Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit von Anträgen im Beschlußverfahren. Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages. Unzulässigkeit eines unbestimmten Antrages. Auskunftanspruch des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Beschlußverfahren ist ein Feststellungsantrag unzulässig, wenn ein Leistungsantrag gleichen oder ein wesentlichen gleichen Inhalts erhoben werden kann.
2. Ein Antrag muß die begehrte Rechtsfolge so konkret umschreiben, daß einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung unschwer entnommen werden kann, welche Rechtsfolge angeordnet worden ist.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 80
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Juni 1997 – 7 BV 8/96 – abgeändert.
Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Informationsrechte des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber in bezug auf die als „freie Mitarbeiter” beschäftigten Personen, die für die zur Betriebsstätte Hamburg gehörenden Redaktionen tätig werden.
Die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit agierender Verlag, der u. a. zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften herausgibt. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat.
Bei der in Hamburg bestehenden Verlagszentrale sind in den dort bestehenden Redaktionen mehr als 3.300 Mitarbeiter beschäftigt, darunter mehr als 800 Redakteure. Darüber hinaus werden in den in Hamburg angesiedelten Redaktionen nach den Angaben des Beteiligten zu 1) 1.300 bis 1.700 Honorarkräfte beschäftigt, und zwar nicht nur als Redakteure, sondern auch als Layouter, Graphiker, Fotojournalisten, Reporter u. a. Die Abrechnungen erfolgen auf Honorarbasis unterschiedlichster Art.
Seit Juni 1994 standen die Beteiligten in Verhandlungen über die insoweit bestehenden Informationsrechte des Betriebsrates. Es ging darum, Kriterien zu entwickeln, nach denen entschieden werden kann, wann eine Eingliederung derartiger Mitarbeiter in die jeweilige Redaktion anzunehmen ist. Die Verhandlungen scheiterten.
Der Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein umfassender Auskunftsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2) zu. Ein Auskunftsanspruch bestehe unabhängig davon, ob ein Mitbestimmungsrecht gegeben sei. Eine Unterrichtspflicht entstehe schon dann, wenn der Betriebsrat prüfen wolle, ob er überhaupt tätig werden dürfe. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ferner daraus, daß geprüft werden müsse, ob eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, die die Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG auslösen würde, stattfinde, sowie daraus, daß der Betriebsrat nach § 92 Abs. 2 BetrVG berechtigt sei, gegebenenfalls Vorschläge zur Personalbedarfsdeckung zu unterbreiten, die u. a. vorsehen könnten, statt einer Vielzahl freier Mitarbeiter die anfallenden Arbeiten auch durch fest angestellte Mitarbeiter durchführen zu lassen. Eine Eingrenzung des Informationsbegehrens durch engere Abgrenzungskriterien hinsichtlich der Frage, wann von einer Beschäftigung in Redaktionen gesprochen werden könne, würde das Begehren des Beteiligten zu 1) nicht mehr vollstreckbar machen, da jede Einschränkung der Beteiligten zu 2) die Möglichkeit geben würde, genau das Vorliegen dieses Abgrenzungskriteriums zu verneinen, ohne daß der Beteiligte zu 1) dies widerlegen könne.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, daß die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, den Beteiligten zu 1) über die Beschäftigung freier Mitarbeiter in den zur Betriebsstätte Hamburg gehörenden Redaktionen, insbesondere der Bild-Zeitung, DIE WELT Regionalredaktion, Hamburger Abendblatt, Tageszeitungsredaktion, Welt am Sonntag, Bild am Sonntag, HörZU, Funkuhr, Bildwoche, TV-Neu, Journal für die Frau, Allegra, Bild der Frau, Sport-Bild, Auto-Bild, Computer-Bild, Familie und Co., SAT 1-Text, DSF-Text, HH 1-Text, Viva-Text sowie weitere On-Line Redaktionen unter Angabe der Personalien, des Aufgabengebietes, des Arbeitsplatzes, der festgelegten Arbeitszeiten – soweit vorhanden – und der Art der Entlohnung (z. B. Pauschalvergütung, Zeilenhonorar, Stundensatz, Tariflohn-/Gehalt) unter Vorlage von Unterlagen zu unterrichten.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dem Antrag fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Beantwortung der Frage, wann von einer Beschäftigung in Redaktionen gesprochen werden könne, sei unklar, da nicht erkennbar sei, ob dies räumlich oder in dem Sinne zu verstehen sei, daß freie Mitarbeiter sachlich und inhaltlich in die Redaktionsarbeit eingebunden seien. Sollte die Eingliederung im Sinne einer sachlich-inhaltlichen Einbindung in die Redaktion zu verstehen sein, sei nicht ersichtlich, wann eine derartige Eingliederung anzunehmen sei. Im übrigen fehle das Rechtssch...