Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Streit um Zeugnisnote

 

Leitsatz (amtlich)

Der Wert für den Streit über ein qualifiziertes Zeugnis ist auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht (abweichend von LAG Hamburg, Beschluss vom 02. Juni 2010 - 2 Ta 10/10 -, juris).

 

Normenkette

RVG § 33 Abs. 1; ZPO § 3; GewO § 9 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 01.06.2015; Aktenzeichen 19 Ca 184/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2015 - 19 Ca 184/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Klägerin zwei von dem Beklagten ausgesprochene Kündigungen mit Kündigungsschutzanträgen angegriffen.

Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, in welchem sich der Beklagte auch zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer sehr guten Leistungs- und Verhaltensbeurteilung verpflichtete, setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2015, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. Juni 2015 mit dem fälschlichen Hinweis auf einen Beschluss vom 11. Juni 2015, den Gegenstandswert für die Klage auf € 7.625,00 und für den Vergleich einen "Mehrwert" von € 1.906,25 (entsprechend einem Bruttomonatseinkommen der Klägerin) fest. Der hiergegen von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2015 eingelegten Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig, sie ist insbesondere von einem Antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 S. 2 RVG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beschwer übersteigt € 200,00.

2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin lediglich dagegen, dass das Arbeitsgericht einen den Wert der Hauptsache um € 1.906,25 übersteigenden Vergleichswert festgesetzt hat. Der übersteigende Wert des Vergleichs wurde vom Arbeitsgericht jedoch zutreffend festgesetzt.

Der Streitwert eines Vergleichs geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der Vergleich geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. Nur dann handelt es sich um mit erledigte zusätzliche Streitgegenstände im gebühren- und verfahrensrechtlichen Sinne. Allerdings kann ein Vergleichsmehrwert auch bei unstreitigen Ansprüchen angenommen werden, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten (Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 5 Ta 33/12 -, m.w.N., juris). In den Wert eines Vergleichs sind die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2009 - 17 Ta (Kost) 6011/09 -, juris)

Vorliegend bestand zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs Streit über die Zeugnisnote. Dies rechtfertigt die Festsetzung des den Wert der Hauptsache um ein Bruttomonatseinkommen des Klägerin, also um € 1.906,25 übersteigenden Vergleichswertes. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziffer 1 a des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Juli 2015 wird insofern zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, den Wert für den Streit über ein Zeugnis auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8971203

AGS 2015, 463

ArbR 2015, 436

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