Orientierungssatz
Keine offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle wegen Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutz G. und der BildschirmarbeitsVO im Verfahren nach § 98 ArbGG.
Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags.
Rechtsschutzinteresse des Betriebsrates.
Abgrenzung Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat.
Bedenken an der Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 22.05.1997; Aktenzeichen 1 BV 6/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1997 – 1 BV 6/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung erstellt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz über die Errichtung einer Einigungsstelle wegen Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung.
Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) hatte keinen Erfolg
Die Entscheidung beruht auf folgenden in entsprechender Anwendung von § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßten Erwägungen:
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1997 – Az.: 1 BV 6/97 – ist gemäß § 98 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz an sich statthaft und gemäß § 89 Arbeitsgerichtsgesetz auch formgerecht eingelegt
Die Beschwerde ist auch innerhalb der Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz eingelegt und begründet worden Zwar hat die Arbeitgeberin die am 11. Juni 1997 eingelegte Beschwerde erst mit dem am 13. Juni 1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Jedoch war nach dem ermittelten Sachverhalt festzustellen, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses an die Beschwerdeführerin nicht vor dem 5. Juni 1997 bewirkt worden ist. Ob der Beschluß des Arbeitsgerichts bis zum Tag des Eingangs der Beschwerdebegründung selbst der Beteiligten zu 2) nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, wie die Beteiligte zu 2) meint, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls ist nach dem beiderseitigen Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß die Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses wie auch bereits die Zustellung der Antragsschrift unter einer Anschrift erfolgt ist, unter der sich ein Geschäftslokal der Beteiligten zu 2) nicht befindet. Dies folgt aus der Darstellung der Sachlage der Beteiligten zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 1997, der der Beteiligte zu 1) nicht widersprochen hat. Auch im Anhörungstermin vor dem Beschwerdegericht hat sich nicht feststellen lassen, daß sich unter der Anschrift, unter der die maßgeblichen Zustellungen vorgenommen sind, die dort beschäftigten Arbeitnehmer berechtigt gewesen wären, Zustellungen für die Beteiligte zu 2) entgegenzunehmen. Nach dem zu beurteilenden Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich unter der Anschrift, unter der die Zustellungen vorgenommen worden sind, ein Geschäftslokal der Beteiligten zu 2) im Sinne der §§ 183, 184 ZPO befindet. Auf die genaue Anzahl der unter der in der Antragsschrift angegebenen Anschrift beschäftigten Mitarbeiter kommt es dabei nicht an.
Wenn mithin der Zustellungsmangel in Hamburg erst durch die Weiterleitung des erstinstanzlichen Beschlusses an die zuständige Abteilung der Beteiligten zu 2) in Frankfurt geheilt werden konnte und der dort zuständige Sachbearbeiter nach eigenem Vorbringen erst am 5. Juni 1997 von dem arbeitsgerichtlichen Beschluß Kenntnis erlangt hat, ist jedenfalls nicht von einer zuvor wirksam gewordenen Zustellung auszugehen. Damit ist die Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz auch hinsichtlich der Begründung der Beschwerde eingehalten.
2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrates, den V…. Landesarbeitsgerichts H… zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz zu bestellen, zu Recht stattgegeben.
a) Der vom Betriebsrat gestellte Antrag ist zulässig. Das gilt bereits für den erstinstanzlich gestellten Antrag und in jedem Fall für den in der Beschwerdeinstanz präzisierten Antrag. Soweit der Betriebsrat eine Einigungsstelle errichtet wissen will „wegen Erstellung einer Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Regelung des Arbeitsschutzgesetzes und der Bildschirmarbeitsverordnung”, so bezeichnet dieser Antrag den Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens hinreichend genau.
Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Aus dem im Antrag bezeichneten Regelungsbereich im Zusammenhang mit dem antragsbegründenden Sachvorbringen unter Einschlu...