Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Teilurteil vom 26.10.1992; Aktenzeichen 21 Ca 185/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1992 – 21 Ca 185/92 – wird auf ihre, Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin weiterhin Anspruch auf die sogenannte Abgeltungspauschale für Wege- und Rüstzeiten hat, obwohl die entsprechende Pauschalisierungsvereinbarung gekündigt wurde. Streit besteht insbesondere darüber, ob der 66. Änderungstarifvertrag zum BAT eine sogenannte qualifizierte, effektive Besitzstandsklausel enthält.
Die Klägerin ist seit April 1970 als Diätassistentin am Krankenhaus … beschäftigt. Sie erhielt bis Januar 1992 monatlich zur Abgeltung von Wege- und Rüstzeiten eine Pauschale von DM 137,80. Grundlage dieser Zahlung war die am 26. April 1990 zwischen der … und der Gewerkschaft … getroffene Vereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:
„Präambel
Die Parteien dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, daß es wünschenswert wäre, die sich aus der Rechtsprechung zu § 15 Abs. 7 BAT ergebenden Konsequenzen durch entsprechende Gestaltung der Dienstpläne zu regeln. Dies bedeutet eine Verbesserung der Stellenausstattung. Übereinstimmend muß jedoch festgestellt werden, daß zusätzlicher Personalbedarf im Pflegebereich zumindest kurzfristig nicht zu decken ist. Daher sehen sich die Parteien gezwungen, übergangsweise eine finanzielle Abgeltung zu akzeptieren. Diese sollte aus personalwirtschaftlichen Gründen möglichst pauschaliert sein.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für Angestellte der … die unter die Sonderregelungen 2 a oder 2 c zum BAT fallen soweit
ihre tägliche Arbeitszeit dienstplanmäßig zu festen Zeiten beginnt und endet
und
- ihre Wege- und Rüstzeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht in der mit dem Dienst- und Schichtplan festgelegten Arbeitzeit enthalten ist.
(2) …
§ 2
Beginn und Ende der Arbeitszeit
Für die in § 1 genannten Angestellten beginnt und endet die Arbeitszeit abweichend von § 15 (7) BAT am Arbeitsplatz.
(3) …
§ 7
Inkrafttreten, Laufzeit, Außerkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1.1.1990 in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
(3) Diese Vereinbarung tritt, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit dem Inkrafttreten einer tarifvertraglichen Vereinbarung zu § 15 Abs. 7 BAT außer Kraft.
(4) Die Nachwirkung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen.”
Nach Änderung der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT durch die Tarifvertragsparteien kündigte die … die oben auszugsweise wiedergegebene Vereinbarung (auch PauschalierungsTV genannt) zum 10. Januar 1992. Seitdem erhält die Klägerin die monatliche Zulage von bisher DM 137,80 brutto nicht mehr.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Zahlung dieser Pauschale für die Monate Januar (anteilig) bis April 1992 sowie eine entsprechende Feststellung für die Zukunft.
Die Klägerin hält die Kündigung des PauschalierungsTV für unschädlich, weil ihrer Ansicht nach der 66. ÄnderungsTV zum BAT vom 24. April 1991 in der Übergangsvorschrift des § 2 Abs. 2 eine sog. qualifizierte, effektive Besitzstandsklausel enthält.
Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Eine am 15. März 1991 bestehende örtliche/bezirkliche Regelung, die auf der bisherigen Rechtsprechung des BAG zu § 15 Abs. 7 BAT beruht und zusätzliche Geldleistungen oder zusätzliche Freizeit vorsieht, wird für die vom Geltungsbereich dieser Regelung erfaßten Arbeitnehmergruppen durch das Inkrafttreten der Neufassung des Satzes 2 der Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT nicht berührt.”
Die Protokollnotiz zu § 15 Abs. 7 BAT lautete ursprünglich:
„Der Begriff Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. die Dienststelle oder den Betrieb, während unter dem Arbeitsplatz der Platz zu verstehen ist, an dem der Angestellte, tatsächlich arbeitet.”
Sie lautet nunmehr:
„Der Begriff Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfaßt z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.”
Die Klägerin stützt ihre Klage hilfsweise darauf, daß sie zumindest Anspruch auf Überstundenvergütung habe, und zwar im Umfang der arbeitstäglich anfallenden Wege- und Rüstzeiten, nämlich im Umfang von 15–20 Minuten pro Tag, das sind im Monat durchschnittlich fünf bis sieben Überstunden. Auf das vorgerichtliche Geltendmachungsschreiben vom 9. März 1992 wird verwiesen. (Bl. 11–12 d.A.).
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 506,75 brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1992 zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die Dauer der Wirksamkeit des § 2 Abs. 2 des ÄnderungsTV zum BAT vom 24. April 1991 an die Klägerin die Pauschale zur Abgeltung, der Wege- und Rüstzeiten in jeweiliger tariflicher Höhe – derzeit DM 137,80 brutto monatlich – über den 3...