Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 25.10.1990; Aktenzeichen 15 Ca 153/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1990 – 15 Ca 153/90 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.435,10 nebst 4 % Zinsen auf DM 1.435,10 ab 1. April 1990 zu zahlen. In Höhe von DM 2.046,13 wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte sich durch Veröffentlichung eines Hinweises auf die Klägerin in einer Verbandszeitung einer erheblichen Persönlichkeitsverletzung schuldig gemacht hat und ob die Klägerin deshalb u. a. Ersatz des immateriellen Schadens verlangen kann.
Die Beklagte betätigt sich als Haus- und Hypothekenmakler und befaßt sich außerdem mit Grundstücksverwaltungen.
Die 1952 geborene Klägerin, die zunächst eine Bauzeichnerlehre absolviert und später die staatliche Anerkennung als Erzieherin erworben hat, war seit dem 1. August 1989 als Sachbearbeiterin bei der Beklagten angestellt. In den Jahren 1987 bis 1989 hatte sie sich … zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft umschulen lassen. Sie erhielt von der Beklagten ein monatliches Bruttogehalt von 3.000,– DM. Als Kündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit) hatten die Parteien eine Frist von sechs Wochen zum Vierteljahresschluß vereinbart. Auf den Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1989 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9 d. A.).
Mit Schreiben vom 7. Februar 1990 kündigte die Klägerin fristlos. Als Begründung gab sie einen vom Inhaber der Beklagten initiierten Hinweis in den vom … herausgegebenen „Vertraulichen Grundstücksaufgaben” in der Ausgabe vom 16. Januar 1990 an. (Abl. des Kündigungsschreibens vom 7. Februar 1990 – BL. 8 d. A.).
Die Klägerin hatte das Arbeitsverhältnis bereits am 29. Dezember 1989 telefonisch und unter dem 16. Januar 1990 schriftlich fristgemäß zum 31. März 1990 gekündigt (Abl. des Kündigungsschreibens vom 16. Januar 1990 – Bl. 10 d.A. –). Seit dem 4. Januar 1990 war die Klägerin zudem arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Die Zeitung …, dem etwa 420 Mitglieder angehören, enthielt am 16. Januar 1990 folgenden Hinweis auf die Klägerin (Abl. Bl. 11):
„Falls sich eine Frau … bei Ihnen um eine Anstellung bewerben sollte, dann rufen Sie uns doch bitte einmal an.
”
Bereits auf dem Deckblatt dieser Ausgabe befindet sich der „Hinweis auf Frau … – …”.
Die Klägerin, die seit der von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung bis November 1991 arbeitslos war (sie ist heute in Hamburg bei einem nicht dem … angehörenden Makler beschäftigt), macht mit ihrer Klageschmerzensgeld sowie Schadensersatz in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bis zum 31. März 1990 entgangenem Gehalt und dem Arbeitslosengeld geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung begangen und die fristlose Kündigung vom 7. Februar 1990 verschuldet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 4.000,– DM und 5.272,23 DM abzüglich auf die …. übergegangene 1.791,– DM nebst 4 % Zinsen auf den Auszahlungsbetrag von 3.481,23 DM seit dem 22. März 1990 zuzahlen,
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die sie betreffende Anzeige in den …-Mitteilungen vom 16. Januar 1990 sowie durch die fristlose Kündigung vom 7. Februar 1990 noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
daß die von der Klägerin beanstandete Anzeige für die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, daß ihr Inhaber sich im einstweiligen Verfügungsverfahren bereit erklärt habe, in derselben Zeitung eine Richtigstellung bzw. Erläuterung zu veröffentlichen.
Die Beklagte ist der Auffassung, daß eine Persönlichkeitsverletzung, zumal eine schwerwiegende, nicht vorliege. Sie habe der Klägerin bei der Stellensuche helfen, nicht aber ihr schaden wollen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat die Klage durch Urteil vom 25. Oktober 1990 als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 75 – 82).
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die Zahlungsanträge weiter.
Sie beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 1990 – 15 Ca 153/90 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000,– DM, sowie 5.272,23 DM abzüglich auf die … übergegangene 1.791,– DM nebst 4 % Zinsen p.a. auf den Auszahlungsbetrag von 3.481,23 DM seit dem 22. März 1990 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 90 – 95) und auf die Berufungsbeantwortung (Bl. 104 – 108) Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Entscheidungs...