Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrente. ratierliche Kürzung bei Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Festschreibung einer festen Altersgrenze „65. Lebensjahr” in der Versorgungsordnung
Leitsatz (amtlich)
Die ratierliche Kürzung der Betriebsrente der mit dem 54. Lebensjahr bei der Beklagten ausgeschiedenen Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist nicht zu beanstanden, da die maßgebende Versorgungsordnung 1983 von einer festen Altersgrenze „65. Lebensjahr” ausgeht und eine feste Altersgrenze „60. Lebensjahr” von der Beklagten nicht verbindlich zugesagt worden ist.
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.01.1999; Aktenzeichen 22 Ca 340/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 1999 – 22 Ca 340/98 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente der Klägerin.
Die Klägerin, die am 7. März 1938 geboren ist, war in der Zeit vom 1. August 1970 bis zum 30. Juni 1992 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt.
Anlässlich des Überganges von der Versorgungsordnung vom 1. Dezember 1973 auf die Versorgungsordnung vom 15. Dezember 1983 erhielt die Klägerin einen Zwischenbescheid (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte). Hierin teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin, unter dem Vorbehalt, dass sich die Bemessungsgrundlage ab dem 1. Januar 1984 nicht verändert, mit, dass sie eine monatliche betriebliche Altersversorgung in Höhe von 598,90 DM erhält, wenn sie am 7. März 1998 aus dem Dienst ausscheidet und Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Sie führt darin weiter aus: „In welcher Höhe ein Anspruch auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung tatsächlich entsteht, wird rechtsverbindlich erst beim Eintritt des Versorgungsfalles festgestellt und zwar ausschließlich nach der dann gültigen Versorgungsregelung.”
Die Klägerin erhält auf Grund der oben angeführten Versorgungsordnungen von der Beklagten eine Betriebsrente, die sich ab April 1998 auf 402,75 DM monatlich beläuft.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Höhe der Rente falsch berechnet habe, weil die Beklagte von der festen Altersgrenze 65. Lebensjahr ausgegangen sei, während nach ihrer Meinung von der Altersgrenze 60. Lebensjahr auszugehen sei. Dieses ergebe sich aus dem ihr erteilten Zwischenbescheid. Die mit diesem Bescheid zugesagte Rentenhöhe sei auch Grundlage der Entscheidung gewesen, auf Grund eines Sozialplanes bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Aufhebungsvertrag auszuscheiden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab April 1998 den Differenzbetrag zwischen 475,81 DM und 402,75 DM monatlich als zusätzliche Betriebsrente zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass die Höhe der Rente von ihr richtig berechnet worden sei.
Mit Urteil vom 15. Januar 1999 – 22 Ca 340/98 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Höhe der der Klägerin zustehenden Betriebsrente richtig berechnet. Sie sei zu Recht bei der möglichen Dauer der Betriebszugehörigkeit von einer festen Altersgrenze 65. Lebensjahr ausgegangen, da die der Versorgungszusage zu Grunde liegende Versorgungsordnung von 1983 als feste Altersgrenze allein das 65. Lebensjahr vorsehe. Der der Klägerin erteilte Zwischenbescheid habe lediglich unverbindlichen Charakter gehabt. Ihm sei auch nicht entnehmbar, dass die Beklagte tatsächlich abweichend von der Versorgungsordnung von der festen Altersgrenze 60. Lebensjahr ausgegangen sei.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Januar 1999 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 1999 am 8. Februar 1999 Berufung eingelegt und ihre Berufung sofort begründet.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Das Arbeitsgericht verkenne, dass bei der Ermittlung der festen Altersgrenze nicht nur vom Wortlaut der Versorgungsordnung auszugehen sei, sondern dass diese der Auslegung zugänglich sei. Ein derartiger Fall liege hier vor, weil der Klägerin mit Zwischenbescheid anlässlich des Übergangs von der Versorgungsordnung 1973 auf die Versorgungsordnung 1983 zugesagt worden sei, dass sie eine Altersrente von 598,80 DM monatlich beziehen würde, wenn sie am 7. März 1998 (mit Vollendung des 60. Lebensjahres) aus den Diensten der Beklagten ausscheiden sollte. Der Zwischenbescheid habe auch verbindlichen Charakter. Der Vorbehalt sei ohne Relevanz, da seitdem keine Änderung der Versorgungsordnung eingetreten sei. Darüber hinaus ergebe sich dessen Verbindlichkeit aus der Versorgungsordnung 1983 Abschnitt VII 4. Es könne nicht angehen, dass ein derartiger „Zwischenbescheid” nur Verbindlichkeit gegenüber dem rechtsunkundigen Arbeitnehmer, nicht jedoch gegenüber dem rechtskundigen Arbeitgeber, der se...