Leitsatz (amtlich)

Fristlose Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach Rechtskraft des Zustimmungsersetzungsverfahrens. Darf der Arbeitgeber die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde des Betriebratsmitglieds abwarten?

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 11.12.1996; Aktenzeichen 18 Ca 199/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.07.1998; Aktenzeichen 2 AZR 142/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 1996 – 18 Ca 199/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht

Der Kläger ist zum Vorsitzenden des örtlichen Betriebsrats in Hamburg gewählt worden und außerdem Vorsitzender des bei der Beklagten gebildeten Gesamtbetriebsrats.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Das Arbeitsgericht hat die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung in dem Verfahren 18 Bv 5/94 durch Beschluß vom 16. Dezember 1994 ersetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluß vom 2. Februar 1996 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Der Beschluß ist dem Kläger am 22. April 1996 mit Begründung zugestellt worden.

Der Kläger und der Betriebsrat haben gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; diese ist vom Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 10. Juli 1996 – 2 ABN 23/96 – zurückgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt (Anl. K 1 Bl. 11 d.A.). Das Kündigungsschreiben ist von Herrn J. H. mit dem Zusatz „Deutschlanddirektor” und von Frau H. H. mit dem Zusatz „Personalleiterin” unterzeichnet worden. Nach Darstellung der Beklagten ist die Kündigung dem Kläger am 12. Juli 1996 per Boten übermittelt, nach Behauptung des Klägers am 16. Juli 1996 während seiner Abwesenheit nachmittags in den Briefkasten geworfen worden.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 24. Juli 1996 (Anl. K 2 Bl. 12 d.A.) wies der Kläger die Kündigung zurück und bot seine Arbeitskraft an. Er führte dazu aus:

„Wie mir erst jetzt bekannt wurde, war der bisherige Deutschlanddirektor seit dem 1. Juli 1996 für eine Unterzeichnung einer Kündigung nicht mehr bevollmächtigt. Darüberhinaus ist die Stellvertretung des Deutschlanddirektors durch Frau H. H. ab diesem Zeitpunkt ebenfalls erloschen.”

Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht weiter als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl.45 – 51 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 11. Dezember 1996 die Klage abgewiesen.

Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Das Arbeitsverhältnis des Klägers sei durch die Kündigung vom 12. Juli 1996 beendet worden. Die Kündigung sei nicht gem. § 180 S. 1 BGB unwirksam, weil Herr Hoe-Knudsen das Kündigungsschreiben mitunterzeichnet habe. Wie der Distriktmanager der Beklagten Herr B. A. unwidersprochen vorgetragen habe, sei Herr H. bis zum 31. Juli 1996 Deutschlanddirektor der Beklagten und damit einstellungs- und entlassungsbefugt gewesen. Die Kündigung sei auch deshalb wirksam, weil sie von der seit Jahren amtierenden Personalleiterin Frau H. unterzeichnet worden sei. Diese sei zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Personal befugt; Herr H. habe die Kompetenzen der Personalleiterin noch einmal am 24. Juni 1996 ausdrücklich bestätigt. Die Kündigung sei auch nicht gem. § 174 S. 1 BGB unwirksam. Der Kläger habe die Kündigung nicht deshalb zurückgewiesen, weil für Herrn H. und Frau H. eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden sei. Außerdem sei die Zurückweisung nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil dem Kläger bekannt gewesen sei, daß Frau H. Personalleiterin und zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt gewesen sei. Schließlich habe die Beklagte die fristlose Kündigung auch rechtzeitig gekündigt. Die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, bereits unmittelbar nach Zugang des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1996 fristlos zu kündigen. Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts würden rechtskräftig mit Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Eine Kündigung vor Rechtskraft sei nichtig. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in zwei Urteilen entschieden, daß die Kündigung ausnahmsweise auch schon vor Eintritt der formellen Rech...

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