Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 13.12.1919; Aktenzeichen 7 Ca 360/85) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 19 –AZ.: 7 Ca 360/85– wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 2.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem 8. August 1985 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert beträgt auch in der Berufungsinstanz DM 2.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der Drittschuldnerklage von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 2.000,00.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 b Abs. 1, 523 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und da sie gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch insoweit zulässig.
Sie hat überdies in der Sache selbst Erfolg.
Es war gemäß § 542 Abs. 2 S. 2 ZPO durch Versäumnis-Urteil nach dem Berufungsantrag der Klägerin zu erkennen.
Ihr tatsächliches Vorbringen ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts schlüssig.
Außerdem gilt es nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO als zugestanden, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Verhandlungstermin erschienen war.
Die Schlüssigkeit des Klagvorbringens ergibt sich aus folgendem:
1a) Grundsätzlich ist ein Kläger verpflichtet, den Klaggrund substantiiert unter Angabe aller anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen.
Die Klage ist unschlüssig, daher unbegründet, wenn diese Tatsachen nicht logisch und vollständig vorgetragen sind (Zöller, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 253, Rn. 12; Schellhammer, Zivilprozeß, 1982, Rn. 431).
Ob und inwieweit der zur Darlegung Verpflichtete den Vortrag der Tatsachen in eine Darstellung von Einzelheiten zergliedern muß, richtet sich nach der Einlassung des Prozeßgegners (BGH v. 16.5.1962, NJW Jg. 1962, S. 1394, 1395).
Dabei kann den Beklagten eine Darlegungslast treffen, wenn der an sich darlegungspflichtige Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Beklagte dagegen die erforderlichen Kenntnisse besitzt und leicht die notwendigen Tatsachen in zumutbarer Weise beibringen kann (BGH v. 1.12.1982, BGHZ 86, S. 23,29; BGH v. 20.1.1961, NJW Jg. 1961, S. 826, 828).
b) Bei einer Drittschuldnerklage gehört regelmäßig zu einem schlüssigen Vortrag des Klägers, daß er die Art. der vom Schuldner ausgeübten Berufstätigkeit darlegt. Außerdem muß er die gepfändeten Lohnteile nach Maßgabe des angenommenen Erfolges der Lohnpfändung berechnen. Dabei kann er vom Tariflohn als dem üblichen Verdienst ausgehen (z. B. Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl. 1981, Rn. 952; Wenzel, MDR Jg. 1966, S. 971, 972, Süsse, BB Jg. 1970, S. 671, 672 f.).
2. Dies gilt jedoch im vorliegenden Fall aufgrund besondere Umstände ausnahmsweise nicht.
Die Beklagte hat nämlich nach dem Vortrag der Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht abgegeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Pfändungsgläubiger auch keinen einklagbaren Anspruch auf die Drittschuldnererklärung (BGH v. 7.4.1984, NJW Jg. 1984, S. 1901 m.w.N.).
Im Gegensatz zur Klägerin kennt die Beklagte aber alle für den Klaganspruch wesentlichen Tatsachen und kann diese auch leicht in zumutbarer Weise vortragen. Trotzdem hat sie sich nicht zur Klage geäußert.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Klägerin als Pfändungsgläubigerin von der Betriebbarkeit des gepfändeten Anspruches ausgehen (vgl. auch BGH, a.a.O.,S. 1902).
Ihr Klagvortrag ist hiernach ausreichend, obwohl er keine Einzelheiten über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen Schuldner und Drittschuldner und die Höhe des Arbeitslohnes enthält. Andernfalls wäre es der Klägerin unmöglich, ihren Anspruch gegen die Beklagte jemals durchzusetzen.
Dies liefe jedoch nach den zutreffenden Ausführungen der Klägerin im Ergebnis für sie auf eine Rechtsverweigerung hinaus.
Die Klägerin hätte deshalb ihren Vortrag erst nach einer entsprechenden Klagerwiderung weiter substantiieren müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen