Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 08.08.1996; Aktenzeichen 27 Ca 1/96) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. August 1996 – 27 Ca 1/96 – wird abgeändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 1991 Vergütung nach VG 15 und ab 1. Juli 1993 nach VG 16 des Tarifvertrags über die Eingruppierung der Angestellten der … (Abschnitt C/Hauptgeschäftsstelle) zuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger infolge seiner Personalratstätigkeit entgegen den §§ 8, 46 Abs. 3 letzter Satz BPersVG in seinem beruflichen Werdegang benachteiligt wurde und daher höherzugruppieren ist.
Die beklagte Ersatzkasse wird seit 1996 durch einen hauptamtlichen Vorstand geleitet. Zuvor stand an ihrer Spitze ein aus 15 Mitgliedern bestehender ehrenamtlicher Vorstand, deren Vorsitzender zuletzt Herr … war. Unter der Vorstandsebene befand sich die Ebene der Geschäftsführung. Die Herren und …, die bereits Mitglied der Geschäftsführung waren, rückten ab 1996 in die Vorstandsebene auf.
Der im September 1937 geborene Kläger war im Zeitraum von August 1956 bis Ende April 1995 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Seit dem 1. Mai 1995 befindet er sich im Vorruhestand. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag, d. i. der Ersatzkassen-Tarifvertrag (EKT) nebst Anlagen, anwendbar gewesen, dessen Anlage 5 die Tätigkeitsmerkmale für die Eingruppierung regelt. Auf die Broschüre Bl. 50 d.A. wird verwiesen.
Der Kläger wurde 1985 in den bei der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten in Hamburg gebildeten Personalrat gewählt. Am 1. Mai 1987 wurde er dessen Vorsitzender. Zugleich erfolgte seine Freistellung nach § 46 Abs. 4 BPersVG. Bis dahin war er in der Funktion eines Gruppenleiters tätig, was seine Höhergruppierung nach VG 12 und schließlich seine Vergütung nach VG 13 zur Folge hatte. Die berufliche Entwicklung des Klägers bei der Beklagten stellt sich im einzelnen wie folgt dar
1956 |
(August) |
Sachbearbeiter Bezirksgeschäftsstelle (BGSt) Wilhelmshaven |
1962 |
|
Bezirksgeschäftsführer (BGf) in Jever |
1971 |
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BGf Hamburg-Hafen |
1976 |
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BGf Hamburg-Mönckebergstraße |
1981 |
(Dezember) |
Abordnung als Gruppenl. der Arbeitsgruppe … |
1982 |
(Juli) |
Übertragung auf Dauer |
1982 |
(Dez.) |
Eingruppierung in die VG 12 |
1984 |
(August) |
Höhergruppierung nach VG 13 |
1985 |
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Wahl in den Personalrat |
1987 |
(Mai) |
PersRVorsitzender mit Freistellung |
1995 |
(Mai) |
Vorruhestand. |
Mit seiner Klage begehrter rückwirkend seine Höhergruppierung nach VG 15/16, d. h. letztlich seine Eingruppierung als Abteilungsleiter (VG 16 = Abt. L. mit höheren Anforderungen oder besonderer Aufgabenstellung).
Er hat vorgetragen, er sei während seiner Freistellung dadurch benachteiligt worden, daß ihm die Beförderung zum Abteilungsleiter verwehrt worden sei. Zuvor seien Personalratsmitglieder trotz ihrer Freistellung im Wege der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit höhergruppiert worden. Auch ihm habe man bereits im April 1989 zugesagt, daß man sich für ihn verwenden wolle. Das sei im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Stelle des Abteilungsleiters 0052 00 „Personal” gewesen. Die Zeugen … und … hätten ihn unter Bestätigung seines grundsätzlichen Anspruchs auf berufliche Weiterentwicklung gebeten, seine Bewerbung noch einmal zu überdenken, weil sie selbst ab dem 4. Quartal 1989 in seinem Sinne aktiv werden würden. Diese Äußerung habe er dahin verstanden, daß seine berufliche Entwicklung im 4. Quartal 1989 vollzogen werden solle. Er habe auf die Erklärungen vertraut und sich aufgrund dieses Gesprächs auf die Stelle nicht beworben. 1990 habe es dann keine Ausschreibung gegeben, die für ihn berufsfördernd gewesen wäre.
Im Jahre 1991 habe er sich im Bereich 0010 10 um die Stelle eines Abteilungsleiters (Referent der Geschäftsführung) beworben, weil ihm vom damaligen Vorsitzenden der Geschäftsführung, … eine parallel laufende berufliche Entwicklung zugesagt worden sei. Dieser habe auch entsprechende schriftliche Unterlagen ausgefertigt. In Abstimmung mit dem Abteilungsleiter „Personal”, …, habe … – wie unstreitig – schriftlich die Höhergruppierung nach VG 15 beantragt, und zwar mit der Begründung, daß freigestellte Mitglieder des PersR wegen ihrer Tätigkeit nicht in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden dürften. Der Vorstand der Beklagten habe jedoch zu seiner Überraschung diese von … dem Vorsitzenden der Geschäftsführung, beantragte und befürwortete Höhergruppierung abgelehnt. Das gelte auch – unstreitig – für seine nachfolgenden Bewerbungen um die Stellen eines Abteilungsleiters in den Abteilungen „Leistung” 0031 00 (Bewerbung vom 11; Juni 1993), „Personal-Grundsatzfragen” 0050 20 (Bewerbung vom 10. Februar 1994) und „Gesundheitsförderung und Kurwesen” 0034 00 (Bewerbung vom 8. Juli 1994). Die Beklagte habe seine Nichtberücksichtigung ihm gegenüber nicht einmal begründet, abgesehen von dem Hinweis (hins. der Bewerbu...