Die in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmer waren entweder beim DRK-Kreisverband oder den Kirchengemeinden angestellt und wurden von diesen in die Sozialstation entsandt.
Die GmbH wurde zum 1. Februar 1992 gegründet. Ihre Gesellschafterinnen sind der DRK-Kreisverband zu 74 % sowie die Kirchengemeinde E. zu 26 %.
Bei der Gründung der GmbH wurde den in der Sozialstation beschäftigten Arbeitnehmern angeboten, ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH einzugehen.
Die Beteiligte zu 3 ist Krankenpflegehelferin. Sie war seit dem Jahre 1986 Arbeitnehmerin des DRK-Kreisverbandes und ist seitdem in der Sozialstation tätig. Sie lehnte es ab, Arbeitnehmerin der GmbH zu werden, da sie ihre beim DRK-Kreisverband im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung erworbenen Rechte nicht verlieren wollte. In der Sitzung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. September 2007 erklärte die Beteiligte zu 3 (Bl. 124 d.A.):
„Bei der Gründung der GmbH der Beteiligten zu 1 habe ich dafür gekämpft, dass ich weiter Arbeitnehmerin des DRK-Kreisverbandes bleibe…”
Zurzeit besteht mit 72 Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis zur GmbH und mit sieben weiteren Arbeitnehmern ein Arbeitsverhältnis mit Gesellschaftern der GmbH. Vier Arbeitnehmer haben ein Arbeitsverhältnis zum DRK-Kreisverband (dazu zählt die Beteiligte zu 3), ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitsverhältnis mit der DRK-Schwesternschaft und zwei weitere Arbeitnehmer haben ein Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde E.. Diese sieben Arbeitnehmer werden auf der Grundlage von Gestellungsverträgen im Betrieb der Beteiligten zu 1 eingesetzt.
Der DRK-Kreisverband beschäftigt 19 Arbeitnehmer, von denen 5 im eigenen Betrieb tätig sind, die anderen sind ausgeliehen u.a. an eine Sozialstation in S..
Bei der Gründung der Beklagten zu 1 im Frühjahr 1992 war Herr G. Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes. Von 1992 bis 1999 war Herr G. zugleich auch Geschäftsführer der GmbH, der Beteiligten zu 1. Anschließend wurde Frau W. Geschäftsführerin der GmbH. Den Gestellungsvertrag, der die Überlassung der Beteiligten zu 3 an die Beteiligte zu 1 regelt, unterzeichnete Herr G. sowohl für den Anstellungsträger (DRK-Kreisverband) als auch für die Beschäftigungsstelle (GmbH). In diesem undatierten Gestellungsvertrag heißt es u.a. (Anl. ASt 2, Bl. 15 ff):
„§ 2 Die/der vom Anstellungsträger eingesetzte Mitarbeiter tritt in kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Beschäftigungsstelle der Einrichtung, sondern untersteht in ihren/seinen persönlichen Angelegenheiten ausschließlich dem Anstellungsträger, zu dem allein sie/er rechtliche Beziehungen unterhält.
§ 3 (1) Die/der MitarbeiterIn verpflichtet sich, die anfallenden Arbeiten nach den dienstlichen Anweisungen der Leitung der Sozialstation durchzuführen…
(4) Die Planung und Gewährung von Urlaub wird durch die Stationsleitung durchgeführt…
§ 4 (1) Für das Dienstverhältnis werden die Bestimmungen der für den Anstellungsträger geltenden tariflichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt…
(2) Die Beschäftigungsstelle erstattet dem Anstellungsträger die dem Anstellungsträger gem. § 4 (1) entstandenen Kosten…
§ 7 Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. Er kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende eines jeden Jahres gekündigt werden…
Anlässlich der ersten Betriebsratswahl bei der Beteiligten zu 1 wurde 1999 zwischen dem Geschäftsführer und dem Wahlvorstand mehrfach ausführlich erörtert, ob die Arbeitnehmer, die Arbeitsverträge mit dem DRK-Kreisverband haben, wahlberechtigt sein sollen. Diese Frage wurde von allen Seiten bejaht. Die Beteiligte zu 1 leitete demzufolge auch keine rechtlichen Schritte gegen die Wahl ein, bei der auch diejenigen Arbeitnehmer, die k...