Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungsentgelt eines privatliquidationsberechtigten Chefarztes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verweisung auf die IEVO im Arbeitsvertrag ist dynamischer Natur.

2. Es ist unschädlich, daß nicht ausdrücklich auf die IEVO in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen worden ist.

3. Wenn die Auslegung eindeutig ergibt, daß der angestellte Chefarzt vorübergehend bis zur tarifl. Neuregelung dem beamteten Kollegen gleichgestellt werden sollte, rechtfertigt die in bezug auf TVe ausdrücklich verwendete Jeweiligkeitsklausel keine andere Auslegung, zumal auch die Verweisung auf TVe im Zweifel dynamisch zu verstehen ist.

 

Normenkette

Inanspruchnahme und EntgeltVO d. FHH (IEVO) Grundlagen TV und NebentätigkeitsTV

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.08.1999; Aktenzeichen 21 Ca 218/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 08.05.2001; Aktenzeichen 9 AZR 95/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. August 1999, Az.: – 21 Ca 218/96 – wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 28.987,92 nebst 4 % Zinsen auf 17.622,47 seit dem 13. Oktober 1995, auf weitere DM 3.536,72 seit dem 26. Januar 1996, auf weitere DM 3.974,41 seit dem 21. März 1996 und auf weitere DM 3.855,32 seit dem 16. Juli 1996 zu zahlen.

II. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Arzt an den klagenden Landesbetrieb Krankenhäuser als Nutzungsentgelt 35% seines Einkommens aus Nebentätigkeit statt wie bisher nur 25% abzuführen hat, insbesondere darüber, ob die betreffende Vertragsklausel statischer oder dynamischer Natur ist, so daß spätere Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger betreibt als Anstalt öffentlichen Rechts in Hamburg Krankenhäuser. Der Beklagte ist seit November 1988 am Allgemeinen Krankenhaus Barmbek als Leitender Krankenhausarzt beschäftigt. Den Arbeitsvertrag vom 10. Oktober 1988 schloss der Beklagte seinerzeit noch mit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Gesundheitsbehörde – Allgemeines Krankenhaus Barmbek. In dem Vertrag heißt es (Anlage K 1 = Bl. 6 d. A.):

„Herr Prof. Dr. … (d. i. der Beklagte) wird (…) nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Leitenden Krankenhausärzte in der jeweiligen Fassung (geschlossen durch die Freie und Hansestadt Hamburg und den Verband Leitender Krankenhausärzte e.V.) (…) eingestellt. (…)

Für die Nebentätigkeit der leitenden Krankenhausärzte finden bis zum Abschluss eines Tarifvertrages über die Nebentätigkeit Leitender Krankenhausärzte die für die Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal des Krankenhauses.

Nach Abschluss eines Tarifvertrages über die Nebentätigkeit Leitender Krankenhausärzte wird dieser in der jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages.”

Seit dem 8. Oktober 1989 ist der Beklagte Mitglied des Hamburger Verbandes Leitender Krankenhausärzte e.V. und damit tarifgebunden. In dem Grundlagentarifvertrag-GTV, der am 16. Dezember 1975 zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossen wurde und auf den im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, heißt es in § 5 (Bl. 18 d.A.):

„Nebentätigkeit ist den Leitenden Krankenhausärzten (…) im Rahmen der zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Hamburger Verband Leitender Krankenhausärzte e.V. vereinbarten Tarifverträge über die Nebentätigkeit der Leitenden Krankenhausärzte vom 10. Juli 1974 und vom 16. Dezember 1975 und der diese ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge gestattet.”

Der im GTV angeführte Tarifvertrag über die Nebentätigkeit der Leitenden Krankenhausärzte-NTV in der Fassung des Tarifvertrags vom 26. November 1979 (Bl. 21 d. A.) enthält in § 2 folgende Bestimmung:

„(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material und Personal des Krankenhauses entrichten die Leitenden Krankenhausärzte (…) ein angemessenes Nutzungsentgelt an das Krankenhaus. (…)

(2) Berechnungsgrundlage für das Nutzungsentgelt ist die Bruttovergütung: Bruttovergütung ist die Gesamtheit aller in dem jeweiligen Kalendervierteljahr (§ 3) tatsächlich für die in Nebentätigkeit erbrachten Leistungen erzielten Einnahmen (…).

(3) (…)

(4) Für das Nutzungsentgelt (…) ist ein Gesamtpauschalbetrag zu entrichten. Der Gesamtpauschalbetrag wird auf 20 v. H. der Bruttovergütung festgesetzt.”

Der NTV wurde zum 30. Juni 1984, der GTV wurde zum 30. Juni 1993 gekündigt. Zu einem Neuabschluß der Tarifverträge ist es bisher nicht gekommen.

Im Oktober 1988, bei Abschluß des hier auszulegenden Arbeitsvertrags, galt für beamtete Krankenhausärzte die Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen Beamten (Inanspruchnahme- und Entgelt-Verordnung – IE...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?