Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 15.03.1988; Aktenzeichen 5 Ca 377/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt … vom 27. Mai 1988 gegen den in dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 1988 – 5 Ca 377/87 – festgesetzten Streitwert wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von DM 148,20 als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Streitwertfestsetzung in einem arbeitsgerichtlichen Urteil kann nicht mit einer Streitwertbeschwerde gesondert angegriffen werden.

Auch nach der Umgestaltung des Rechtsmittelrechts durch die Arbeitsgerichtsnovelle 1979 hat die Streitwertfestsetzung nach §§ 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 ArbGG noch eine, wenn auch eingeschränkte Bedeutung für die Statthaftigkeit der Berufung, weil der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Wert die Obergrenze für den Wert der Beschwer darstellt (BAG, Beschl. vom 30. November 1984 – 2 AZN 572/82 – EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36, zu B I 2 a der Gründe).

Die gegenteilige Auffassung, daß nach der Novellierung des Arbeitsgerichtsgesetzes die Festsetzung des Streitwerts im Urteil nur noch gebührenrechtlich von Bedeutung sei und es sich bei ihr um eine solche im Sinne des § 25 GKG handele, unterlegt den unverändert, beibehaltenen Vorschriften der §§ 61 Abs. 1, 69 Abs. 2 ArbGG einen völlig neuen Sinngehalt, ohne daß hierfür ein zwingender Grund besteht (Strobelt, DB 1981, S. 2381 ff.). Da die angegriffene Streitwertfestsetzung einen wesentlichen Urteilsbestandteil bildet, ist sie auch für das Arbeitsgericht gemäß § 318 ZPO bindend.

Eine Änderung des Streitwerts, wie dies § 25 Abs. 1 S. 2 GKG zuläßt, ist nicht möglich. Auch kann die Streitwertfestsetzung nicht mit einer Streitwertbeschwerde nach § 25 Abs. 2 GKG angegriffen werden.

Eine Überprüfung der Festsetzung als Nebenentscheidung des Urteils kann nur in Verbindung mit einer Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache erfolgen (LArbG Rheinland-Pfalz vom 20. Mai 1980, KostRspr. Nr. 2 § 61 ArbGG; LArbGG; … Baden-Württemberg vom 6. Oktober 1981, KostRspr. Nr. 9 § 61 ArbGG; Schäfer-Schmidt, DG, Jg. 1980, S. 1790 ff.; Strobelt, a.a.O., S. 1382; Tschischgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 52 m.w.N.; Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 61 Rz. 6 m.w.N.; a. A. z.B. LArbG Hamm vom 23. Februar 1980, KostRspr. Nr. 5 § 61 ArbGG; LArbG Düsseldorf vom 4. Februar 1981, KostRspr. Nr. 6 § 61 ArbGG).

Ergänzend wird auf den Beschluß des LAG Hamburg vom 4. September 1987 – 1 Sa 41/86 – (in LAGE § 61 ArbGG 1979, Nr. 11) und den nicht veröffentlichten, aber dem Beschwerdeführer bekannten Beschluß des LAG Hamburg vom 12. August 1988 – 8 Ta 7/88 – verwiesen.

Unentschieden kann bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn der Streitwert offenkundig auf den ersten Blick erkennbar unrichtig und unter keinem rechtlichen oder vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist. Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein, da der Streitwert richtig festgesetzt worden ist. Insoweit wird auf den weiteren Beschluß vom heutigen Tage – 2 Ta 18/88 – verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der auch bei einer unzulässigen Beschwerde gilt.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz von 2 10/10 Gebühren der Anlage zu § 11 BRAGO auf DM 33.246,78 (dem vom Beschwerdeführer beantragten Gegenstandswert) zu 2 10/10 Gebühren auf DM 28.639,08 (dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Gegenstandswert) einschließlich Mehrwertsteuer.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1216104

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